Krypto-Verluste mit ETF-Gewinnen verrechnen?
Die kurze Antwort: nein. Die lange Antwort hat drei Töpfe und ein BVerfG-Verfahren.
1. Die Kernfrage und die kurze Antwort
Du hast 2025 mit einem Krypto-Trade 4.000 € verloren und gleichzeitig 6.000 € ETF-Gewinn realisiert. Die naheliegende Frage: Kann ich den Krypto-Verlust gegen den ETF-Gewinn rechnen? Antwort: Nein.
Der Grund liegt in zwei verschiedenen Paragrafen des Einkommensteuergesetzes. ETFs und Aktien fallen unter §20 EStG (Kapitalerträge). Krypto-Verkäufe innerhalb der einjährigen Haltefrist fallen unter §23 EStG (private Veräußerungsgeschäfte). Beide Einkunftsarten haben getrennte Verlust-Töpfe — das Finanzamt darf zwischen ihnen nicht hin- und herschieben.
Konkret heißt das: Dein 4.000-€-Krypto-Verlust landet in einem Topf, den du nur mit anderen privaten Veräußerungsgewinnen verrechnen darfst — etwa einem Bitcoin-Gewinn, einem Goldverkauf oder einem Bilderkauf-und-Verkauf. Dein 6.000-€-ETF-Gewinn bleibt steuerpflichtig (abzüglich Sparer-Pauschbetrag), egal wie hoch dein Krypto-Verlust ist.
2. Die 3 Verlust-Töpfe im Überblick
Wer in Aktien, ETFs und Krypto investiert, hat drei separate Verlust-Töpfe. Verlust und Gewinn dürfen nur innerhalb eines Topfs verrechnet werden:
Aktien-Topf — §20 Abs. 6 Satz 4 EStG
- •Drin: Verluste aus dem Verkauf von Einzel-Aktien.
- •Verrechenbar mit: ausschließlich Aktien-Verkaufsgewinnen.
- •NICHT verrechenbar mit: ETF-Erträgen, Dividenden, Zinsen, Krypto.
Sonstiger Topf — §20 Abs. 6 Satz 1 EStG
- •Drin: ETF-Verkäufe, Anleihen, Dividenden, Zinsen, Termingeschäfte.
- •Verrechenbar mit: allen anderen Sonstigen-Kapitalerträgen.
- •Bonus seit JStG 2024: kein 20.000-€-Cap mehr für Termingeschäfte.
Krypto- & PrivVG-Topf — §23 EStG
- •Drin: Krypto-Verkäufe innerhalb der Haltefrist, Gold, Sammlerstücke.
- •Verrechenbar mit: anderen §23-Gewinnen, vortragsfähig in Folgejahre.
- •Eigene Freigrenze: 1.000 € pro Jahr (seit 2024).
Die Trennung ist hart: Selbst wenn du in einem Topf 50.000 € Verlust ansammelst, hilft dir das in den anderen beiden Töpfen exakt gar nichts.
3. Der Sparer-Pauschbetrag wirkt nur auf §20
Der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € pro Person (2.000 € bei Zusammenveranlagung) ist eine Spielregel des §20 EStG. Er wird auf den Saldo aus Aktien- und Sonstigen-Topf angerechnet, nachdem innerhalb der Töpfe verrechnet wurde.
Auf Krypto-Gewinne nach §23 EStG wirkt der Pauschbetrag nicht. Dort gilt stattdessen die Freigrenze von 1.000 € — und zwar als Freigrenze, nicht als Freibetrag. Ein Cent darüber, und der gesamte Gewinn wird steuerpflichtig.
Beispiel: 800 € ETF-Zinsen + 900 € Krypto-Gewinn = 0 € Steuer (beide unter ihrer jeweiligen Grenze). 1.001 € ETF-Zinsen + 1.001 € Krypto-Gewinn = 1 € ETF-Steuer (über Pauschbetrag) + Steuer auf vollen 1.001 € Krypto-Gewinn (Freigrenze gerissen).
4. JStG 2024: Der 20.000-€-Cap ist Geschichte
Bis Ende 2024 galt eine besonders kuriose Beschränkung: Verluste aus Termingeschäften (Optionen, CFDs, Futures) durften nur bis zu 20.000 € pro Jahr mit Termingewinnen verrechnet werden. Wer im Margin-Trading ein schlechtes Jahr hatte, blieb auf einem großen Teil des Verlustes sitzen.
Der Bundesfinanzhof hat in seinem Beschluss VIII B 113/23 ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung geäußert. Daraufhin hat der Gesetzgeber im Jahressteuergesetz 2024 (verkündet am 06.12.2024) den §20 Abs. 6 Satz 5 EStG ersatzlos gestrichen.
Konsequenz für 2025/2026: Termingeschäfts-Verluste landen jetzt einfach im Sonstigen Topf und dürfen ohne betragliche Grenze mit den dortigen Gewinnen verrechnet werden — ein erheblicher struktureller Vorteil, den viele Steuerratgeber im Netz noch nicht eingearbeitet haben.
