Warum es drei getrennte Töpfe gibt
Das Finanzamt wirft nicht alle Kapitalverluste in einen Topf. Der Gesetzgeber hat die Verrechnung in drei abgeschottete Bereiche aufgeteilt, und Verluste dürfen jeweils nur innerhalb ihres Topfes gegengerechnet werden. Das entscheidet oft darüber, ob ein Verlust dir dieses Jahr überhaupt etwas bringt: Ein dicker Aktienverlust nützt dir nichts, wenn deine Gewinne aus einem ETF-Sparplan stammen.
Der Aktien-Topf (§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG) ist der engste: Verluste aus dem Verkauf einzelner Aktien lassen sich ausschließlich mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnen. Der Sonstige Topf (§ 20 Abs. 6 Satz 1 EStG) ist großzügiger und nimmt ETFs, Anleihen, Zinsen, Dividenden und Termingeschäfte gemeinsam auf. Krypto und andere private Veräußerungsgeschäfte stehen mit dem §-23-Topf ganz außerhalb der Abgeltungsteuer und haben ihre eigene 1.000-€-Freigrenze.
Aktien-Verluste sind gefangen — noch
Dass ausgerechnet Einzelaktien einen Sondertopf bekommen, ist umstritten. Der Bundesfinanzhof hält die Beschränkung für einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und hat sie dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt (Aktenzeichen 2 BvL 3/21). Bis Karlsruhe entscheidet, gilt die Regel aber weiter. Praktisch heißt das: Setze Aktien-Verluste möglichst im selben Jahr gegen Aktien-Gewinne ein — oder lass sie vortragen, falls die Sonderregel später kippt.
Verlustvortrag und die Frist zum 15. Dezember
Bleibt am Jahresende ein Verlust übrig, ist er nicht verloren: Das Finanzamt trägt ihn unbegrenzt in die Folgejahre vor (§ 20 Abs. 6 Satz 3 EStG). Ein Rücktrag ins Vorjahr ist bei Kapitaleinkünften nicht möglich. Wichtig wird es, wenn du mehrere Depots hast: Jede Bank verrechnet nur innerhalb der eigenen Töpfe. Willst du einen Verlust bei Broker A mit Gewinnen bei Broker B saldieren, brauchst du eine Verlustbescheinigung — und die musst du bis zum 15. Dezember bei Broker A anfordern. Versäumst du die Frist, wandert der Verlust automatisch ins nächste Jahr desselben Depots.
Krypto folgt eigenen Regeln
Der Krypto-Topf ist kein Teil der Abgeltungsteuer, sondern fällt unter die privaten Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG). Das hat zwei Folgen: Erstens sind Krypto-Gewinne nach einem Jahr Haltedauer komplett steuerfrei, und es gilt eine eigene Freigrenze von 1.000 € pro Jahr. Zweitens lassen sich Krypto-Verluste nur mit anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen — also etwa mit Gewinnen aus dem Verkauf anderer Coins, niemals mit Aktien- oder ETF-Gewinnen. Deshalb steht dieser Topf im Rechner bewusst getrennt: Eine Vermischung über die Topf-Grenze hinweg lehnt das Finanzamt ab.