Kindesunterhalt berechnen 2026
Berechne den Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 — mit Kindergeld-Abzug und Selbstbehalt.
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Berechnungsgrundlage: Düsseldorfer Tabelle 2026 (OLG Düsseldorf), § 1612a BGB | Stand: März 2026
Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle 2026
Die Düsseldorfer Tabelle wird vom OLG Düsseldorf erstellt und von allen Familiengerichten als Richtlinie verwendet. Sie legt den Barbedarf für Kinder je nach Einkommen und Alter fest.
Vom Tabellenbetrag wird das hälftige Kindergeld (129,50 € bei 259 € Kindergeld 2026) abgezogen, wenn der betreuende Elternteil das Kindergeld erhält. Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt 1.450 € (erwerbstätig) bzw. 1.200 € (nicht erwerbstätig).
Quellen & Rechtsgrundlagen
- OLG Düsseldorf — Offizielle Düsseldorfer Tabelle 2026
- § 1612a BGB — Mindestunterhalt minderjähriger Kinder
- § 1603 BGB — Leistungsfähigkeit und Selbstbehalt
- § 6 BKGG — Kindergeld 2026 (259 €/Monat)
Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: März 2026.
Düsseldorfer Tabelle 2026: Alle 15 Einkommensstufen im Überblick
Wie hoch ist der Unterhalt je nach Einkommen und Alter? Was ist der Selbstbehalt? Wie wird das Kindergeld angerechnet? Die vollständige Tabelle mit Erläuterungen.
→ Zur vollständigen TabelleHäufige Fragen
Was ist ein Mangelfall beim Kindesunterhalt?
Ein Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug des Unterhalts unter den Selbstbehalt (1.450 € bzw. 1.200 €) fällt. In diesem Fall wird der Unterhalt anteilig gekürzt, damit dem Pflichtigen das Existenzminimum verbleibt.
Was ist die Düsseldorfer Tabelle?
Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Leitlinie des OLG Düsseldorf zur Berechnung des Kindesunterhalts. Sie gliedert sich in 15 Einkommensstufen und 4 Altersstufen (0–5, 6–11, 12–17, ab 18 Jahre) und wird jährlich aktualisiert.
Wie viel Kindesunterhalt muss ich 2026 zahlen?
Der Unterhalt richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen und dem Alter des Kindes (Düsseldorfer Tabelle 2026). Vom Tabellenbetrag wird das hälftige Kindergeld (129,50 €) abgezogen. Der Selbstbehalt beträgt 1.450 € (erwerbstätig) bzw. 1.200 € (nicht erwerbstätig).