Kündigungsfrist berechnen 2026
Gesetzliche Fristen nach § 622 BGB — mit exaktem Datum, an dem dein Arbeitsverhältnis frühestens endet.
Berechnungsgrundlage: § 622 BGB (gesetzliche Fristen) | Arbeits-/Tarifvertrag kann abweichen | Keine Rechtsberatung | Stand: Juni 2026
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Gesetzliche Kündigungsfristen nach § 622 BGB
Für die Arbeitnehmer-Kündigung gilt immer die Grundfrist: 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Für den Arbeitgeber steigt die Frist mit der Betriebszugehörigkeit (jeweils zum Monatsende):
| Betriebszugehörigkeit | Frist (Arbeitgeber) |
|---|---|
| unter 2 Jahre | 4 Wochen zum 15. / Monatsende |
| ab 2 Jahre | 1 Monat zum Monatsende |
| ab 5 Jahre | 2 Monate zum Monatsende |
| ab 8 Jahre | 3 Monate zum Monatsende |
| ab 10 Jahre | 4 Monate zum Monatsende |
| ab 12 Jahre | 5 Monate zum Monatsende |
| ab 15 Jahre | 6 Monate zum Monatsende |
| ab 20 Jahre | 7 Monate zum Monatsende |
In der Probezeit (max. 6 Monate) gilt für beide Seiten eine Frist von 2 Wochen, taggenau. Kleinbetriebe (≤ 20 Arbeitnehmer) können einzelvertraglich 4 Wochen ohne festen Endtermin vereinbaren. Kündigungen brauchen Schriftform (§ 623 BGB). Gegen eine Arbeitgeber-Kündigung muss eine Kündigungsschutzklage binnen 3 Wochen erhoben werden (§ 4 KSchG).
Häufige Fragen
Welche Kündigungsfrist gilt für Arbeitnehmer?
Für die Kündigung durch den Arbeitnehmer gilt die Grundfrist des § 622 Abs. 1 BGB: vier Wochen (28 Tage) zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats — unabhängig davon, wie lange das Arbeitsverhältnis besteht. Arbeits- oder Tarifvertrag können längere Fristen vorsehen.
Welche Kündigungsfristen gelten für den Arbeitgeber?
Nach § 622 Abs. 2 BGB verlängert sich die Frist mit der Betriebszugehörigkeit: ab 2 Jahren 1 Monat, ab 5 Jahren 2 Monate, ab 8 Jahren 3 Monate, ab 10 Jahren 4 Monate, ab 12 Jahren 5 Monate, ab 15 Jahren 6 Monate, ab 20 Jahren 7 Monate — jeweils zum Ende eines Kalendermonats.
Welche Frist gilt in der Probezeit?
Während einer vereinbarten Probezeit (längstens 6 Monate) kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB) — ohne festen Endtermin, also taggenau.