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Steuerklassen in Deutschland 2026

einfach erklärt

1. Die sechs Steuerklassen im Überblick

In Deutschland gibt es sechs Lohnsteuerklassen, die bestimmen, wie viel Lohnsteuer monatlich vom Bruttolohn einbehalten wird. Die Steuerklasse beeinflusst nicht die tatsächliche Jahressteuerlast — sie regelt nur den monatlichen Lohnsteuerabzug. Nach der Steuererklärung wird die endgültige Steuerschuld berechnet, und zu viel gezahlte Beträge werden erstattet.

Die Zuteilung erfolgt automatisch über die ELStAM-Datenbank (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) beim Bundeszentralamt für Steuern. Rechtsgrundlage ist §38b EStG.

Übersicht: Steuerklassen I bis VI

  • Steuerklasse I: Ledige, Geschiedene, Verwitwete (ab dem übernächsten Jahr). Grundfreibetrag 12.348 €, Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 €, Sonderausgaben-Pauschale 36 €, Vorsorgepauschale.
  • Steuerklasse II: Alleinerziehende mit mindestens einem Kind im Haushalt. Wie Klasse I, zusätzlich Entlastungsbetrag von 4.260 € (ab dem zweiten Kind je 240 € mehr). Voraussetzung: Kein weiterer Erwachsener im Haushalt gemeldet.
  • Steuerklasse III: Verheiratete/Verpartnerte, bei denen der Partner Klasse V wählt oder gar nicht arbeitet. Doppelter Grundfreibetrag (24.696 €) — höchstes monatliches Netto.
  • Steuerklasse IV: Verheiratete/Verpartnerte mit ähnlichem Einkommen. Freibeträge wie Klasse I. Optional mit Faktorverfahren (IV/IV mit Faktor).
  • Steuerklasse V: Gegenstück zu Klasse III für den Ehepartner mit dem niedrigeren Einkommen. Kein eigener Grundfreibetrag — deutlich höherer monatlicher Steuerabzug.
  • Steuerklasse VI: Für Zweit- und Nebenjobs (ab dem zweiten Arbeitsverhältnis). Kein Grundfreibetrag, kein Arbeitnehmer-Pauschbetrag — höchste Abzüge. Gilt automatisch, wenn beim zweiten Arbeitgeber keine Hauptbescheinigung vorliegt.

Tipp: Die Steuerklasse ändert nichts an der Jahressteuerlast. Die Kombination III/V führt häufig zu Steuernachzahlungen, weil der Splittingvorteil im Lohnsteuerabzug zu hoch angesetzt wird. Paare mit III/V sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet (§46 Abs. 2 Nr. 3a EStG).

2. Steuerklasse wechseln — wann lohnt es sich?

Seit 2020 können Ehepaare den Steuerklassenwechsel mehrfach pro Jahr beantragen — früher war nur ein Wechsel jährlich möglich. Der Antrag muss beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden, und zwar spätestens bis zum 30. November des laufenden Jahres, damit die Änderung noch im gleichen Kalenderjahr greift.

Der Wechsel erfolgt über das amtliche Formular „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“. Beide Partner müssen unterschreiben. Nach Genehmigung aktualisiert das Finanzamt die ELStAM-Daten, und der Arbeitgeber erhält die neue Steuerklasse automatisch elektronisch.

Wann lohnt sich ein Wechsel?

  • Heirat: Frisch Verheiratete werden automatisch in IV/IV eingestuft. Bei unterschiedlichem Einkommen lohnt sich oft ein Wechsel zu III/V.
  • Gehaltsänderung: Wenn sich das Einkommensverhältnis zwischen den Partnern deutlich verschiebt (z. B. durch Jobwechsel oder Teilzeit).
  • Geplante Elternzeit: Ein rechtzeitiger Wechsel zu III erhöht das Elterngeld spürbar (siehe Abschnitt 4).
  • Drohende Arbeitslosigkeit: Höheres Netto in Klasse III bedeutet höheres ALG I.

