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CO2-Kostenaufteilung berechnen 2026

Wie viel der CO2-Kosten zahlt der Vermieter? 10-Stufen-Modell nach CO2KostAufG — aus Heizungs-Verbrauch und Wohnfläche.

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Wähle den Energieträger, mit dem deine Wohnung oder dein Haus beheizt wird. Die Angabe steht auf deiner jährlichen Heizkostenabrechnung oder dem Gasliefervertrag.
Der gesamte Jahresverbrauch deines Heizsystems. Für Gas und Fernwärme in Kilowattstunden (kWh), für Heizöl und Flüssiggas in Litern — beides steht auf der Heizkostenabrechnung.

In kWh (Gas/Fernwärme) bzw. Litern (Heizöl/Flüssiggas) — steht auf der Heizkostenabrechnung

Die beheizte Wohnfläche in Quadratmetern. Bei Mietwohnungen steht sie im Mietvertrag. Der Wert bestimmt den CO2-Ausstoß je m², aus dem sich die Kostenstufe nach dem 10-Stufen-Modell ergibt.
Wähle „Keine“ im Normalfall. Die Ausnahmen gelten, wenn eine Behörde die energetische Sanierung des Gebäudes untersagt — z. B. wegen Denkmalschutz oder Milieuschutz. Der Vermieter muss das nachweisen.
Hake diese Option an, wenn es sich um ein Gewerbe- oder Bürogebäude handelt (kein Wohngebäude). Bei Nichtwohngebäuden gilt nach § 8 CO2KostAufG immer eine hälftige 50/50-Aufteilung, unabhängig vom CO2-Ausstoß.

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Berechnungsgrundlage: CO2KostAufG (Anlage zu § 5), § 10 Abs. 2 BEHG (Korridor 55–65 €/t 2026), Anlage 2 EBeV 2030 | Stand: Juni 2026

Das 10-Stufen-Modell (Anlage zu § 5 CO2KostAufG)

CO2-Ausstoß (kg/m²/Jahr)MieterVermieter
< 12100 %0 %
12 bis < 1790 %10 %
17 bis < 2280 %20 %
22 bis < 2770 %30 %
27 bis < 3260 %40 %
32 bis < 3750 %50 %
37 bis < 4240 %60 %
42 bis < 4730 %70 %
47 bis < 5220 %80 %
≥ 525 %95 %

Der Vermieter muss die Aufteilung in der Heizkostenabrechnung ausweisen. Vereinbarungen zulasten des Mieters über seinen Stufen-Anteil hinaus sind unwirksam (§ 6 Abs. 1). Für die volle CO2-Steuer-Rechnung inkl. Preisentwicklung: CO2-Steuer-Rechner.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: Juni 2026.

Rechenbeispiel: Ölheizung im Altbau

Ein 120-m²-Haus verbraucht 2.000 Liter Heizöl: 5.320 kg CO2 im Jahr, also 44,3 kg je m² — Stufe „42 bis 47“. Der Mieter zahlt nur 30 % der CO2-Kosten (87,78 bis 103,74 € je nach Zertifikatspreis), der Vermieter 70 % (bis zu 242 €). Genau das ist der Lenkungsgedanke des Gesetzes: Je schlechter die Gebäudeeffizienz, desto teurer wird es für denjenigen, der sie ändern kann — den Eigentümer.

Was der Rechner nicht abbildet

Die Einstufung basiert allein auf Verbrauch und Wohnfläche — ein extrem kalter Winter oder viel Homeoffice verschiebt die Stufe, ohne dass sich am Gebäude etwas geändert hat. Nicht abgebildet: Etagenheizungen mit eigenem Gasvertrag (dort rechnest du selbst mit dem Versorger ab und holst den Vermieter-Anteil per Erstattungsanspruch zurück) und die Warmwasser-Abgrenzung bei gemischten Anlagen. Maßgeblich ist am Ende die Heizkostenabrechnung deines Vermieters.

Ebenfalls nicht abgebildet ist die Rumpfzeitraum-Regel des § 5 Abs. 1 Satz 4: Der Rechner unterstellt immer ein volles Abrechnungsjahr. Ist ein kürzerer Zeitraum vereinbart — typisch nach Ein- oder Auszug mitten im Jahr —, sind die Werte der Einstufungstabelle anteilig zu kürzen. Bei einem halben Jahr beginnt die oberste Stufe dann schon bei 26 statt bei 52 kg/m². Wer eine unterjährige Abrechnung prüft, muss die Stufe also von Hand nachziehen; das Ergebnis hier passt sonst nur der Größenordnung nach.

