Altersteilzeit berechnen 2026
Halbe Arbeitszeit, steuerfreie Aufstockung, abgefederte Rente — was bleibt netto (§§ 2, 3 AltTZG)?
Berechnungsgrundlage: §§ 2, 3, 6 AltTZG, § 3 Nr. 28 + § 32b EStG, BMF PAP 2026 | Stand: Juni 2026
War dieser Rechner hilfreich?
Altersteilzeit 2026: Halb arbeiten, mehr als halb verdienen
In der Altersteilzeit halbierst du deine Arbeitszeit. Dein Arbeitgeber zahlt das halbe Gehalt (Regelarbeitsentgelt) plus eine Aufstockung von mindestens 20 % — steuer- und sozialabgabenfrei (§ 3 Nr. 28 EStG), aber mit Progressionsvorbehalt. Zusätzlich fließen Rentenbeiträge auf 80 % des Regelarbeitsentgelts, sodass deine Rentenbasis bei rund 90 % des alten Bruttos bleibt.
Die staatliche Förderung durch die Bundesagentur ist seit 2010 ausgelaufen — die §§ 2/3-Regeln gelten aber weiter als Standard für tarifliche und betriebliche ATZ-Modelle (häufig im Blockmodell: erst voll arbeiten, dann Freistellung).
Quellen & Rechtsgrundlagen
- § 2 AltTZG — Voraussetzungen (55 Jahre, halbe Arbeitszeit, 1.080 Tage)
- § 3 AltTZG — Aufstockung 20 % + RV-Beiträge auf 80 %
- § 6 AltTZG — Regelarbeitsentgelt
- § 3 Nr. 28 EStG — Steuerfreiheit (mit § 32b Progressionsvorbehalt)
Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: Juni 2026.
Beispiel: 4.000 € Vollzeit in Altersteilzeit — Schritt für Schritt
Nehmen wir an, du verdienst 4.000 € brutto in Vollzeit und gehst in Altersteilzeit (50 %) mit der gesetzlichen Mindestaufstockung:
- Halbes Brutto — Regelarbeitsentgelt2.000,00 €
- + 20 % Aufstockung — steuer- und abgabenfrei400,00 €
- = Netto in Altersteilzeit1.876,83 €
- im Vergleich zum Vollzeit-Netto — 2.605,50 €72 % bleiben
Du arbeitest die Hälfte, hast aber dank der steuerfreien Aufstockung noch 72 % deines Vollzeit-Nettos — und die Rentenbeiträge laufen auf 90 % der Basis weiter. Deinen Fall rechnest du oben aus.
Wer überhaupt in Altersteilzeit darf
§ 2 Abs. 1 AltTZG nennt drei Voraussetzungen, die alle zusammen erfüllt sein müssen:
- Das 55. Lebensjahr ist vollendet. Nicht 55 werden, sondern vollendet haben.
- Die Arbeitszeit ist auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert, und zwar auf Grundlage einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Diese Vereinbarung muss sich mindestens auf den Zeitraum erstrecken, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann.
- 1.080 Kalendertage versicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit. Zeiten mit Anspruch auf Arbeitslosengeld stehen dem gleich.
Wichtig ist, was nicht in der Norm steht: Einen Rechtsanspruch auf Altersteilzeit gibt es daraus nicht. Das AltTZG regelt die Förderfähigkeit, nicht einen Anspruch gegen den Arbeitgeber. Ob du Altersteilzeit verlangen kannst, ergibt sich aus dem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder deinem Arbeitsvertrag.
Woher das Blockmodell kommt
Dass viele nicht wirklich halbtags arbeiten, sondern erst voll weiterarbeiten und dann freigestellt werden, folgt aus § 2 Abs. 2 AltTZG. Danach ist die Halbierung auch erfüllt, wenn die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums die Hälfte nicht überschreitet. Der Durchschnittszeitraum beträgt bis zu drei Jahre, und bei Regelung in einem Tarifvertrag, einer darauf gestützten Betriebsvereinbarung oder einer Kirchenregelung bis zu sechs Jahre. Voraussetzung ist, dass Arbeitsentgelt und Aufstockungsbetrag durchgehend fortlaufend gezahlt werden.
