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Österreich

Staking, Lending und Mining in Österreich versteuern

Warum der Zufluss von Staking-Rewards keine KESt auslöst und trotzdem nichts geschenkt ist.

1. Die Trennlinie verläuft mitten durch das Wort Staking

Wer aus Deutschland nach Österreich schaut, erwartet an dieser Stelle das Gegenteil von dem, was im Gesetz steht. In Deutschland sind Staking-Rewards sonstige Einkünfte und werden im Zuflussjahr versteuert. In Österreich zählt der Zufluss bei Staking gar nicht als Steuertatbestand, wohl aber bei Lending und Mining.

Die Norm dahinter ist § 27b Abs. 2 öEStG. Sein erster Satz nennt zwei Fälle laufender Einkünfte: Entgelte für die Überlassung von Kryptowährungen (Z 1) und den Erwerb durch einen technischen Prozess, bei dem Leistungen zur Transaktionsverarbeitung bereitgestellt werden (Z 2). Der zweite Satz nimmt davon wieder aus, was die meisten Anleger unter Staking verstehen.

§ 27b Abs. 2 zweiter Satz öEStG, wörtlich

„Keine laufenden Einkünfte stellen die erworbenen Kryptowährungen dar, wenn die Leistung zur Transaktionsverarbeitung vorwiegend im Einsatz von vorhandenen Kryptowährungen besteht (Staking) oder die Kryptowährungen unentgeltlich (Airdrops) oder für lediglich unwesentliche sonstige Leistungen (Bounties) übertragen werden, oder dem Steuerpflichtigen Kryptowährungen im Rahmen einer Abspaltung von der ursprünglichen Blockchain zugehen (Hardfork). Die in diesen Fällen erworbenen Kryptowährungen sind nach Maßgabe des Abs. 3 zu besteuern.“

Entscheidend ist das Wort vorwiegend. Setzt du eigene Coins ein, um Blöcke zu validieren, greift die Ausnahme. Stellst du Rechenleistung bereit, greift sie nicht. Das ist die Grenze zwischen Proof of Stake und Proof of Work, und sie steht im Gesetz an einer Stelle, an der man sie leicht überliest.

Die drei Fälle nebeneinander

  • Staking, Airdrop, Bounty, Hardfork: kein Zufluss-Tatbestand, Anschaffungskosten Null, volle Besteuerung erst bei der Realisierung
  • Lending und andere Überlassung (Z 1): 27,5 % schon beim Zufluss, der Zuflusswert wird zugleich zu deinen Anschaffungskosten
  • Mining (Z 2): ebenfalls 27,5 % beim Zufluss, mit demselben Wertansatz

2. Staking: kein Zufluss, dafür Anschaffungskosten von Null

Steuerfrei ist der Rewards-Zufluss trotzdem nicht. Er ist nur aufgeschoben. § 27a Abs. 4 Z 5 öEStG ordnet für Staking, Airdrops, Bounties und Hardforks an, dass „für die erhaltenen Kryptowährungen von Anschaffungskosten von Null auszugehen“ ist. Beim späteren Verkauf steht dem Erlös damit kein Anschaffungswert gegenüber, den du abziehen könntest.

Unterm Strich zahlst du dieselben 27,5 %, nur eben auf den vollen Erlös und erst dann, wenn du verkaufst. Wer nie verkauft, zahlt nie. Wer bei höherem Kurs verkauft, zahlt mehr als bei einer Besteuerung im Zuflussjahr, wer bei tieferem Kurs verkauft, weniger.

Beispiel 1: 0,4 ETH Staking-Rewards, später verkauft

  • 1.Zufluss der Rewards im Juni 2025: keine KESt, kein Eintrag in der Erklärung
  • 2.Anschaffungskosten dieser 0,4 ETH: 0 € (§ 27a Abs. 4 Z 5)
  • 3.Verkauf im Mai 2026 für 1.400 € → Gewinn = 1.400 − 0 = 1.400 €
  • KESt 27,5 % = 385 €, es bleiben 1.015 €

Zahlen aus der Engine dieser Seite gerechnet, nicht von Hand.

3. Was die Rewards mit deinem Durchschnittspreis machen

In der Praxis liegen die Rewards selten getrennt. Sie landen in derselben Wallet wie deine gekauften Coins, und dort greift der gleitende Durchschnittspreis nach § 27a Abs. 4 Z 3a öEStG. Einheiten mit Anschaffungskosten von Null ziehen diesen Durchschnitt nach unten. Die Steuer auf die Rewards wird dadurch nicht sichtbar abgerechnet, sondern über jeden künftigen Teilverkauf eingesammelt.