Zum Emissionsfaktor: Für Erdgas, Heizöl und Flüssiggas sind die Faktoren gesetzlich vorgegeben (Anlage 2 EBeV 2030) und damit eindeutig. Bei Fernwärme rechnet dieser Rechner mit einem Pauschalwert; real hängt der Ausstoß am Erzeugungsmix deines Netzes und kann deutlich darunter oder darüber liegen. Den tatsächlichen Wert muss dir dein Wärmeversorger ausweisen — nimm ihn, wenn du ihn hast. Eine reine Wärmepumpe taucht hier gar nicht auf: Strom fällt nicht unter den nationalen Brennstoffemissionshandel, es gibt also keine CO2-Kosten nach dem BEHG zu verteilen.

Der Effekt, den kaum jemand erwartet: die Wohnfläche

Eingestuft wird nicht der absolute Verbrauch, sondern der CO2-Ausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr (§ 5 Abs. 1 CO2KostAufG). Zwei Haushalte mit identischem Gasverbrauch landen deshalb in völlig verschiedenen Stufen, sobald die Wohnungen unterschiedlich groß sind:

Fallkg CO2/m²StufeMieter zahlt
20.000 kWh Erdgas, 80 m²50,247–5220 % (52,26 €/Jahr)
20.000 kWh Erdgas, 120 m²33,532–3750 % (130,65 €/Jahr)

Dieselbe Heizung, dieselbe Gasrechnung, dieselben CO2-Kosten von höchstens 261,30 € im Jahr – und trotzdem zahlt der Mieter der größeren Wohnung zweieinhalbmal so viel. Der Grund ist die Logik des Gesetzes: Der Kennwert soll die energetische Qualität des Gebäudes messen, nicht das Heizverhalten. Eine große Wohnung mit demselben Verbrauch gilt deshalb als effizienter, und die Verantwortung wandert vom Vermieter zum Mieter. Wer viel Fläche sparsam beheizt, wird dadurch schlechtergestellt als jemand, der wenig Fläche genauso stark heizt.

Wie der Kennwert ermittelt wird – und wo es kippt

Zuständig ist im Regelfall der Vermieter: Er ermittelt den Wert im Zuge der jährlichen Heizkostenabrechnung (§ 5 Abs. 1). Versorgt sich der Mieter dagegen selbst mit Wärme, dreht sich das um – dann rechnet der Mieter im Zuge der Betriebskostenabrechnung und ordnet seine Wohnung selbst in die Tabelle ein (Abs. 3).

Drei Verfahrensregeln aus § 5 Abs. 1 werden in der Praxis leicht übersehen:

  • Rundung auf eine Nachkommastelle (Satz 3). Das ist keine Kosmetik. Rechne im Rechner oben einmal 20.600 kWh Erdgas auf 80 m² und dann 20.690 kWh: Der erste Fall ergibt 51,8 kg/m² und damit Stufe 47–52 mit 20 % Mieteranteil, der zweite rundet auf 52,0 und fällt in die oberste Stufe mit 5 %. Rund 90 kWh Unterschied – etwa ein Prozent des Verbrauchs – vierteln den Mieteranteil.
  • Rumpfzeiträume (Satz 4). Ist ein Abrechnungszeitraum von unter einem Jahr vereinbart, werden nicht die Verbräuche hochgerechnet, sondern die Werte der Einstufungstabelle anteilig gekürzt. Bei einem halben Jahr gilt die oberste Stufe also schon ab 26 statt ab 52.
  • Abweichende Zeiträume (Satz 5). Decken sich die Abrechnungszeiträume des Brennstofflieferanten und des Mietvertrags nicht, sind die auf den Rechnungen ausgewiesenen Emissionen auf den vereinbarten Zeitraum umzurechnen.

Praktisch heißt das: Wer eine Abrechnung prüft, sollte zuerst nachsehen, welcher Flächenwert angesetzt wurde und ob der Zeitraum ein volles Jahr umfasst. Beides verschiebt die Stufe stärker als jede Diskussion über den Verbrauch.

Wenn der Vermieter nicht sanieren darf (§ 9)

Das Gesetz belastet den Vermieter, weil er über die energetische Qualität des Gebäudes entscheidet. Darf er das nicht, korrigiert § 9 die Aufteilung in zwei Stufen. Stehen öffentlich-rechtliche Vorgaben einer wesentlichen energetischen Verbesserung entgegen, wird sein Anteil halbiert (Abs. 1). Das Gesetz nennt dazu drei Beispiele: denkmalschutzrechtliche Beschränkungen, eine rechtliche Pflicht zur Abnahme von Wärmelieferungen — etwa bei Anschluss- und Benutzungszwang — und Gebäude im Bereich einer Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 BauGB.

