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Kirchenaustritt 2026

Ablauf, Kosten und Ersparnis

1. Kirchensteuer in Deutschland — 8% oder 9%?

Die Kirchensteuer beträgt in Deutschland entweder 8 % oder 9 % der festgesetzten Einkommensteuer — nicht des Bruttoeinkommens. In Bayern und Baden-Württemberg liegt der Satz bei 8 %, in allen übrigen 14 Bundesländern bei 9 %. Rechtsgrundlage sind die Kirchensteuergesetze der einzelnen Länder (KiStG).

Wichtig: Die Bemessungsgrundlage ist die Einkommensteuer nach Abzug von Kinderfreibeträgen und sonstigen Freibeträgen. Dadurch fällt die Kirchensteuer deutlich geringer aus, als viele vermuten. Wer z. B. ein zu versteuerndes Einkommen von 50.000 € hat, zahlt ca. 11.100 € Einkommensteuer — darauf 9 % Kirchensteuer = ca. 999 € pro Jahr.

Rechenbeispiel: Kirchensteuer bei verschiedenen Einkommen

  • 30.000 € zvE: ESt ca. 4.800 € → KiSt (9 %) = ca. 432 €/Jahr
  • 50.000 € zvE: ESt ca. 11.100 € → KiSt (9 %) = ca. 999 €/Jahr
  • 75.000 € zvE: ESt ca. 20.200 € → KiSt (9 %) = ca. 1.818 €/Jahr
  • 100.000 € zvE: ESt ca. 30.700 € → KiSt (9 %) = ca. 2.763 €/Jahr

Zusätzlich gibt es eine Kappung der Kirchensteuer in vielen Bundesländern: Die Kirchensteuer wird auf einen bestimmten Prozentsatz des zu versteuernden Einkommens begrenzt (meist 2,75–4 %). Dies betrifft allerdings nur Besserverdiener mit sehr hoher Einkommensteuer.

2. Kirchenaustritt — Ablauf und Kosten

Der Kirchenaustritt ist in Deutschland ein staatlicher Verwaltungsakt. Je nach Bundesland erklären Sie den Austritt beim Standesamt oder beim Amtsgericht. In den meisten Bundesländern ist das Standesamt zuständig; in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen und Nordrhein-Westfalen gehen Sie zum Amtsgericht. Ein Austritt direkt bei der Kirchengemeinde ist rechtlich nicht wirksam.

Benötigt werden: ein gültiger Personalausweis oder Reisepass und ggf. eine aktuelle Meldebescheinigung. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Die Erklärung muss persönlich abgegeben werden — eine schriftliche Erklärung per Post ist nur in wenigen Bundesländern möglich.

Kosten des Kirchenaustritts nach Bundesland

  • Kostenlos (0 €): Bremen, Brandenburg
  • 10 €: Berlin
  • 25–30 €: Bayern, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt
  • 30–35 €: Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland
  • 30–75 €: Nordrhein-Westfalen (je nach Amtsgericht, teilweise zusätzliche Notargebühren)

Der Austritt wird in der Regel zum Ende des Monats wirksam, in dem die Erklärung abgegeben wurde, oder — je nach Landesrecht — zum Ende des Folgemonats. Das Standesamt/Amtsgericht informiert das Finanzamt, das die ELStAM-Daten entsprechend aktualisiert. Ab dem Folgemonat entfällt der Kirchensteuerabzug auf der Gehaltsabrechnung.

Tipp: Bewahren Sie die Austrittsbescheinigung dauerhaft auf. Sollte es später zu fehlerhaften Kirchensteuerabzügen kommen, ist dieses Dokument Ihr Nachweis.

3. Steuerliche Auswirkungen

Auf den ersten Blick spart der Kirchenaustritt den vollen Kirchensteuerbetrag. In der Praxis ist die tatsächliche Ersparnis jedoch geringer als die Kirchensteuer selbst, denn die gezahlte Kirchensteuer ist als Sonderausgabe (§10 Abs. 1 Nr. 4 EStG) voll abzugsfrei. Durch den Wegfall dieses Abzugs steigt die Einkommensteuer.

