Lohnnebenkosten 2026
Was ein Mitarbeiter wirklich kostet
1. Brutto ist nicht gleich Arbeitgeberkosten
Wer einen Mitarbeiter mit 3.000 € Brutto einstellt, zahlt nicht 3.000 € — sondern rund 3.640 €. Der Unterschied sind die Lohnnebenkosten: der Arbeitgeberanteil der Sozialversicherung plus mehrere Umlagen. Insgesamt liegt der Aufschlag aufs Brutto typischerweise bei 21–22 %.
Für die Personalplanung, eine Angebotskalkulation oder den Vergleich Angestellter vs. Freelancer ist diese Vollkosten-Betrachtung entscheidend. Wer als Selbstständiger seinen Stundensatz kalkuliert, findet im Freelancer-Stundensatzrechner die Gegenrechnung.
2. Der AG-Anteil der Sozialversicherung
Den größten Block bildet der Arbeitgeberanteil der vier Sozialversicherungszweige. Bei den meisten gilt das Prinzip der hälftigen Teilung mit dem Arbeitnehmer:
AG-Beitragssätze 2026
- •Krankenversicherung: 7,3 % + halber Zusatzbeitrag (Ø ~1,45 %) — § 249 SGB V
- •Pflegeversicherung: 1,8 % (in Sachsen 1,3 %) — § 58 SGB XI
- •Rentenversicherung: 9,3 % — § 168 SGB VI
- •Arbeitslosenversicherung: 1,3 % — § 346 SGB III
Sachsen-Sonderregel: Bei der Pflegeversicherung tragen Arbeitnehmer in Sachsen einen höheren Anteil, der Arbeitgeber entsprechend weniger (1,3 % statt 1,8 %). Das ist die einzige bundeslandabhängige Größe in der Berechnung.
3. Umlagen U1/U2, Insolvenzgeld und Berufsgenossenschaft
Mit der Sozialversicherung ist es nicht getan. Dazu kommen mehrere Umlagen, und die laufen auf das volle Brutto — ohne Beitragsbemessungsgrenze:
Die weiteren AG-Kosten
- •Umlage U1: Erstattung bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall — nur Betriebe bis 30 Mitarbeiter, Satz je Kasse (oft ~1,2 %)
- •Umlage U2: Mutterschaftsleistungen — alle Arbeitgeber, ~0,2–0,5 %
- •Insolvenzgeldumlage: 0,15 % — § 358 SGB III
- •Berufsgenossenschaft: branchenabhängig, Bürojobs ~1,3 %, Bau deutlich mehr — SGB VII
Die genauen Sätze für U1/U2 und Berufsgenossenschaft schwanken je nach Krankenkasse, Betriebsgröße und Branche. Im Rechner kannst du sie unter „Beitragssätze anpassen“ auf deine konkreten Werte setzen — die Voreinstellungen sind typische Durchschnitte.
4. Beitragsbemessungsgrenzen & Rechenbeispiel
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) deckelt die Sozialversicherungsbeiträge nach oben. 2026 gilt: 5.812,50 €/Monat für Kranken- und Pflegeversicherung, 8.450 €/Monat für Renten- und Arbeitslosenversicherung. Verdient ein Mitarbeiter mehr, steigen diese AG-Anteile nicht weiter — die Umlagen und die Berufsgenossenschaft laufen aber aufs volle Brutto.
Beispiel: 3.000 € Brutto (NRW, 2026)
- •AG-Krankenversicherung (~8,75 %): ca. 262 €
- •AG-Pflege (1,8 %): ca. 54 €
- •AG-Rente (9,3 %): 279 €
- •AG-Arbeitslosen (1,3 %): 39 €
- •Umlagen U1+U2+Insolvenz+BG: ca. 86 €
- •= Gesamtkosten ca. 3.720 €/Monat (rund 24 % Aufschlag)
Im Rechner trägst du dein konkretes Brutto, das Bundesland und — wenn du sie kennst — deine echten Umlagesätze ein und bekommst die volle Aufschlüsselung samt prozentualem Aufschlag. Die andere Seite derselben Medaille, also was beim Arbeitnehmer netto ankommt, rechnet der Brutto-Netto-Rechner.
Häufige Fragen
Wie hoch sind die Lohnnebenkosten für den Arbeitgeber 2026?
Der Arbeitgeber zahlt zusätzlich zum Bruttogehalt rund 21–22 %: den AG-Anteil der Sozialversicherung (ca. 20 %) plus Umlagen U1/U2, Insolvenzgeldumlage und Berufsgenossenschaft. Aus 3.000 € Brutto werden so etwa 3.640 € Gesamtkosten pro Monat.
Was sind die Umlagen U1 und U2?
U1 ist die Umlage zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und gilt nur für Betriebe mit bis zu 30 Mitarbeitern. U2 ist die Umlage für Mutterschaftsleistungen und gilt für alle Arbeitgeber. Beide werden über die Krankenkassen abgerechnet (§§ 1, 7 AAG).
Gibt es bei den Arbeitgeberkosten eine Beitragsbemessungsgrenze?
Ja. Für Kranken- und Pflegeversicherung liegt sie 2026 bei 5.812,50 € im Monat, für Renten- und Arbeitslosenversicherung bei 8.450 €. Oberhalb steigen diese AG-Anteile nicht weiter. Umlagen und Berufsgenossenschaft gelten dagegen auf das volle Brutto.
Trägt der Arbeitgeber die Hälfte der Sozialversicherung?
Bei Renten- und Arbeitslosenversicherung ja, je zur Hälfte. Bei der Krankenversicherung teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch den Zusatzbeitrag hälftig. Bei der Pflegeversicherung trägt der Arbeitgeber in Sachsen weniger als die Hälfte (§ 58 SGB XI).
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