5. BVerfG-Verfahren 2 BvL 3/21 — was 2026 passieren könnte
Den Aktien-Topf gibt es vielleicht bald nicht mehr. Der BFH hat 2020 dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob §20 Abs. 6 Satz 4 EStG mit dem Gleichheitssatz Art. 3 GG vereinbar ist. Aktenzeichen: 2 BvL 3/21.
Das Verfahren steht auf der offiziellen Jahresvorschau 2026 des BVerfG — eine Entscheidung in diesem Jahr ist quasi sicher. Drei Indizien sprechen dafür, dass die Norm fällt:
- •Der BFH hat in seinem Vorlagebeschluss selbst einen Verstoß gegen Art. 3 GG bejaht.
- •Die Parallelnorm Satz 5 (Termingeschäfts-Cap) wurde 2024 vom BFH gekippt — der Gesetzgeber hat eingelenkt.
- •Steuerbescheide ergehen seit 2022 vorläufig nach §165 AO. Eine rückwirkende Aufhebung ist also vom Gesetzgeber technisch eingeplant.
Sollte das BVerfG die Beschränkung kippen, dürftest du Aktien-Verluste rückwirkend mit allen Kapitalerträgen verrechnen — Dividenden, Zinsen, ETF-Gewinne. Für viele Anleger könnte das eine vierstellige Steuererstattung bedeuten.
6. „Vorläufig nach §165 AO" — was du tun (und lassen) solltest
Wenn dein Steuerbescheid einen Vorläufigkeitsvermerk zur Aktien-Topf-Beschränkung trägt, musst du nichts aktiv tun, um deine Rechte zu wahren. Das Finanzamt ändert deinen Bescheid automatisch, sobald das BVerfG entschieden hat — egal wie das Urteil ausfällt.
Konkret bedeutet der Vermerk: Sollte die Norm gekippt werden, korrigiert die Finanzverwaltung deinen Bescheid von Amts wegen und zahlt zu viel gezahlte Steuer zurück — auch ohne Einspruch. Vor 2022 ergangene Bescheide ohne Vorläufigkeitsvermerk werden hingegen nicht automatisch geändert.
Praxis-Tipp: Prüfe deine alten Bescheide ab 2018 auf einen Vorläufigkeitsvermerk. Fehlt er und hast du nennenswerte Aktien-Verluste, kann ein nachträglicher Antrag auf schlichte Änderung sinnvoll sein — das ist aber bereits Steuerberater-Terrain.
7. Anlage KAP oder Anlage SO — wer wo hingehört
Die Trennung der Töpfe schlägt sich auch in zwei verschiedenen Formularen der Steuererklärung nieder:
Anlage KAP — Kapitalvermögen (§20 EStG)
- •Verkaufsgewinne und -verluste aus Aktien, ETFs, Anleihen, Fonds.
- •Zinsen, Dividenden, Erträge aus Vorabpauschale.
- •Sparer-Pauschbetrag in Zeile 16/17.
- •Aktien-Topf-Saldo getrennt ausgewiesen, NV-Bescheinigung gesondert.
Anlage SO — Sonstige Einkünfte (§23 EStG)
- •Krypto-Verkäufe innerhalb der einjährigen Haltefrist (Zeile 41 ff.).
- •Gold, Sammlerstücke, andere private Veräußerungsgeschäfte.
- •Freigrenze 1.000 € — automatisch im Formular.
Die häufigste Falle in der Praxis: Krypto-Gewinne werden versehentlich in die Anlage KAP geschrieben (vermutlich weil es nach „Geld" klingt). Das Finanzamt verrechnet dann nicht korrekt — Korrekturbescheid und Stress sind die Folge. Halte die beiden Welten strikt getrennt.
8. Konkretes Rechen-Beispiel
Anna hat 2025 folgende Erträge realisiert:
- •Aktien-Verlust SAP: -3.000 €
- •ETF-Gewinn MSCI World: +5.000 €
- •Termingeschäfts-Verlust CFD: -2.000 €
- •Bitcoin-Verlust nach 8 Mo: -1.500 €
- •Ethereum-Gewinn nach 7 Mo: +800 €
Berechnung pro Topf:
- •Aktien-Topf: -3.000 € — bleibt als Verlust stehen, vortragsfähig (kein Aktien-Gewinn zur Verrechnung). Vorläufigkeitsvermerk §165 AO greift.
- •Sonstiger Topf: +5.000 € ETF -2.000 € CFD = +3.000 €. Davon 1.000 € Sparer-Pauschbetrag = 2.000 € steuerpflichtig mit 25 % KapESt.
- •§23-Topf: -1.500 € BTC + 800 € ETH = -700 €. Verlust unter Freigrenze, vortragsfähig in 2026. Steuer = 0 €.
Der Krypto-Verlust hilft Anna also nicht beim ETF-Gewinn. Würde das BVerfG den Aktien-Topf kippen, dürfte sie zusätzlich die 3.000 € SAP-Verluste mit dem ETF-Gewinn verrechnen — ein Steuervorteil von ca. 750 € nur durch Wegfall einer Norm.
Hinweis: Das Bundesverfassungsgericht entscheidet 2026 über die Aktien-Topf-Beschränkung (Az. 2 BvL 3/21). Bescheide ergehen seit 2022 vorläufig nach §165 AO — eine rückwirkende Korrektur erfolgt automatisch ohne Einspruch.
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