Arbeitgeberkosten-Rechner 2026
Was kostet ein Mitarbeiter wirklich? Bruttogehalt plus AG-Anteil der Sozialversicherung, Umlagen und Berufsgenossenschaft.
Berechnungsgrundlage: §§ 249 SGB V, 58 SGB XI, 168 SGB VI, 346 SGB III, AAG, § 358 SGB III | Stand: März 2026
Lohnnebenkosten 2026
Zusätzlich zum Bruttogehalt zahlt der Arbeitgeber den AG-Anteil der Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, zusammen ca. 20 %) sowie die Umlagen U1/U2, die Insolvenzgeldumlage und den Beitrag zur Berufsgenossenschaft. Der Gesamtaufschlag liegt typischerweise bei 21–22 %.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- § 249 SGB V — Krankenversicherung (AG-Anteil)
- § 58 SGB XI — Pflegeversicherung (Sachsen-Sonderregel)
- AAG — Umlageverfahren U1/U2
Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Steuerberatung. Stand: März 2026.
Häufige Fragen
Wie viel kostet ein Mitarbeiter zusätzlich zum Bruttogehalt?
Der Arbeitgeber zahlt zusätzlich rund 21–22 % Lohnnebenkosten: AG-Anteil der Sozialversicherung (ca. 20 %) plus Umlagen U1/U2, Insolvenzgeldumlage und Berufsgenossenschaft. Aus 3.000 € Brutto werden so etwa 3.640 € Gesamtkosten.
Was sind die Umlagen U1 und U2?
U1 ist die Umlage zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (nur Betriebe bis 30 Mitarbeiter), U2 die Umlage für Mutterschaftsleistungen (alle Arbeitgeber). Beide laufen über die Krankenkassen (§§ 1, 7 AAG).
Trägt der Arbeitgeber die Hälfte der Sozialversicherung?
Bei Renten- und Arbeitslosenversicherung ja. Bei der Krankenversicherung teilt sich auch der Zusatzbeitrag hälftig. Bei der Pflegeversicherung trägt der Arbeitgeber in Sachsen weniger als die Hälfte (§ 58 SGB XI).
Gilt eine Beitragsbemessungsgrenze?
Ja. Für Kranken- und Pflegeversicherung 5.812,50 €/Monat, für Renten- und Arbeitslosenversicherung 8.450 €/Monat (2026). Oberhalb steigen diese AG-Anteile nicht weiter; Umlagen und Berufsgenossenschaft gelten dagegen auf das volle Brutto.
Lohnnebenkosten erklärt
AG-Anteil der Sozialversicherung, Umlagen U1/U2, Insolvenzgeldumlage und Berufsgenossenschaft 2026 — mit Rechenbeispiel und Beitragsbemessungsgrenzen.
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