Midijob-Rechner 2026
Übergangsbereich 603,01 – 2.000 EUR: Netto, reduzierte SV-Beiträge und Ersparnis gegenüber voller Beitragspflicht.
Berechnungsgrundlage: § 20 Abs. 2a SGB IV, F = 0,6619 (BAnz 18.12.2025), BMF PAP 2026 | Stand: Juni 2026
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Midijob 2026 — der Übergangsbereich
Als Midijobber arbeitest du im sogenannten Übergangsbereich zwischen Minijob (bis 603 EUR) und regulärer Beschäftigung (ab 2.000,01 EUR). Dein Arbeitnehmer-SV-Beitrag wird über die Faktor-F-Formel (§ 20 Abs. 2a SGB IV) reduziert — du zahlst weniger, hast aber den vollen Sozialversicherungsschutz.
Der Faktor F 2026 beträgt 0,6619. Er ergibt sich aus 28 % geteilt durch den Gesamt-SV-Satz von 42,30 %. Ergebnis: Bei einem Brutto von 1.000 EUR zahlst du etwa 120 EUR AN-SV statt voller rund 215 EUR.
Lohnsteuer: Im Steuerrecht gelten für Midijobs keine Sonderregeln. Die Lohnsteuer wird auf das volle Bruttogehalt nach dem BMF-Programmablaufplan 2026 berechnet.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- § 20 SGB IV — Übergangsbereich (Faktor-F-Formel)
- § 163 SGB VI — Faktor F (Rentenversicherung)
- Bundesanzeiger 18.12.2025 — Amtliche Bekanntmachung F 2026 = 0,6619
- BMF Programmablaufplan 2026 — Lohnsteuer-Berechnung
Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: Juni 2026.
Was spart ein Midijob 2026? Beispiele
Der Midijob-Vorteil ist der reduzierte Arbeitnehmer-Anteil an der Sozialversicherung. Er ist bei niedrigem Brutto am größten und schmilzt bis zur Obergrenze von 2.000 € auf null. So viel zahlst du im Vergleich zur vollen Beitragspflicht (Steuerklasse 1, kinderlos, ohne Kirchensteuer):
| Brutto / Monat | AN-SV Midijob | voller AN-SV | Ersparnis / Monat |
|---|---|---|---|
| 700 € | 29,37 € | 148,05 € | 118,68 € |
| 1.000 € | 120,21 € | 211,50 € | 91,29 € |
| 1.500 € | 271,61 € | 317,25 € | 45,64 € |
| 2.000 € | 423,00 € | 423,00 € | 0,00 € |
Bei 700 € sparst du also rund 119 € im Monat, fast 1.425 € im Jahr. Wichtig: Trotz des reduzierten Beitrags zählt deine Rente mit dem vollen Entgelt — der Midijob kürzt deine Rentenansprüche also nicht (§ 70 Abs. 1a SGB VI).
Eigene Berechnung von rechner-hub.de auf Basis von § 20 Abs. 2a SGB IV, Faktor F = 0,6619 (BAnz 18.12.2025) und PAP 2026. Steuerklasse 1, Berlin, ohne PV-Kinderlos-Zuschlag. Wer kinderlos und über 23 ist, zahlt 0,6 %-Punkte mehr in der Pflegeversicherung — rechne deinen Fall oben exakt. Ohne Gewähr.
Aushilfe · 1.000 € Midijob
Steuerklasse 1, Berlin: rund 879,79 € netto. Der reduzierte SV-Beitrag (120,21 €) spart etwa 91 € gegenüber der vollen Sozialversicherung — bei voller Rentenanwartschaft.
Teilzeitkraft · 1.600 € Midijob
Steuerklasse 1: rund 1.275,87 € netto. Ab etwa 1.500 € fällt zusätzlich etwas Lohnsteuer an (hier 22,25 €), der SV-Vorteil schmilzt auf rund 37 €.