Beispiel 2: Kauf und Rewards in einer Wallet

  • 1.Kauf März 2025: 1,0 ETH zu 2.400 € → Durchschnittspreis 2.400 €
  • 2.Staking-Rewards September 2025: 0,2 ETH mit Anschaffungskosten 0 €
  • 3.Neuer Durchschnitt: 2.400 / 1,2 = 2.000 € je ETH
  • 4.Verkauf Juni 2026: 0,5 ETH für 1.600 € → Anschaffungskosten 1.000 €, Gewinn 600 €
  • KESt = 165 €, Nettoerlös 1.435 €

Auch diese Zahlen kommen aus der Engine. Rechne deinen eigenen Fall im KESt-Rechner nach.

Der Durchschnitt gilt je Kryptowährungsadresse, bei Verwahrung über eine Wallet je Wallet (§ 2 Abs. 1 KryptowährungsVO). Wer dieselbe Coin auf mehreren Börsen hält, führt mehrere Durchschnittspreise nebeneinander. Rewards senken nur den Durchschnitt dort, wo sie tatsächlich gutgeschrieben werden.

4. Lending: hier greift der Zufluss sehr wohl

Verleihst du Coins gegen Entgelt, ist das eine Überlassung nach § 27b Abs. 2 Z 1 öEStG und damit eine laufende Einkunft. Die 27,5 % fallen im Zuflusszeitpunkt an, unabhängig davon, ob du die erhaltenen Coins behältst.

Doppelt besteuert wird deshalb nichts. § 4 Abs. 1 KryptowährungsVO bestimmt, dass der Wert im Zuflusszeitpunkt „als Einkünfte und zugleich als deren Anschaffungskosten anzusetzen“ ist. Verkaufst du die Coins später, versteuerst du nur noch die Differenz. Als Wert gilt der Kurs einer Kryptowährungsbörse, ersatzweise der eines Händlers und erst danach eine anerkannte webbasierte Kursliste.

Beispiel 3: 200 € Lending-Ertrag, danach verkauft

  • 1.Zufluss 0,1 ETH im Wert von 200 € → KESt sofort 55 €
  • 2.Anschaffungskosten dieser 0,1 ETH: 200 € (§ 4 Abs. 1 KryptowährungsVO)
  • 3.Verkauf später für 260 € → Gewinn 60 €, KESt 16,50 €
  • Gesamtbelastung 71,50 € auf 260 € Zufluss und Wertzuwachs

Zwei Feinheiten stehen dazu im Gesetz. Die Überlassung selbst ist kein Tausch und löst daher keine Realisierung aus (§ 27b Abs. 3 Z 2 dritter Satz). Und der Rückforderungsanspruch, den du gegen die Plattform hast, gilt nach § 27b Abs. 4 zweiter Satz selbst als Kryptowährung. Deine Position bleibt also im 27,5-Prozent-Regime, solange sie verliehen ist.

5. Mining: laufende Einkunft, und der Strom zählt nicht

Wer Rechenleistung bereitstellt, fällt unter § 27b Abs. 2 Z 2 öEStG. Der Erwerb der Coins ist eine laufende Einkunft, die Bewertung läuft wie beim Lending über § 4 Abs. 1 KryptowährungsVO: Zuflusswert versteuern, derselbe Wert wird zu den Anschaffungskosten.

Die unangenehme Stelle steht in einer ganz anderen Norm. § 20 Abs. 2 Z 3 lit. a öEStG verbietet den Abzug von Aufwendungen, die mit Krypto-Einkünften in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, solange darauf der besondere Steuersatz nach § 27a Abs. 1 Z 2 angewendet wird. Stromkosten, Hardware-Abschreibung und Poolgebühren mindern die Bemessungsgrundlage also nicht. Versteuert wird der Bruttozufluss.

Wird Mining gewerblich betrieben, verschiebt sich das Bild: Nach § 27a Abs. 6 öEStG gilt der besondere Steuersatz nicht, wenn die Erzielung solcher Einkünfte einen Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit darstellt. Dann greift der Tarif, und mit ihm werden die Betriebsausgaben wieder abziehbar. Wo genau dieser Schwerpunkt beginnt, entscheidet der Einzelfall und gehört in die Steuerberatung, nicht auf eine Rechnerseite.

6. Die Falle für Altbestand

Coins, die vor dem 1. März 2021 angeschafft wurden, sind Altbestand und bleiben bei der Veräußerung steuerfrei. Diese Steuerfreiheit lässt sich verlieren, und zwar genau durch das Verleihen.

