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Krypto gegen Krypto tauschen

Warum der Tausch Steuern auslöst, obwohl kein Euro fließt.

1. Der Tausch ist ein Verkauf

Viele rechnen so: Steuern gibt es erst, wenn Euro auf dem Konto landen. Solange das Geld „im Krypto bleibt“, sei nichts passiert. Diese Vorstellung ist teuer, und der Bundesfinanzhof hat sie ausgeräumt:

„Zu den (anderen) Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sein können, gehören auch virtuelle Währungen in der Gestalt von Currency Token. Diese werden i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG angeschafft, wenn sie im Tausch gegen Euro, gegen eine Fremdwährung oder gegen andere virtuelle Währungen erworben werden; sie werden veräußert im Sinne der Vorschrift, wenn sie in Euro oder gegen eine Fremdwährung zurückgetauscht oder in andere Currency Token umgetauscht werden.“

BFH, Urteil vom 14.02.2023 — IX R 3/22 (BStBl II 2023, 571), Leitsatz 1

Entscheidend ist der letzte Halbsatz: veräußert wird auch, wer in andere Currency Token umtauscht. Der Tausch von Bitcoin in Ether ist damit zweierlei zugleich — eine Veräußerung der Bitcoin und eine Anschaffung der Ether. Beides am selben Tag, beides ohne einen einzigen Euro.

Der Fall, der das klärte, war kein Kleinkram: Der Kläger hatte Bitcoin in Ether, Ether in Monero und Monero wieder zurück in Bitcoin getauscht und daraus einen Gewinn von rund 3,4 Millionen Euro erzielt. Sein Argument, Tauschgeschäfte zwischen Coins seien steuerlich unbeachtlich, blieb ohne Erfolg — die Revision wurde zurückgewiesen.

2. Welcher Kurs zählt — und in welche Richtung

Beim Euro-Verkauf ist der Erlös trivial: der Kaufpreis. Beim Tausch gibt es keinen Preis, also braucht es eine Ersatzgröße. Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 legt sie in Rn. 58 fest:

„Werden Kryptowerte gegen andere Kryptowerte getauscht, ist als Veräußerungserlös der hingegebenen Kryptowerte der Marktkurs der erlangten Kryptowerte im Tauschzeitpunkt anzusetzen.“

BMF-Schreiben vom 6. März 2025, Rn. 58

Hier lohnt genaues Lesen, denn die nächste Randziffer zeigt in die Gegenrichtung:

„Der Marktkurs der hingegebenen Kryptowerte – zuzüglich eventuell gezahlter Anschaffungsnebenkosten – stellt zugleich die Anschaffungskosten der erhaltenen Kryptowerte dar.“

BMF-Schreiben vom 6. März 2025, Rn. 59

Also: Dein Erlös bemisst sich nach dem Marktkurs der Coins, die du bekommst. Deine Anschaffungskosten für eben diese neuen Coins bemessen sich nach dem Marktkurs der Coins, die du hergibst, zuzüglich gezahlter Anschaffungsnebenkosten. In einem funktionierenden Markt liegen beide Kurse nah beieinander — identisch sind sie nicht. Lässt sich der Kurs der erlangten Coins nicht ermitteln, wird es nicht beanstandet, ersatzweise den Kurs der hingegebenen anzusetzen.

3. Ein Tausch, durchgerechnet

Du kaufst im Januar 1 BTC für 40.000 €. Acht Monate später steht BTC bei 70.000 €, und du tauschst ihn komplett in Ether.

  • Veräußerungserlös: Marktkurs der erhaltenen Ether = 70.000 €
  • Anschaffungskosten der Bitcoin: 40.000 €
  • Gewinn nach § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG: 30.000 € — steuerpflichtig, weil die Jahresfrist noch läuft
  • Anschaffungskosten der neuen Ether: 70.000 €, Jahresfrist startet am Tauschtag neu

Die 30.000 € versteuerst du mit deinem persönlichen Einkommensteuersatz — obwohl dein Depot keinen Euro ausgeschüttet hat. Die Freigrenze von 1.000,00 € hilft hier nicht: Sie ist eine Freigrenze, kein Freibetrag, und bei 30.000 € längst gerissen.

Jetzt der unangenehme Teil. Fällt Ether anschließend auf 35.000 €, ist dein Verlust zwar real, deine Steuerschuld auf die 30.000 € aber trotzdem entstanden — sie hängt am Tauschzeitpunkt, nicht am heutigen Kurs. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften darfst du nach § 23 Abs. 3 Satz 7 EStG zudem nur mit Gewinnen derselben Art verrechnen, nicht mit deinem Gehalt. Genau an dieser Stelle sind im Winter 2017/2018 reihenweise Anleger in eine Steuerschuld gelaufen, die ihr geschrumpftes Depot nicht mehr deckte.

