CO2-Kostenaufteilung berechnen 2026
Wie viel der CO2-Kosten zahlt der Vermieter? 10-Stufen-Modell nach CO2KostAufG — aus Heizungs-Verbrauch und Wohnfläche.
Berechnungsgrundlage: CO2KostAufG (Anlage zu § 5), § 10 Abs. 2 BEHG (Korridor 55–65 €/t 2026), Anlage 2 EBeV 2030 | Stand: Juni 2026
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Das 10-Stufen-Modell (Anlage zu § 5 CO2KostAufG)
| CO2-Ausstoß (kg/m²/Jahr) | Mieter | Vermieter |
|---|---|---|
| < 12 | 100 % | 0 % |
| 12 bis < 17 | 90 % | 10 % |
| 17 bis < 22 | 80 % | 20 % |
| 22 bis < 27 | 70 % | 30 % |
| 27 bis < 32 | 60 % | 40 % |
| 32 bis < 37 | 50 % | 50 % |
| 37 bis < 42 | 40 % | 60 % |
| 42 bis < 47 | 30 % | 70 % |
| 47 bis < 52 | 20 % | 80 % |
| ≥ 52 | 5 % | 95 % |
Der Vermieter muss die Aufteilung in der Heizkostenabrechnung ausweisen. Vereinbarungen zulasten des Mieters über seinen Stufen-Anteil hinaus sind unwirksam (§ 6 Abs. 1). Für die volle CO2-Steuer-Rechnung inkl. Preisentwicklung: CO2-Steuer-Rechner.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- Anlage zu § 5 CO2KostAufG — 10-Stufen-Tabelle
- § 9 CO2KostAufG — Ausnahmen (Denkmalschutz, Milieuschutz)
- § 10 BEHG — CO2-Preis-Korridor 55–65 €/t (2026)
- Anlage 2 EBeV 2030 — Emissionsfaktoren der Brennstoffe
Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: Juni 2026.
Häufige Fragen
Wer zahlt die CO2-Steuer beim Heizen — Mieter oder Vermieter?
Seit 2023 beide, nach dem 10-Stufen-Modell des CO2KostAufG: Je schlechter die Energiebilanz des Gebäudes, desto höher der Vermieteranteil. Unter 12 kg CO2/m² zahlt der Mieter alles, ab 52 kg CO2/m² trägt der Vermieter 95 %. Bei Nichtwohngebäuden gilt die hälftige Aufteilung.
Wie hoch ist der CO2-Preis 2026?
2026 gibt es erstmals keinen Festpreis mehr: Die Zertifikate werden ab Juli 2026 versteigert, der Preis liegt im gesetzlichen Korridor zwischen 55 und 65 € pro Tonne CO2 (§ 10 Abs. 2 BEHG). Der Rechner zeigt deshalb eine Kosten-Spanne.
Gibt es Ausnahmen vom Stufenmodell?
Ja: Wenn öffentlich-rechtliche Vorgaben wie Denkmalschutz oder Milieuschutz eine energetische Sanierung verhindern, halbiert sich der Vermieteranteil (§ 9 Abs. 1 CO2KostAufG). Sind sowohl Sanierung als auch Heizungstausch unmöglich, entfällt die Aufteilung ganz — der Vermieter muss die Umstände nachweisen.