Tipp: Auch wenn der Wechsel mehrfach möglich ist — jede Änderung braucht einige Wochen Bearbeitungszeit. Planen Sie den Wechsel daher frühzeitig, besonders wenn Lohnersatzleistungen bevorstehen.

3. Faktorverfahren: Die faire Alternative

Das Faktorverfahren ist eine Variante der Steuerklassenkombination IV/IV, die seit 2010 verfügbar ist (§39f EStG). Es verteilt die voraussichtliche Steuerlast proportional zum Einkommen auf beide Partner. So zahlt jeder seinen fairen Anteil — und böse Überraschungen bei der Steuererklärung bleiben aus.

Der Faktor ist ein Wert zwischen 0 und 1, den das Finanzamt auf Basis der voraussichtlichen Jahreseinkünfte berechnet. Er wird mit der Lohnsteuer nach Klasse IV multipliziert und sorgt dafür, dass der Splittingvorteil bereits beim monatlichen Abzug berücksichtigt wird.

Beispiel: Ehepaar mit 60.000 € und 30.000 € Brutto

  • Ohne Faktor (III/V): Partner A (III) zahlt monatlich sehr wenig Lohnsteuer, Partner B (V) überproportional viel. Am Jahresende folgt häufig eine Nachzahlung von 1.000–2.000 €.
  • Mit Faktor (IV/IV + Faktor ~0,9): Beide Partner zahlen monatlich einen etwas reduzierten Betrag nach Klasse IV. Die Steuerlast wird fair verteilt, und am Jahresende ergibt sich weder Nachzahlung noch größere Erstattung.

Der Faktor muss jährlich beim Finanzamt neu beantragt werden, da er auf den voraussichtlichen Einkünften basiert. Auch bei IV/IV mit Faktor besteht eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung.

Tipp: Das Faktorverfahren eignet sich besonders für Paare, die monatlich ein realistisches Netto möchten, ohne am Jahresende nachzahlen zu müssen. Es ist die steuerlich fairste Lösung für Doppelverdiener.

4. Steuerklasse und Elterngeld

Die Wahl der Steuerklasse hat massive Auswirkungen auf die Höhe des Elterngeldes. Das Elterngeld beträgt 65–67 % des Nettoeinkommens (maximal 1.800 €/Monat). Da die Steuerklasse das monatliche Netto bestimmt, beeinflusst sie direkt die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld.

Wichtig: Der Wechsel in die günstigere Steuerklasse III muss mindestens 7 Monate vor dem Mutterschutz erfolgen. Die Elterngeldstelle prüft, welche Steuerklasse in der Mehrzahl der 12 Monate vor der Geburt gültig war. Ein später Wechsel wird nicht anerkannt.

Rechenbeispiel: Steuerklasse und Elterngeld

Angenommen, die werdende Mutter verdient 3.500 € brutto:

  • In Steuerklasse V: Netto ca. 1.900 € → Elterngeld ca. 1.240 €/Monat
  • In Steuerklasse III: Netto ca. 2.550 € → Elterngeld ca. 1.660 €/Monat
  • Unterschied: ca. 420 € pro Monat — bei 12 Monaten Elterngeld sind das über 5.000 € mehr.

Das gleiche Prinzip gilt auch für andere Lohnersatzleistungen: Das Arbeitslosengeld I (60–67 % des Nettolohns), das Krankengeld (70 % des Brutto, max. 90 % des Netto) und das Kurzarbeitergeld werden alle auf Basis des Nettogehalts berechnet.

Tipp: Planen Sie eine Schwangerschaft, sollten Sie den Steuerklassenwechsel so früh wie möglich beantragen. Idealerweise wechselt die werdende Mutter in Klasse III und der Partner in Klasse V. Das Finanzamt akzeptiert diesen Wechsel auch dann, wenn der Partner mehr verdient — die Wahl ist frei.

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