Minijob vs. Midijob 2026
Unterschiede und Grenzen
1. Minijob 2026: Grenze und Abgaben
Die Minijob-Grenze liegt 2026 bei 603 € pro Monat. Dieser Betrag ist dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt: Er ergibt sich aus 13,90 € Mindestlohn × 40 Stunden × 52 Wochen ÷ 12 Monate, aufgerundet auf volle Euro. Steigt der Mindestlohn, steigt automatisch auch die Minijob-Grenze.
Für den Arbeitgeber fallen pauschale Abgaben von rund 28 % auf den Bruttolohn an. Diese setzen sich zusammen aus 13 % Krankenversicherung, 15 % Rentenversicherung, 2 % Pauschalsteuer und Umlagen. Der Minijobber selbst zahlt keine Steuern und keine Sozialversicherungsbeiträge — mit einer Ausnahme.
Die Ausnahme betrifft die Rentenversicherung: Seit 2013 sind Minijobber grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Der Eigenanteil beträgt 3,6 % des Bruttolohns (die Differenz zwischen dem vollen RV-Satz von 18,6 % und dem AG-Anteil von 15 %). Sie können sich jedoch schriftlich befreien lassen — dann entfallen allerdings auch die vollen Rentenansprüche.
Minijob 2026 auf einen Blick
- •Verdienstgrenze: 603 €/Monat (7.236 €/Jahr)
- •Mindestlohn: 13,90 €/Stunde
- •AG-Abgaben: ca. 28 % pauschal
- •AN-Abgaben: 0 % (bei RV-Befreiung)
2. Übergangsbereich (Midijob) bis 2.000 €
Der Übergangsbereich (früher „Gleitzone“) beginnt direkt über der Minijob-Grenze bei 603,01 € und reicht bis 2.000 € Brutto im Monat. In diesem Bereich werden die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers reduziert berechnet — ein gleitender Übergang von minimalen zu vollen Beiträgen.
Der Vorteil gegenüber dem Minijob: Im Midijob sind Sie voll sozialversichert. Sie erwerben Ansprüche in der Krankenversicherung (eigener Versicherungsschutz), Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung. Das ist besonders wichtig für Personen, die nicht anderweitig versichert sind.
Die Beitragsberechnung erfolgt über eine Gleitformel: Am unteren Ende (603,01 €) zahlt der Arbeitnehmer nur minimale SV-Beiträge, am oberen Ende (2.000 €) die vollen Sätze. Der Arbeitgeber zahlt ab dem ersten Euro den vollen Beitragssatz — die Entlastung gilt nur für den Arbeitnehmer.
Wichtig für die Steuer: Im Gegensatz zum Minijob ist der Midijob lohnsteuerpflichtig. Je nach Steuerklasse und Höhe des Verdienstes kann Lohnsteuer anfallen. Allerdings liegen viele Midijobber in Steuerklasse I oder IV unter dem monatlichen Freibetrag, sodass in der Praxis oft keine oder nur geringe Lohnsteuer anfällt.
3. Sozialversicherung im Vergleich
Der größte Unterschied zwischen Minijob, Midijob und regulärer Beschäftigung liegt in der Sozialversicherung. Während Minijobber weitgehend abgabenfrei bleiben, zahlen Midijobber reduzierte und regulär Beschäftigte volle Beiträge. Hier der Überblick:
SV-Vergleich: Minijob vs. Midijob vs. Regulär (AN-Anteil)
| Versicherung | Minijob | Midijob | Regulär |
|---|---|---|---|
| Krankenversicherung | Keine eigene | Ja (reduziert) | Ja (voll) |
| Rentenversicherung | Optional (3,6 %) | Ja (reduziert) | Ja (9,3 %) |
| Arbeitslosenvers. | Nein | Ja (reduziert) | Ja (1,3 %) |
| Pflegeversicherung | Nein | Ja (reduziert) | Ja (voll) |
Beim Minijob zahlt der Arbeitgeber pauschale Beiträge zur KV (13 %) und RV (15 %), der Arbeitnehmer hat jedoch keinen eigenen Krankenversicherungsschutz durch den Minijob. Minijobber müssen anderweitig versichert sein — etwa über die Familienversicherung, einen Hauptjob oder eine freiwillige Versicherung.
Im Midijob steigen die AN-Beiträge gleitend an. Bei 600 € brutto zahlt der Arbeitnehmer nur wenige Euro SV-Beiträge, bei 1.800 € sind es bereits fast die vollen Sätze. Der Clou: Die Leistungsansprüche sind trotzdem voll — auch bei reduzierten Beiträgen erwerben Sie volle Rentenanwartschaften.
4. Mehrere Minijobs — was ist erlaubt?
Grundsätzlich gilt: Ein Minijob neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ist unproblematisch. Der Minijob bleibt in diesem Fall abgabenfrei (für den AN) und wird nicht mit dem Hauptjob zusammengerechnet. Diese Kombination ist der häufigste und unkomplizierteste Fall.
Achtung bei zwei oder mehr Minijobs: Haben Sie keinen Hauptjob und üben mehrere Minijobs aus, bleiben diese einzeln bestehen, solange die Gesamtsumme unter 603 € bleibt. Überschreitet die Summe aller Minijobs die Grenze, werden alle Jobs zusammengerechnet und als Midijob behandelt — mit voller Sozialversicherungspflicht.
Haben Sie einen Hauptjob plus zwei Minijobs, wird der zweite Minijob mit dem Hauptjob zusammengerechnet und ist voll sozialversicherungspflichtig. Nur der erste Minijob bleibt privilegiert. Das Finanzamt und die Minijob-Zentrale tauschen diese Daten automatisch ab.
Ausnahme: Kurzfristige Beschäftigung
Eine kurzfristige Beschäftigung ist zeitlich begrenzt (max. 3 Monate oder 70 Arbeitstage pro Jahr) und nicht an eine Verdienstgrenze gebunden. Sie wird nicht mit Minijobs zusammengerechnet und ist komplett sozialversicherungsfrei.
- •Maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr
- •Keine Verdienstgrenze — auch 5.000 €/Monat möglich
- •Darf nicht berufmäßig ausgeübt werden
- •Ideal für saisonale Tätigkeiten, Messen oder Erntehelfer
Empfehlung: Prüfen Sie vor Aufnahme eines zweiten Minijobs immer die Zusammenrechnung. Unser Rechner hilft Ihnen, die Abgabenbelastung für verschiedene Konstellationen schnell zu vergleichen.
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