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BFH-Urteil: Stellplatzkosten mindern Dienstwagen-Vorteil nicht

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Das Urteil

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom Az. VI R 7/23 entschieden: Selbst getragene Stellplatz- und Garagenkosten dürfen nicht vom geldwerten Vorteil der 1-%-Regelung abgezogen werden.

Was bedeutet das?

Wer einen Dienstwagen auch privat nutzt, versteuert den geldwerten Vorteil nach der 1-%-Regelung. Manche Arbeitnehmer hofften, die Kosten für einen privaten Stellplatz oder eine Garage gegenrechnen zu können. Das BFH hat dem nun eine klare Absage erteilt.

Weiterhin absetzbar

Nicht betroffen von dem Urteil sind:

  • Zuzahlungen zum Fahrzeug (Leasingrate, Kraftstoff)
  • Nutzungsentgelt an den Arbeitgeber
  • Fahrtenbuch-Methode als Alternative zur 1-%-Regelung

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Quellen: BFH Az. VI R 7/23, Haufe