Woher der Faktor F kommt
Der Übergangsbereich entlastet dich über eine reduzierte beitragspflichtige Einnahme. Herzstück ist der Faktor F. Er ergibt sich, indem der Wert 28 % durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz geteilt wird (§ 20 Abs. 2a SGB IV). Für 2026 sind das 28 % ÷ 42,30 % = 0,6619, amtlich bekanntgegeben im Bundesanzeiger vom 18. Dezember 2025.
Am unteren Rand des Übergangsbereichs (603,01 €) zahlst du fast keinen Beitrag, an der Obergrenze (2.000 €) den vollen. Dazwischen steigt dein Anteil gleitend an. Die Formel senkt sowohl die gesamte beitragspflichtige Einnahme als auch gesondert deinen Arbeitnehmer-Anteil, sodass deine Entlastung bei niedrigem Verdienst am größten ist.
Die Rechtsgrundlagen: § 20 SGB IV und die Rente
§ 20 Abs. 2 SGB IV — der Übergangsbereich
Erfasst sind „Arbeitsentgelte aus mehr als geringfügigen Beschäftigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1, die regelmäßig 2 000 Euro im Monat nicht übersteigen". Bei mehreren Jobs zählt das Gesamtentgelt.
§ 20 Abs. 2a SGB IV — die Formel
Der Faktor F wird gebildet, „indem der Wert 28 Prozent durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz für das Jahr … geteilt … wird". Aus F, der Geringfügigkeitsgrenze (603 €), der Obergrenze (2.000 €) und deinem Arbeitsentgelt ergibt sich die reduzierte beitragspflichtige Einnahme.
§ 163 Abs. 7 und § 70 Abs. 1a SGB VI — keine Rentenminderung
Für den Rentenbeitrag gilt die reduzierte beitragspflichtige Einnahme (§ 163 Abs. 7 SGB VI). Aber: Deine Entgeltpunkte „werden … ab dem 1. Juli 2019 aus dem Arbeitsentgelt ermittelt" (§ 70 Abs. 1a SGB VI), also aus deinem vollen Gehalt. Du zahlst weniger, bekommst für die Rente aber angerechnet, als hättest du voll eingezahlt. Die frühere Verzichtsoption in § 163 Abs. 10 ist inzwischen weggefallen.
Häufige Fragen
Was ist ein Midijob?
Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Übergangsbereich zwischen 603,01 € und 2.000 € Monatsbrutto (§ 20 Abs. 2 SGB IV). Du zahlst reduzierte Arbeitnehmer-Beiträge, behältst aber den vollen Sozialversicherungsschutz.
Wie hoch sind die Beiträge im Midijob 2026?
Deine beitragspflichtige Einnahme wird nach der Formel des § 20 Abs. 2a SGB IV reduziert und der Arbeitnehmer-Anteil zusätzlich gesenkt. Bei 1.000 € Brutto zahlst du rund 120 € statt voller rund 212 € Arbeitnehmer-Sozialversicherung.
Was ist der Faktor F 2026?
Der Faktor F beträgt für 2026 0,6619. Er ergibt sich, indem der Wert 28 Prozent durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz von 42,3 % geteilt wird (§ 20 Abs. 2a SGB IV). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt ihn jährlich im Bundesanzeiger bekannt (BAnz vom 18.12.2025).
Bekomme ich als Midijobber weniger Rente?
Nein. Für deine Rente zählt das volle tatsächliche Arbeitsentgelt, nicht die reduzierte beitragspflichtige Einnahme (§ 70 Abs. 1a SGB VI). Trotz des kleineren Beitrags erwirbst du also volle Rentenanwartschaften.
Zahle ich als Midijobber Lohnsteuer?
Ja. Im Steuerrecht gibt es keine Midijob-Sonderregel: Die Lohnsteuer wird auf das volle Bruttogehalt nach dem amtlichen Programmablaufplan berechnet. In Steuerklasse I fällt bis etwa 1.300 € kaum Lohnsteuer an, darüber steigt sie nach dem Einkommensteuertarif.
Ab wann bin ich Midijobber?
Sobald dein regelmäßiges Monatsbrutto die Minijob-Grenze von 603 € überschreitet (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV), beginnt der Übergangsbereich. Er endet bei 2.000 €; darüber gelten die vollen Beitragssätze.