Die effektive Ersparnis durch den Austritt beträgt daher nur ca. zwei Drittel bis drei Viertel der zuvor gezahlten Kirchensteuer. Wer z. B. 1.000 € Kirchensteuer im Jahr gezahlt hat, spart netto nur ca. 650–750 €, da die Einkommensteuer um ca. 250–350 € steigt.

Besonderes Kirchgeld — die Überraschung für Ehepaare

Wenn nur ein Ehepartner aus der Kirche austritt und das Paar zusammen veranlagt wird, kann die Kirche vom konfessionslosen Partner ein besonderes Kirchgeld erheben. Dieses richtet sich nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen und kann 96–3.600 € pro Jahr betragen.

  • Das besondere Kirchgeld wird nur erhoben, wenn der kirchensteuerpflichtige Partner kein oder nur geringes eigenes Einkommen hat.
  • In der Praxis betrifft es vor allem Alleinverdiener-Ehen, bei denen der Geringverdiener Kirchenmitglied ist.
  • Auch das besondere Kirchgeld ist als Sonderausgabe absetzbar.

Zudem entfällt durch den Austritt der Soli-Minderungseffekt: Die Kirchensteuer mindert als Sonderausgabe das zu versteuernde Einkommen, was wiederum den Solidaritätszuschlag senkt. Dieser Kaskadeneffekt geht nach dem Austritt ebenfalls verloren.

Tipp: Nutzen Sie unseren Kirchensteuerrechner, um Ihre tatsächliche Nettoersparnis nach Austritt zu berechnen — unter Berücksichtigung des wegfallenden Sonderausgabenabzugs.

4. Sonderausgabenabzug und Absetzbarkeit

Solange Sie Kirchenmitglied sind, können Sie die gezahlte Kirchensteuer in voller Höhe als Sonderausgabe in der Steuererklärung geltend machen (§10 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Es gibt keine Obergrenze für den Abzug — die gesamte gezahlte Kirchensteuer mindert das zu versteuernde Einkommen.

Nach dem Austritt entfällt dieser Vorteil komplett. Im Austrittsjahr wird die Kirchensteuer nur anteilig für die Monate der Mitgliedschaft berechnet. Die bis zum Austritt gezahlte Kirchensteuer ist im Austrittsjahr noch voll als Sonderausgabe abziehbar.

Nachteile des Kirchenaustritts — nicht nur steuerlich

Neben dem Wegfall des Sonderausgabenabzugs gibt es weitere Konsequenzen, die Sie vor dem Austritt kennen sollten:

  • Patenamt: Als Konfessionsloser können Sie kein Taufpate mehr werden. Bereits bestehende Patenschaften bleiben bestehen, haben aber keinen kirchenrechtlichen Status mehr.
  • Kirchliche Trauung: Eine kirchliche Hochzeit ist nach dem Austritt in der Regel nicht möglich. Manche Gemeinden erlauben eine Segnung, aber keine Trauung im engeren Sinne.
  • Kirchliche Arbeitgeber: Caritas, Diakonie, Kolping und andere kirchliche Einrichtungen setzen häufig die Kirchenmitgliedschaft voraus. Ein Austritt kann den Arbeitsplatz gefährden — auch wenn das BAG die Anforderungen in jüngerer Rechtsprechung einschränkt.
  • Kirchliche Beerdigung: Nach dem Austritt besteht kein Anspruch auf eine kirchliche Bestattung. Viele Gemeinden lehnen dies ab; einige gewähren auf Anfrage eine Ausnahme.
  • Sakramente: Beichte, Kommunion und Firmung/Konfirmation stehen Ausgetretenen nicht mehr offen. Bereits empfangene Sakramente (Taufe) bleiben jedoch kirchenrechtlich gültig.

Wer später zurückkehren möchte, kann jederzeit wieder eintreten. Die Wiederaufnahme ist kostenlos und erfolgt über die Kirchengemeinde. Die Kirchensteuerpflicht beginnt dann ab dem Folgemonat.

Tipp: Wägen Sie neben der finanziellen Ersparnis auch die persönlichen Konsequenzen ab. Besonders für Beschäftigte bei kirchlichen Trägern — in Deutschland einer der größten Arbeitgeber mit über 1,3 Millionen Beschäftigten — kann ein Austritt weitreichende berufliche Folgen haben.

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