PV-Steuer 2026: Praxis-Ratgeber EFH vs MFH
Seit 2023 zahlst du auf eine PV-Anlage bis 30 kWp keine Umsatzsteuer mehr, und seit 2022 sind die Einkünfte daraus einkommensteuerfrei. Klingt nach einer geloesten Sache — ist es bei einem normalen EFH auch. Knifflig wird es im Mehrfamilienhaus und bei Investoren mit mehreren Anlagen, weil die 100-kWp-Gesamtgrenze pro Steuerpflichtigem hart kippt: ein einziges Kilowatt zuviel killt die ganze Befreiung, nicht nur den Überschuss.
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Eckpunkte auf einen Blick
| Nullsteuersatz USt | § 12 Abs. 3 UStG — gilt seit 01.01.2023, unbefristet |
| USt-Grenze automatisch | ≤ 30 kWp Bruttoleistung (lt. MaStR) |
| USt > 30 kWp | Einzelfallprüfung Wohngebäude (meist erfüllt, nicht automatisch) |
| ESt-Befreiung | § 3 Nr. 72 EStG — gilt seit 01.01.2022 (rückwirkend JStG 2022) |
| EFH/Gewerbe-Grenze | 30 kWp pro Wohn-/Gewerbeeinheit |
| MFH-Grenze | 30 kWp je Wohneinheit (30 × n) — gedeckelt durch 100-kWp-Gesamtgrenze |
| Gesamtgrenze pro Steuerpfl. | 100 kWp über alle Anlagen |
| Massgebliche Leistung | Modul-Bruttoleistung lt. Marktstammdatenregister (MaStR) |
Praxis-Konstellation 1: Einfamilienhaus mit 10 kWp
Klassischer Fall. Anlage 10 kWp, AK 15.000 EUR netto, jährlicher Gewinn ca. 800 EUR (Einspeise + Eigenverbrauchs-Wert minus Wartung), Marginal-Steuersatz 35 %:
- USt-Nullsteuersatz greift: 19 % von 15.000 = 2.850 EUR sofort gespart
- ESt-Befreiung greift: 800 EUR/Jahr × 35 % × 20 Jahre = 5.600 EUR über 20 Jahre
- Total-Steuerersparnis: ca. 8.450 EUR
Praxis-Konstellation 2: MFH mit 6 Wohneinheiten und 90 kWp
Mietshaus mit 6 Wohnungen, zentrale PV-Anlage mit 90 kWp. Per-Einheit-Grenze: 30 kWp × 6 = 180 kWp — bindend ist hier aber die 100-kWp-Gesamtgrenze pro Steuerpflichtigem.
- USt > 30 kWp: nicht automatisch — aber Wohngebaeude-Voraussetzung erfüllt → Einzelfallprüfung positiv → Nullsteuersatz greift
- ESt-Befreiung greift: 90 kWp liegt unter der 100-kWp-Gesamtgrenze (die Per-Einheit-Grenze von 180 kWp ist nicht bindend) → ESt-frei
- Vorsicht: ab 101 kWp (über der 100-kWp-Gesamtgrenze) ist die ganze Befreiung weg — nicht nur der Überschuss!
Praxis-Konstellation 3: 4 EFH × 30 kWp = 120 kWp Gesamtgrenze gerissen
Investor besitzt 4 vermietete Einfamilienhaeuser mit jeweils 30 kWp. Pro Haus wäre die Befreiung erfüllt — aber die Gesamtgrenze von 100 kWp wird überschritten.
- ESt-Befreiung entfällt für ALLE 4 Anlagen — nicht nur für die überschüssigen 20 kWp
- Lösung: 1 Anlage auf einen Familienangehoerigen übertragen (eigene Steuerpflicht) → die übrigen 3 × 30 = 90 kWp + die 30 kWp des Angehoerigen sind alle befreit
- Alternativ: Anlagen auf 4 × 25 = 100 kWp zurueckbauen
→ Selbst durchrechnen mit deinen Werten
Stolpersteine in der Praxis
Vier Sachen, an denen sich PV-Anlagenbetreiber regelmäßig die Zähne ausbeißen oder überraschen lassen:
- Wechselrichter ist nicht die Anlagengröße. Maßgeblich ist die Modul-Bruttoleistung im Marktstammdatenregister. Wer 32 kWp Module verbaut und einen 15-kW-Wechselrichter danebensetzt, hat steuerlich trotzdem 32 kWp — und damit über der 30-kWp-Grenze.
- Speicher zählen nicht mit. Eine 30-kWp-Anlage mit 10-kWh-Batterie bleibt eine 30-kWp-Anlage. Der Speicher fällt unter den Nullsteuersatz und ist für die ESt-Grenze unsichtbar.
- Den alten Liebhaberei-Antrag brauchst du nicht mehr. Bis 2021 musste man Anlagen unter 10 kWp manuell als Liebhaberei einstufen lassen, um keine Gewinneinkuenfte zu versteuern. § 3 Nr. 72 EStG ersetzt das seit 2022 vollautomatisch — auch der Eigenverbrauch ist mit drin und muss nicht mehr als unentgeltliche Wertabgabe geschoben werden.
- Vorsteuerabzug entfällt von selbst. Wer Regelbesteuerung gewählt hatte, konnte die Vorsteuer aus den PV-Komponenten zurueckholen. Mit Nullsteuersatz auf der Eingangsrechnung gibt es nichts mehr zu ziehen — der Vorteil ist quasi schon im Kaufpreis verrechnet.
Cross-Check mit anderen Tools
- CO2-Steuer-Rechner — was kostet dich der CO2-Preis ohne PV?
- Grunderwerbsteuer-Rechner — bei Immobilien-Kauf inkl. PV-Anlage
Quellen
- BMF: FAQ Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des PV-Ausbaus
- § 12 UStG (gesetze-im-internet.de)
- § 3 EStG (gesetze-im-internet.de)
- Finanztip: Wann deine PV-Anlage 2026 steuerfrei ist
Stand: 10. Mai 2026. § 12 Abs. 3 UStG (USt-Nullsteuersatz seit 01.01.2023) und § 3 Nr. 72 EStG (ESt-Befreiung seit 01.01.2022) gelten beide unbefristet. Maßgeblich für die Anlagengröße ist die Modul-Bruttoleistung lt. Marktstammdatenregister. Keine Steuerberatung.