Stehen die Vorgaben sowohl der Gebäudesanierung als auch einer Verbesserung der Wärme- und Warmwasserversorgung entgegen, entfällt die Aufteilung ganz (Abs. 2) – der Mieter trägt die CO2-Kosten dann allein. Im Beispiel oben (80 m², Stufe 47–52) steigt der Mieteranteil dadurch von 52,26 € auf bis zu 261,30 € im Jahr.

Entscheidend ist Abs. 3: Der Vermieter kann sich auf beide Ausnahmen nur berufen, wenn er dem Mieter die Umstände nachweist. Ein pauschaler Hinweis auf „Denkmalschutz“ in der Nebenkostenabrechnung reicht dafür nicht. Ohne Nachweis bleibt es bei der Aufteilung nach der Tabelle.

Nichtwohngebäude: hälftig, und mehr geht nicht

Für Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht überwiegend dem Wohnen dienen, gilt kein Stufenmodell, sondern eine feste hälftige Teilung. § 8 Abs. 1 formuliert das als Verbotsnorm: Vereinbarungen, nach denen der Mieter mehr als 50 % der CO2-Kosten tragen soll, sind unwirksam. Eine gegenteilige Klausel im Gewerbemietvertrag geht also ins Leere, ohne dass der Mieter widersprechen müsste. Versorgt sich der Mieter selbst, hat der Vermieter ihm 50 % der Kosten zu erstatten (Abs. 2).

Interessant ist Abs. 4: Dort steht, die hälftige Aufteilung werde „im Jahr 2025 von einem Stufenmodell für Nichtwohngebäude abgelöst werden“. Im geltenden Gesetzestext ist dieses Stufenmodell bislang nicht enthalten. Bis es kommt, bleibt es bei 50/50 – und genau so rechnet dieser Rechner.

Warum der Rechner 2026 eine Spanne ausweist

Bis 2025 gab es einen gesetzlich festgelegten Festpreis je Emissionszertifikat – zuletzt 55 € für 2025 (§ 10 Abs. 2 BEHG). Seit 2026 werden die Zertifikate nicht mehr zum Festpreis verkauft, sondern versteigert (Abs. 1 Satz 2). Für dieses erste Auktionsjahr schreibt das Gesetz einen Preiskorridor vor: mindestens 55 €, höchstens 65 € je Tonne.

Einen einzelnen richtigen Wert gibt es für 2026 deshalb nicht, solange das Jahr läuft. Der Rechner weist daher konsequent eine Unter- und eine Obergrenze aus. Für die Aufteilungsfrage ändert das nichts: Der Prozentsatz aus der Tabelle hängt allein am CO2-Ausstoß je Quadratmeter, nicht am Preis. Der Preis skaliert nur den Betrag, den sich Mieter und Vermieter teilen.

Quellen

Häufige Fragen

Wer zahlt die CO2-Steuer beim Heizen — Mieter oder Vermieter?

Seit 2023 beide, nach dem 10-Stufen-Modell des CO2KostAufG: Je schlechter die Energiebilanz des Gebäudes, desto höher der Vermieteranteil. Unter 12 kg CO2/m² zahlt der Mieter alles, ab 52 kg CO2/m² trägt der Vermieter 95 %. Bei Nichtwohngebäuden gilt die hälftige Aufteilung.

Wie hoch ist der CO2-Preis 2026?

2026 gibt es erstmals keinen Festpreis mehr: Die Zertifikate werden ab Juli 2026 versteigert, der Preis liegt im gesetzlichen Korridor zwischen 55 und 65 € pro Tonne CO2 (§ 10 Abs. 2 BEHG). Der Rechner zeigt deshalb eine Kosten-Spanne.

Gibt es Ausnahmen vom Stufenmodell?

Ja: Wenn öffentlich-rechtliche Vorgaben wie Denkmalschutz oder Milieuschutz eine energetische Sanierung verhindern, halbiert sich der Vermieteranteil (§ 9 Abs. 1 CO2KostAufG). Sind sowohl Sanierung als auch Heizungstausch unmöglich, entfällt die Aufteilung ganz — der Vermieter muss die Umstände nachweisen.