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Witwenrente + Aktivrente: Kürzung trotz Steuerfreiheit?

Stand: Mai 2026 · § 97 SGB VI · Aktivrentengesetz 2026

Aktivrente macht seit dem 01.01.2026 bis zu 2.000 EUR/Monat Hinzuverdienst steuerfrei — das klingt nach einem Geschenk für Witwen und Witwer mit kleiner Hinterbliebenenrente. Der Haken: § 97 SGB VI gilt unverändert weiter und kürzt die Witwenrente ab einer Hinzuverdienstgrenze um 40 %. Ob am Ende mehr Netto bleibt — oder ob die Kürzung die Steuerersparnis frisst — entscheidet die konkrete Höhe.

Das vergessen viele

Aktivrente ist ein steuerlicher Freibetrag. Die Witwenrenten-Anrechnung nach § 97 SGB VI ist rentenrechtlich. Beide Regelwerke sehen sich nicht: Du sparst Einkommensteuer auf den Hinzuverdienst, verlierst aber gleichzeitig einen Teil der Witwenrente. Bei 2.000 EUR Hinzuverdienst landet der reale Vorteil oft bei nahezu null.

Witwenrente-Kombi-Rechner

Drei typische Fälle

Fall 1: 800 + 1.000 EUR — keine Kürzung

Ampel: grün

Witwenrente 800 EUR/Mo, Hinzuverdienst 1.000 EUR/Mo (z. B. Teilzeit-Minijob im Übergangsbereich). Netto-Hinzuverdienst: 860 EUR. Freibetrag (kinderlos): 1.122,53 EUR. Da 860 EUR unter dem Freibetrag liegen, gibt es keine Anrechnung. Aktivrente macht zusätzlich steuerfrei — Nettoeffekt rein positiv.

Fall 2: 800 + 1.500 EUR — leichte Kürzung

Ampel: gelb

Hinzuverdienst 1.500 EUR/Mo. Netto: 1.290 EUR. Übersteigender Anteil: 1.290 − 1.122,53 = 167,47 EUR. Anrechnung: 40 % × 167,47 = 66,99 EUR/Mo Witwenrenten-Kürzung. Aktivrente spart hier rund 70 EUR ESt. Nettoeffekt: knapp positiv, aber kein Selbstläufer.

Fall 3: 800 + 2.000 EUR — Aktivrente-Falle

Ampel: rot

Hinzuverdienst am Aktivrente-Limit. Netto: 1.720 EUR. Übersteigender Anteil: 597,47 EUR. Anrechnung: 238,99 EUR/Mo. Witwenrente sinkt auf 561,01 EUR. Aktivrente-Ersparnis (rund 220 EUR) deckt das nicht ab — per Saldo −19 EUR/Mo. Lehre: bei voller Aktivrente-Ausschöpfung ist die Witwenrenten-Kürzung größer als der steuerliche Gewinn.

Die Formel in einer Zeile

Kürzung = 40 % × max(0; Brutto × (1 − Pauschalabschlag) − Freibetrag)

  • Pauschalabschlag: 14 % gesetzlich, 8 % Beamte (§ 18b Abs. 5 SGB IV)
  • Freibetrag: 26,4 × Rentenwert (= 1.122,53 EUR/Mo 2026) + 5,6 × Rentenwert pro Waisenkind (= 238,11 EUR/Mo)
  • Rentenwert ab 01.07.2026: 42,52 EUR (Projektion DRV)
  • Anrechnungssatz: 40 % des netto-übersteigenden Anteils (§ 97 Abs. 1 SGB VI)

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