§ 124b Z 384 lit. b öEStG

Werden Kryptowährungen, die vor dem 1. März 2021 angeschafft wurden, nach dem 28. Februar 2022 zur Erzielung laufender Einkünfte verwendet, gelten die erworbenen Kryptowährungen „als nach dem 28. Februar 2021 angeschafft“. Aus steuerfreiem Altbestand wird damit steuerpflichtiger Neubestand.

Für reines Staking im Sinne des zweiten Satzes stellt sich diese Frage nicht, weil dort keine laufenden Einkünfte entstehen. Beim Verleihen alter Bestände dagegen schon. Wenn du noch Coins von vor März 2021 hältst, ist die Rendite aus einem Lending-Angebot gegen den Verlust der Steuerfreiheit zu rechnen, und dieser Verlust kann deutlich schwerer wiegen als ein paar Prozent Zins.

7. Wer die KESt einbehält und was du selbst erklären musst

Seit 2024 ziehen inländische Stellen die KESt automatisch ab. Die Abzugspflicht gilt nach § 124b Z 384 lit. d öEStG „erstmals für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2023 anfallen“; für 2022 und 2023 war der Abzug freiwillig möglich.

Wer abzugsverpflichtet ist, steht in § 95 Abs. 2 Z 3 öEStG. Bei laufenden Einkünften ist es der inländische Schuldner der Kryptowährungen oder Entgelte, und wenn es keinen inländischen Schuldner gibt, der inländische Dienstleister, der gutschreibt (lit. a). Bei realisierten Wertsteigerungen ist es der inländische Dienstleister (lit. b), also etwa ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland.

Sitzt deine Plattform im Ausland, behält niemand etwas ein. Dann erklärst du die Erträge selbst über die Beilage E1kv zur Einkommensteuererklärung. Die KESt ist damit nicht niedriger, sie kommt nur später und auf deine Initiative.

Ein Detail lohnt die Mühe, die Anschaffungsdaten sauber zu melden: Kennt der Abzugsverpflichtete sie nicht, unterstellt § 93 Abs. 4a Z 2 öEStG eine Anschaffung nach dem 28. Februar 2021 und setzt die Anschaffungskosten mit dem halben Erlös an. Aus steuerfreiem Altbestand wird so rechnerisch ein Gewinn in Höhe des halben Verkaufserlöses, auf den KESt abgeführt wird. Zurückholen lässt sich das nur über die Veranlagung.

8. Verluste: enger Rahmen, kein Vortrag

Verluste aus Krypto lassen sich mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen im 27,5-Prozent-Topf ausgleichen, etwa aus Aktien oder Fonds. Zwei Grenzen zieht § 27 Abs. 8 öEStG dabei ausdrücklich: Z 1 schließt den Ausgleich mit Zinserträgen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten aus, Z 4 den mit anderen Einkunftsarten.

Ein Verlustvortrag in das Folgejahr ist im Gesetz nicht vorgesehen. Der Ausgleich funktioniert nur innerhalb desselben Kalenderjahres. Und der letzte Satz des Absatzes stellt klar, dass diese Regeln „auch im Falle der Regelbesteuerung gemäß § 27a Abs. 5“ gelten. Der Antrag auf den allgemeinen Tarif ändert an der Verlustverrechnung also nichts, er kann sich nur lohnen, wenn dein Grenzsteuersatz unter 27,5 % liegt.

9. Was der Rechner hier nicht abbildet

Der KESt-Rechner rechnet die Realisierung: Verkauf gegen Euro, Anschaffungskosten über den gleitenden Durchschnitt, Altbestandsprüfung am Stichtag. Für Staking-Rewards trägst du die erhaltene Menge mit einem Kurs von 0 € ein, dann stimmt der Ansatz nach § 27a Abs. 4 Z 5.

Ein Eingabefeld für den Staking-Zufluss gibt es bewusst nicht. Der Zufluss ist in Österreich kein Steuertatbestand, ein Feld dafür würde eine Steuer suggerieren, die das Gesetz an dieser Stelle nicht kennt.

Außerhalb der Engine bleiben außerdem: getrennte Durchschnittspreise je Wallet, das Altbestands-Wahlrecht nach § 3 KryptowährungsVO, das Bezahlen mit Krypto als Realisierung, die Abgrenzung von NFTs, die Regelbesteuerungsoption und der betriebliche Schwerpunkt nach § 27a Abs. 6. Für diese Fälle ist der Rechner ein Anhaltspunkt, keine Steuererklärung.

Häufige Fragen

Muss ich Staking-Rewards in Österreich beim Zufluss versteuern?