Das ist der Grund, warum das Blockmodell ohne Tarifbindung auf drei Jahre begrenzt ist und nur mit Tarifvertrag auf sechs Jahre gestreckt werden kann. § 2 Abs. 3 AltTZG lässt darüber hinausgehende Modelle zu, beschränkt die Leistungen dann aber auf den Sechsjahreszeitraum.
Die zwei Leistungen des Arbeitgebers
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG verlangt zweierlei, und beide Punkte wirken unterschiedlich.
Buchstabe a: Aufstockung um mindestens 20 %. Das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeit wird um mindestens 20 Prozent aufgestockt. „Mindestens" ist wörtlich zu nehmen: Tarifverträge sehen häufig 25, 30 oder mehr Prozent vor. Der Unterschied ist erheblich, weil die Aufstockung nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei bleibt und damit voll ankommt.
| Aufstockung | Betrag | Netto in ATZ | vom Vollzeit-Netto |
|---|---|---|---|
| 20 % (gesetzlich) | 400,00 € | 1.876,83 € | 72,0 % |
| 25 % | 500,00 € | 1.976,83 € | 75,9 % |
| 30 % | 600,00 € | 2.076,83 € | 79,7 % |
| 40 % | 800,00 € | 2.276,83 € | 87,4 % |
Basis: 4.000 € Vollzeitbrutto, Steuerklasse I, NRW. Zehn Prozentpunkte mehr Aufstockung bringen hier 200 € netto im Monat, weil kein Cent davon versteuert wird. Beim Verhandeln über eine Altersteilzeitvereinbarung ist das der wirksamste Hebel.
Buchstabe b: zusätzliche Rentenbeiträge. Der Arbeitgeber zahlt zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, mindestens in Höhe des Beitrags auf 80 Prozent des Regelarbeitsentgelts. Zusammen mit dem regulären Beitrag auf das halbe Entgelt landet die Rentenbasis damit bei rund 90 Prozent des früheren Bruttos. Die Altersteilzeit kostet dich also rechnerisch nur etwa ein Zehntel der Rentenanwartschaft, nicht die Hälfte.
Diese Aufstockung ist allerdings begrenzt. Nach dem Wortlaut ist sie gedeckelt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 Prozent der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt. Bei höheren Einkommen greift das: Ab etwa 9.000 € Vollzeitbrutto sinkt die effektive Rentenbasis unter die 90-Prozent-Marke, im Rechner oben sichtbar an einem Wert von 84,5 % statt 90 %.
Steuerfrei heißt nicht folgenlos
Die Aufstockungsbeträge sind nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei. Sie unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt: § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe g EStG nennt die nach § 3 Nr. 28 steuerfreien Aufstockungsbeträge ausdrücklich. Das bedeutet, dass sie den Steuersatz auf dein übriges Einkommen erhöhen, obwohl sie selbst unversteuert bleiben.
Praktisch führt das regelmäßig zu einer Nachzahlung bei der Steuererklärung, weil der Lohnsteuerabzug diesen Effekt unterjährig nicht abbildet. Wer im Jahr mehr als 410 € an solchen Leistungen bezogen hat, ist nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG ohnehin zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Bei 400 € Aufstockung im Monat ist diese Grenze schon im zweiten Monat überschritten.
Der Rechner oben weist das Netto ohne diesen Effekt aus. Wie hoch die Nachzahlung ausfällt, ermittelst du im Progressionsvorbehalt-Rechner. Leg den Betrag am besten monatlich zurück, statt dich im Folgejahr überraschen zu lassen.
Die Steuerklasse verschiebt das Bild
Die Netto-Quote hängt spürbar von der Steuerklasse ab, und zwar gegenläufig zur Intuition. Bei 4.000 € Vollzeitbrutto und 20 % Aufstockung bleiben in Steuerklasse I 72,0 % des Vollzeit-Nettos, in Steuerklasse V dagegen 76,3 % und in Steuerklasse III nur 67,1 %. Der Grund ist die Bezugsgröße: In Klasse III ist das Vollzeit-Netto besonders hoch, der relative Rückgang fällt damit größer aus. In absoluten Zahlen steht Klasse III trotzdem am besten da.
Häufige Fragen
Wie viel Netto bleibt in Altersteilzeit?
