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Abfindung und ALG 1: Sperrzeit, Ruhen und Steuer-Trick

Wer bei der Kündigung eine Abfindung bekommt, fragt sich: Verliere ich dadurch ALG 1? Bekomme ich Sperrzeit? Die kurze Antwort: Es kommt darauf an, wie die Trennung ausgesehen hat. Hier die drei Szenarien.

Szenario 1: Betriebsbedingte Kündigung mit Abfindung

Du wirst vom Arbeitgeber gekündigt, die Kündigungsfrist läuft regulär ab, du bekommst zusätzlich eine Abfindung (z.B. 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr nach § 1a KSchG).

Szenario 2: Aufhebungsvertrag mit Abfindung (ohne wichtigen Grund)

Du unterschreibst einen Aufhebungsvertrag, weil Arbeitgeber und du euch „einvernehmlich“ trennt. Es gab keine konkrete Kündigungsdrohung.

Szenario 3: Aufhebung mit Kündigungs-Drohung des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber stellt dir die Wahl: Aufhebungsvertrag mit Abfindung ODER betriebsbedingte Kündigung ohne. Du nimmst den Aufhebungsvertrag — aber mit dokumentierter Drohung.

Was bedeutet „Ruhen“ konkret?

Wenn dein regulärer Vertrag noch 3 Monate gelaufen wäre, du aber per Aufhebung sofort gehst — ruht der ALG-Anspruch diese 3 Monate. Du bekommst kein Geld in dieser Zeit, der Anspruch wird aber nicht verbraucht. Die Bezugsdauer schiebt sich nach hinten. Wer also 12 Monate Anspruch hat und 3 Monate Ruhen, bekommt dann 12 Monate — aber erst ab Monat 4.

Sperrzeit dagegen wird abgezogen. 12 Wochen Sperrzeit aus dem Gesamtanspruch — Geld weg, nicht verschoben.

Steuer-Trick: Fünftelregelung § 34 EStG

Abfindungen werden steuerlich als außerordentliche Einkünfte behandelt. Mit der Fünftelregelung wird die Steuerlast so berechnet, als hättest du die Abfindung über 5 Jahre verteilt — in vielen Fällen bedeutet das tausende Euro Ersparnis.

→ Steuer-Effekt mit Fünftelregelung berechnen

Empfehlung: ALG 1 nach Abfindung absichern

  1. Bei Aufhebungsvertrag: Kündigungsdrohung dokumentieren lassen — schriftlich, vor Unterschrift
  2. Kündigungsfrist nicht verkürzen, wenn du sofortiges ALG 1 willst
  3. Arbeitslosmeldung spätestens 3 Monate vor Vertragsende — sonst Verzögerung des Anspruchs
  4. Fünftelregelung prüfen mit dem Abfindungsrechner

Berechne deinen ALG-1-Anspruch

→ ALG-1-Rechner · Abfindungsrechner

Quelle: SGB III §§ 158 (Ruhen), 159 (Sperrzeit), § 1a KSchG (Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung), § 34 EStG (Fünftelregelung). BSG-Rechtsprechung zur Abfindungs-Anrechnung. Keine Rechtsberatung — konsultiere bei konkreter Trennung einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.