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Investitionsabzugsbetrag-Rechner 2026

IAB + Sonder-AfA nach § 7g EStG — bis 50 % Steuerersparnis sofort, vor der Anschaffung. Für Solo-Selbst. mit Gewinn ≤ 200000 €.

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i Trage hier den Netto-Kaufpreis (ohne Mehrwertsteuer) des Wirtschaftsguts ein, das du in den nächsten Jahren anschaffen möchtest – z. B. eine Maschine, ein Fahrzeug oder Computer-Hardware. Den Wert findest du im Angebot oder Kostenvoranschlag des Lieferanten.

Was du in 1–3 Jahren anschaffen willst

i Dein steuerlicher Gewinn des Vorjahres aus deiner Einnahmenüberschussrechnung (EER) oder Bilanz – zu finden in deinem Steuerbescheid oder der Jahresabschluss-Übersicht. Dieser Wert entscheidet, ob du überhaupt IAB bilden darfst.

Eligibility-Grenze: ≤ 200000 €

i Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts in Jahren – also wie lange es steuerlich abgeschrieben wird. Den richtigen Wert für dein Wirtschaftsgut findest du in der AfA-Tabelle des BMF (Bundesministerium der Finanzen, kostenlos abrufbar unter bmf.bund.de).

Lt. AfA-Tabelle BMF

i Dein persönlicher Grenzsteuersatz – also der Steuersatz, der auf deinen letzten verdienten Euro anfiele (Einkommensteuer + ggf. Kirchensteuer + Solidaritätszuschlag zusammen). Diesen Wert siehst du im Steuerbescheid oder kannst ihn mit einem Brutto-Netto-Rechner schätzen. Er bestimmt, wie viel Steuer du durch den IAB tatsächlich sparst.

ESt + KiSt + Soli

i In wie vielen Jahren planst du, das Wirtschaftsgut tatsächlich zu kaufen? Der IAB muss innerhalb der gesetzlichen Investitionsfrist durch eine echte Anschaffung „aufgelöst“ werden – sonst wird er rückwirkend besteuert. Trag hier 1 ein, wenn du noch in diesem Jahr kaufen willst.

Investitionsfrist: max 3 Wirtschaftsjahre

i Wie viel Prozent der Anschaffungskosten (AK) möchtest du als Investitionsabzugsbetrag vorab vom Gewinn abziehen? Das Gesetz erlaubt bis zu dem hier angezeigten Maximum. Du kannst auch weniger wählen, um z. B. in einer bestimmten Steuerklasse zu bleiben.

Max 50 % (Gesetz)

i Die Sonder-AfA nach § 7g Abs. 5 EStG ist eine zusätzliche Abschreibung im Anschaffungsjahr (und bis zu 4 Folgejahren). Basis sind die um den IAB-Betrag geminderten Anschaffungskosten. Du kannst die Quote frei wählen – bis zum gesetzlichen Maximum, das rechts daneben angezeigt wird. Der Rechner bucht vereinfacht alles im ersten Jahr.

Max 40 % (Wachstumschancengesetz, verteilbar auf 5 Jahre — vereinfacht: alles im Jahr 1)

Was § 7g EStG dir bringt

Mit dem Investitionsabzugsbetrag (IAB) ziehst du bis zu 50 % deiner geplanten Anschaffung schon im Wirtschaftsjahr vor der Investition vom Gewinn ab — Steuerersparnis sofort, ohne dass du das Gerät schon gekauft haben musst. Maximalsumme 200000 € pro Betrieb.

Die Sonder-AfA § 7g Abs. 5 EStG kommt obendrauf: 40 % der (geminderten) AK, frei verteilbar auf das Anschaffungsjahr und die 4 folgenden. Voraussetzung in beiden Fällen: Gewinn-Vorjahr ≤ 200000 €.

Quellen & Stand

Stand: Mai 2026. Sonder-AfA 40 % gilt seit Wachstumschancengesetz (Anschaffungen ab 31.12.2023). Vereinfachtes Modell: Sonder-AfA komplett im Anschaffungsjahr verbucht. Keine Steuerberatung.

IAB + Sonder-AfA: Praxis-Ratgeber zu § 7g EStG

Wer profitiert, was bei Nicht-Investition passiert, Kombi mit degressiver AfA, typische Steuerfallen.

→ Zum Ratgeber

Häufige Fragen

Was ist der Investitionsabzugsbetrag (IAB)?

Der IAB nach § 7g Abs. 1-4 EStG erlaubt bis zu 50 % der geplanten Anschaffungskosten als außerbilanzielle Gewinnminderung schon vor der Investition. Maximalsumme 200.000 EUR pro Betrieb. Investition muss innerhalb 3 Jahren erfolgen.

Was ist die Sonder-AfA nach § 7g Abs. 5 EStG?

Zusätzlich zur linearen/degressiven AfA bis zu 40 % der Anschaffungskosten verteilbar auf 5 Jahre (seit Wachstumschancengesetz März 2024).

Kann ich IAB und Sonder-AfA kombinieren?

Ja. Im Anschaffungsjahr Hinzurechnung des IAB + AK-Minderung um den IAB-Betrag. Sonder-AfA von gemindertem AK, dann reguläre AfA.

Was passiert wenn ich nicht investiere?

Bei Nicht-Investition innerhalb von 3 Jahren wird der IAB rückwirkend aufgelöst — Steuern nachzahlen plus 6 % Zinsen p.a. nach § 233a AO.