Gilt der Übergangsbereich auch bei mehreren Jobs?
Ja. Für die 2.000-Euro-Grenze zählt das Gesamtentgelt aus allen mehr als geringfügigen Beschäftigungen zusammen (§ 20 Abs. 2 SGB IV). Übersteigt die Summe 2.000 €, entfällt die Beitragsentlastung.
Gilt der Übergangsbereich auch bei Altersteilzeit?
Ja. Rutscht das Arbeitsentgelt durch eine Altersteilzeitvereinbarung in den Übergangsbereich, ist die Formel anzuwenden. Das hat das Bundessozialgericht bestätigt (BSG, 15.08.2018, B 12 R 4/18 R).
Midijob vs. Minijob — Unterschiede erklärt
Faktor-F-Formel ausführlich, Übergangsbereich 603,01–2.000 EUR, Lohnsteuer-Pflicht und volle SV-Anwartschaften — der vollständige Ratgeber zum Midijob.
→ Zum RatgeberWas das Bundessozialgericht entschieden hat
BSG, Urteil vom 15. August 2018, B 12 R 4/18 R
Die Übergangsbereichsformel (damals „Gleitzone") ist auch dann anzuwenden, wenn das Arbeitsentgelt durch eine Altersteilzeitvereinbarung in den Bereich sinkt. Das Gericht stellt klar: Maßgeblich ist das tatsächlich verringerte Entgelt, nicht der Grund der Verringerung. Die 2019 in „Übergangsbereich" umbenannte Regelung wird damit weit verstanden.
Glossar: die wichtigsten Begriffe
- Übergangsbereich (Midijob):
- Entgeltzone von 603,01 € bis 2.000 € mit reduzierten Beiträgen, früher „Gleitzone" (§ 20 Abs. 2 SGB IV).
- Faktor F:
- 28 % geteilt durch den Gesamt-SV-Beitragssatz, 2026 = 0,6619; amtlich per Bundesanzeiger (§ 20 Abs. 2a SGB IV).
- Gesamt-SV-Beitragssatz:
- Summe der Beitragssätze zu Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, 2026 = 42,3 %.
- Beitragspflichtige Einnahme:
- die über die Formel reduzierte Bemessungsgrundlage, aus der deine Beiträge berechnet werden (§ 20 Abs. 2a SGB IV).
- Geringfügigkeitsgrenze:
- untere Schwelle des Übergangsbereichs, 2026 = 603 € (§ 8 Abs. 1a SGB IV).
- Entgeltpunkte:
- Recheneinheiten für die Rente; im Übergangsbereich aus dem vollen Entgelt (§ 70 Abs. 1a SGB VI).
Stand 2026
Faktor F 0,6619, Untergrenze 603,01 €: Der Faktor F wird jährlich im Bundesanzeiger neu bekanntgegeben (BAnz vom 18.12.2025, Gesamt-SV-Satz 42,3 %). Die Untergrenze folgt der Minijob-Grenze, die 2026 mit dem Mindestlohn von 13,90 € auf 603 € gestiegen ist. Die Obergrenze von 2.000 € steht fest im Gesetz (§ 20 Abs. 2 SGB IV).
Quellen & Rechtsprechung
- § 20 SGB IV — Übergangsbereich, Formel, Faktor F
- § 163 Abs. 7 SGB VI — beitragspflichtige Einnahme (RV)
- § 70 Abs. 1a SGB VI — volle Entgeltpunkte aus dem echten Entgelt
- § 8 Abs. 1a SGB IV — Geringfügigkeitsgrenze 603 €
- BAnz AT 18.12.2025 B5 — Faktor F 2026 = 0,6619 (Gesamt-SV-Satz 42,3 %)
- BSG, 15.08.2018, B 12 R 4/18 R — Formel auch bei Altersteilzeit
Vereinfachte Berechnung. Keine Rechts- oder Steuerberatung.
Geprüft und aktualisiert von Thomas Hakenes (Softwareentwickler, kein Steuerberater), Stand: 15. Juli 2026. Alle Beträge stammen aus der getesteten Rechen-Engine dieser Seite.