4. Was sonst noch als Tausch gilt

Der Coin-zu-Coin-Tausch ist nur der offensichtliche Fall. Die gleiche Logik greift, sobald du Coins hingibst und dafür etwas anderes bekommst:

1

Wechsel in einen Stablecoin: Fühlt sich an wie ein Ausstieg in Euro, ist aber keiner. Ein Stablecoin ist ein eigener Kryptowert — der Wechsel ist ein ganz normaler Tausch.

2

Bezahlen mit Krypto: Gibst du Coins für eine Ware oder Dienstleistung hin, gilt als Erlös das in Euro vereinbarte Entgelt; wurde keines beziffert, der Marktkurs der hingegebenen Coins.

3

Transfer auf die eigene Wallet: Kein Tausch. Es fehlt der Rechtsträgerwechsel — die Coins bleiben deine, die Haltefrist läuft ungestört weiter.

Der dritte Punkt ist der beruhigende: Der BFH stellt für die Veräußerung auf den Übergang der Verfügungsberechtigung auf einen anderen Rechtsträger ab. Schiebst du Coins nur zwischen deinen eigenen Wallets hin und her, passiert steuerlich nichts — wohl aber für die Zuordnung, denn die Verwendungsreihenfolge wird nach Rn. 62 je Wallet betrachtet.

Häufige Fragen

Ist ein Tausch von Bitcoin in Ethereum steuerpflichtig?

Ja. Der BFH hat das im Urteil IX R 3/22 vom 14.02.2023 (BStBl II 2023, 571) entschieden: Currency Token werden angeschafft, wenn sie gegen Euro, gegen eine Fremdwährung oder gegen andere virtuelle Währungen erworben werden — und veräußert, wenn sie zurückgetauscht oder in andere Currency Token umgetauscht werden. Der Tausch löst also ein privates Veräußerungsgeschäft aus, obwohl kein Euro fließt.

Wie wird der Gewinn beim Coin-zu-Coin-Tausch berechnet?

Als Veräußerungserlös der hingegebenen Coins gilt der Marktkurs der erlangten Coins im Tauschzeitpunkt (Rn. 58 des BMF-Schreibens vom 6. März 2025). Lässt sich dieser Kurs nicht ermitteln, wird es nicht beanstandet, wenn stattdessen der Marktkurs der hingegebenen Coins angesetzt wird. Achte auf die Richtung: Als Anschaffungskosten der erhaltenen Coins gilt umgekehrt der Marktkurs der hingegebenen Coins zuzüglich gezahlter Anschaffungsnebenkosten (Rn. 59) — das ist die Zahl, die du später beim Verkauf dieser Coins wieder brauchst.

Beginnt die Haltefrist nach einem Tausch neu?

Ja. Die erhaltenen Coins sind im Tauschzeitpunkt angeschafft, also läuft ihre Jahresfrist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ab dem Tauschtag. Wer häufig zwischen Coins rotiert, setzt damit immer wieder eine neue Frist in Gang und hält am Ende lauter junge Positionen — ohne je Euro gesehen zu haben.

Muss ich Steuern zahlen, obwohl ich gar kein Geld erhalten habe?

Ja, und das ist die häufigste böse Überraschung. Die Steuer knüpft an den realisierten Wertzuwachs an, nicht an einen Zufluss in Euro. Steigt dein Coin stark und tauschst du ihn innerhalb der Jahresfrist, entsteht ein steuerpflichtiger Gewinn, den du aus anderen Mitteln bezahlen musst. Fällt der neue Coin danach im Kurs, bleibt die Steuerschuld auf den alten Gewinn trotzdem bestehen.

Ist der Umtausch in einen Stablecoin auch ein Tausch?

Wirtschaftlich fühlt es sich wie ein Ausstieg an, steuerlich ist es einer: Ein Stablecoin ist kein Euro, sondern ein eigener Kryptowert. Der Wechsel aus Bitcoin in einen Stablecoin ist damit eine Veräußerung der Bitcoin nach denselben Regeln wie jeder andere Coin-zu-Coin-Tausch.

Was gilt, wenn ich mit Krypto etwas bezahle?

Auch das ist eine Veräußerung. Gibst du Coins für eine Ware oder eine Dienstleistung hin, ist als Erlös das in Euro vereinbarte Entgelt anzusetzen; wurde keines beziffert, der Marktkurs der hingegebenen Coins. Der Kaffee, den du mit im Kurs gestiegenen Bitcoin bezahlst, kann also ein privates Veräußerungsgeschäft auslösen.

Quellen

Rechtsstand: 16. Juli 2026. Alle Angaben am amtlichen Normtext, am Volltext des BMF-Schreibens und am Urteilstext geprüft.

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