Nein. § 27b Abs. 2 zweiter Satz öEStG nimmt Staking von den laufenden Einkünften aus. Im Zuflusszeitpunkt fällt keine KESt an. Dafür sind die erhaltenen Coins nach § 27a Abs. 4 Z 5 mit Anschaffungskosten von Null anzusetzen, sodass beim späteren Verkauf der gesamte Erlös als Gewinn zählt.

Wird Lending in Österreich anders besteuert als Staking?

Ja. Das Verleihen gegen Entgelt ist eine Überlassung nach § 27b Abs. 2 Z 1 öEStG und damit eine laufende Einkunft. Der Ertrag wird schon beim Zufluss mit 27,5 Prozent besteuert. Nach § 4 Abs. 1 KryptowährungsVO gilt derselbe Wert zugleich als Anschaffungskosten der zugeflossenen Coins, eine Doppelbesteuerung entsteht dadurch nicht.

Ist Mining in Österreich eine laufende Einkunft?

Ja, sofern die Leistung zur Transaktionsverarbeitung nicht vorwiegend im Einsatz vorhandener Coins besteht. § 27b Abs. 2 Z 2 öEStG erfasst den Erwerb durch einen technischen Prozess als laufende Einkunft, besteuert also beim Zufluss. Aufwendungen wie Strom sind nach § 20 Abs. 2 Z 3 lit. a öEStG nicht abziehbar, solange der Steuersatz von 27,5 Prozent gilt.

Kann Altbestand durch Staking oder Lending steuerpflichtig werden?

Beim Verleihen ja. Wer vor dem 1. März 2021 gekaufte Coins nach dem 28. Februar 2022 zur Erzielung laufender Einkünfte einsetzt, verliert nach § 124b Z 384 lit. b öEStG die Steuerfreiheit: Die erworbenen Kryptowährungen gelten dann als nach dem 28. Februar 2021 angeschafft.

Wer behält die KESt auf Staking und Lending ein?

Bei laufenden Einkünften ist es nach § 95 Abs. 2 Z 3 lit. a öEStG der inländische Schuldner, sonst der inländische Dienstleister, der gutschreibt. Die Abzugspflicht gilt nach § 124b Z 384 lit. d erst für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2023 anfallen. Bei ausländischen Plattformen ohne inländischen Abzugsverpflichteten musst du die Erträge selbst über die Beilage E1kv erklären.

Kann ich Verluste aus Krypto gegen Staking-Erträge gegenrechnen?

Innerhalb des 27,5-Prozent-Topfs ja, darüber hinaus kaum. § 27 Abs. 8 Z 1 öEStG schließt den Ausgleich mit Zinserträgen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten aus, Z 4 den mit anderen Einkunftsarten. Ein Vortrag ins Folgejahr ist nicht vorgesehen, und die Regelbesteuerungsoption nach § 27a Abs. 5 ändert daran nichts.

Quellen & Rechtsgrundlagen
  • § 27b öEStG – laufende Einkünfte (Abs. 2 Z 1 und Z 2), Ausnahme für Staking, Airdrops, Bounties, Hardfork (Abs. 2 zweiter Satz), Überlassung ist kein Tausch (Abs. 3 Z 2), Rückforderungsanspruch gilt als Kryptowährung (Abs. 4)
  • § 27a öEStG – 27,5 % (Abs. 1 Z 2), gleitender Durchschnittspreis (Abs. 4 Z 3a), Anschaffungskosten Null (Abs. 4 Z 5), Regelbesteuerung (Abs. 5), betrieblicher Schwerpunkt (Abs. 6)
  • § 27 Abs. 8 öEStG – Grenzen des Verlustausgleichs, Geltung auch bei Regelbesteuerung
  • § 20 Abs. 2 Z 3 lit. a öEStG – Abzugsverbot für Aufwendungen bei Anwendung des besonderen Steuersatzes
  • § 95 Abs. 2 Z 3 öEStG – wer bei Krypto abzugsverpflichtet ist
  • § 93 Abs. 4a öEStG – Ansatz bei unbekannten Anschaffungsdaten, halber Erlös
  • KryptowährungsVO, BGBl. II Nr. 455/2022 – Durchschnittspreis je Adresse bzw. Wallet (§ 2), Altbestands-Wahlrecht (§ 3), Bewertung laufender Einkünfte (§ 4)
  • § 124b Z 384 öEStG – Stichtag 28.02.2021 (lit. a), Altbestand beim Verleihen (lit. b), KESt-Abzugspflicht ab 2024 (lit. d)

Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Steuerberatung. Rechtsstand: August 2026.

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