Deutlich mehr als die Hälfte: Das halbe Brutto wird normal versteuert, dazu kommt die steuer- und sozialabgabenfreie Aufstockung von mindestens 20 % des Regelarbeitsentgelts (§ 3 AltTZG). Je nach Gehalt und Steuerklasse landen viele bei 65-75 % ihres bisherigen Nettos — bei halber Arbeitszeit.
Wer hat Anspruch auf Altersteilzeit?
Voraussetzungen nach § 2 AltTZG: 55. Lebensjahr vollendet, Arbeitszeit auf die Hälfte reduziert und 1.080 Kalendertage versicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten 5 Jahren. Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht — Altersteilzeit braucht Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung.
Was passiert mit meiner Rente in Altersteilzeit?
Der Arbeitgeber zahlt zusätzliche Rentenbeiträge auf mindestens 80 % des Regelarbeitsentgelts (§ 3 Abs. 1 Nr. 1b AltTZG). Zusammen mit den normalen Beiträgen auf das halbe Gehalt liegt die Rentenbasis damit bei rund 90 % des bisherigen Bruttos — der Rentenverlust ist also klein. Bei hohen Einkommen greift allerdings die Begrenzung auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt: Ab etwa 9.000 € Vollzeitbrutto sinkt die effektive Rentenbasis unter 90 %.
Habe ich einen Anspruch auf Altersteilzeit?
Nicht aus dem Gesetz. Das AltTZG regelt, unter welchen Voraussetzungen Altersteilzeit förderfähig ist, begründet aber keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber. Ob du sie verlangen kannst, ergibt sich aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder deinem Arbeitsvertrag. Ohne eine solche Grundlage ist Altersteilzeit Verhandlungssache.
Was ist das Blockmodell und warum drei oder sechs Jahre?
Beim Blockmodell arbeitest du erst voll weiter und wirst anschließend freigestellt. Möglich macht das § 2 Abs. 2 AltTZG: Die Halbierung gilt auch als erfüllt, wenn die Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums die Hälfte nicht überschreitet. Ohne Tarifbindung sind das bis zu drei Jahre, bei Regelung in einem Tarifvertrag, einer darauf gestützten Betriebsvereinbarung oder einer Kirchenregelung bis zu sechs Jahre. Entgelt und Aufstockung müssen durchgehend fortlaufend gezahlt werden.
Muss der Arbeitgeber genau 20 Prozent aufstocken?
Mindestens. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AltTZG spricht von „mindestens 20 vom Hundert“, Tarifverträge sehen oft mehr vor. Der Unterschied wirkt voll, weil die Aufstockung steuerfrei ist: Bei 4.000 € Vollzeitbrutto bringen 30 % statt 20 % rund 200 € mehr netto im Monat, die Quote steigt von 72,0 % auf 79,7 % des Vollzeit-Nettos.
Muss ich die steuerfreie Aufstockung versteuern?
Die Aufstockung selbst bleibt nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei. Sie unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt, weil § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe g EStG sie ausdrücklich nennt. Sie erhöht damit den Steuersatz auf dein übriges Einkommen, was regelmäßig zu einer Nachzahlung führt. Der Lohnsteuerabzug bildet diesen Effekt unterjährig nicht ab.
Muss ich eine Steuererklärung abgeben?
Ja. Wer im Jahr mehr als 410 € an Leistungen mit Progressionsvorbehalt bezogen hat, ist nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG zur Abgabe verpflichtet. Bei einer Aufstockung von 400 € monatlich ist diese Grenze bereits im zweiten Monat überschritten. Rechne die zu erwartende Nachzahlung am besten vorab durch und leg sie monatlich zurück.
Welche Steuerklasse ist in Altersteilzeit am besten?
In absoluten Zahlen bleibt Steuerklasse III vorn, in der relativen Quote schneidet sie am schlechtesten ab. Bei 4.000 € Vollzeitbrutto und 20 % Aufstockung bleiben in Klasse I 72,0 % des Vollzeit-Nettos, in Klasse V 76,3 % und in Klasse III nur 67,1 %. Der Grund ist die Bezugsgröße: Je höher das Vollzeit-Netto, desto größer der relative Rückgang.
Geprüft und aktualisiert von Thomas Hakenes (Softwareentwickler, keine Rechtsberatung), Stand: 26. Juli 2026. Alle Beträge stammen aus der getesteten Rechen-Engine dieser Seite.