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Betriebsrente-Einmalzahlung berechnen 2026

Einmalzahlung oder monatliche Rente: Was bleibt nach Steuer und Krankenkassen-Beiträgen von deiner bAV übrig?

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Wähle, ob du das angesparte Kapital auf einmal ausbezahlt bekommst (Kapitalauszahlung) oder ob du es als regelmäßige monatliche Rente erhältst. Die Art der Auszahlung steht in deinem Versicherungsvertrag oder im Schreiben deines Anbieters.
Trage hier den Gesamtbetrag der Einmalauszahlung ein – oder bei monatlicher Rente die Rente pro Monat. Den genauen Betrag findest du im Auszahlungsschreiben deines Versorgungsträgers oder Versicherungsunternehmens.

Kapital gesamt bzw. Rente pro Monat

Wähle deinen KV-Status als Rentner. Pflichtversichert (KVdR) bist du, wenn du die nötige Vorversicherungszeit erfüllst – dann gilt der halbe Beitragssatz plus Zusatzbeitrag. Freiwillig gesetzlich bedeutet, dass du in der GKV bleibst, aber höhere Beiträge zahlst. Privat versichert: Keine GKV-Beiträge auf die bAV. Den Status klärst du direkt mit deiner Krankenkasse.
Der Zusatzbeitrag ist der kassenindividuelle Aufschlag zum allgemeinen GKV-Beitragssatz von 14,6 %. Du findest ihn auf der Website deiner Krankenkasse oder auf deiner letzten Beitragsabrechnung. Der voreingestellte Wert ist der gesetzlich festgelegte Durchschnittszusatzbeitrag 2026.
%
Das zu versteuernde Einkommen (zvE) sind alle steuerpflichtigen Einnahmen abzüglich Freibeträge – z.B. der steuerpflichtige Anteil deiner gesetzlichen Rente. Du findest es in deinem Steuerbescheid oder kannst es im Rentenbescheid der DRV ablesen. Diese Angabe verbessert die Steuerschätzung, ist aber optional.
€/Jahr

z.B. steuerpflichtiger Teil der gesetzlichen Rente — bestimmt deinen Steuersatz

Eine bereits laufende Betriebsrente, eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes oder eine Beamtenversorgung. Die Freigrenze prüft nach § 226 Abs. 2 Satz 1 SGB V alle Versorgungsbezüge zusammen; der Freibetrag nach Satz 2 wird dagegen nur von der Betriebsrente abgezogen und nur einmal.
€/Monat

Die gesetzliche Rente zählt hier nicht mit — sie ist keine Versorgungsbezug im Sinne des § 229 SGB V

Hake dies an, wenn du verheiratet oder verpartnert bist und gemeinsam mit deinem Partner zur Einkommensteuer veranlagt wirst. Beim Ehegattensplitting wird das gemeinsame Einkommen halbiert und zweimal versteuert, was meist zu einem niedrigeren Steuersatz führt.

Ergebnis in wenigen Sekunden

Berechnung läuft...

Berechnungsgrundlage: §§ 226, 229, 241, 248 SGB V, § 55 SGB XI, § 22 Nr. 5 EStG, Tarif 2026 | Stand: Juni 2026

Diesen Rechner habe ich gebaut, weil bei der Betriebsrente die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge regelmäßig unterschätzt werden. Viele rechnen mit der Bruttozusage und übersehen, dass auf die Auszahlung noch Beiträge und Steuer anfallen. Hier siehst du, was nach Abzügen bei dir ankommt.

Beispiel: 50.000 € bAV-Kapital — was bleibt netto?

Nehmen wir eine einmalige Kapitalauszahlung von 50.000 € aus der Betriebsrente, gesetzlich krankenversichert (pflichtversichert in der KVdR):

  1. Kapitalauszahlung50.000,00 €
  2. − Kranken- & Pflegeversicherung — auf 120 Monate verteilt (53,31 €/Monat × 120)− 6.397,20 €
  3. − Steuer — voll im Auszahlungsjahr, ohne Fünftelregelung (§ 22 Nr. 5 EStG)− 10.548,00 €
  4. = Netto nach allem33.054,80 €

Von 50.000 € bleiben also rund 33.055 € — die „doppelte Belastung" aus vollem KV/PV-Beitrag und voller Steuer kostet hier etwa ein Drittel. Bei Pflichtversicherten wird die Einmalzahlung für die Beiträge auf 120 Monate gestreckt. Deinen Fall rechnest du oben aus.

Betriebsrente-Einmalzahlung 2026: Die doppelte Belastung

Auf bAV-Leistungen zahlen gesetzlich versicherte Rentner den vollen KV-Beitrag (14,6 % + Zusatzbeitrag) plus Pflegeversicherung (3,6 %, +0,6 kinderlos) — allein, ohne Arbeitgeberhälfte. Bei Kapitalauszahlungen gilt die 1/120-Regel: ein Hundertzwanzigstel zählt 10 Jahre lang als monatlicher Versorgungsbezug. Pflichtversicherte ziehen den Freibetrag von 197,75 € ab (nur KV, nicht PV).

Steuerlich ist die geförderte bAV voll nachgelagert steuerpflichtig (§ 22 Nr. 5 EStG) — die Einmalzahlung landet komplett im Auszahlungsjahr und treibt den Steuersatz hoch. Eine Fünftelregelung gibt es dafür in der Regel nicht.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Alle Angaben ohne Gewähr, keine Steuer-/Rechtsberatung. Stand: Juni 2026.

Was von der Kapitalauszahlung bleibt: die Tabelle

Modellfall: einmalige Kapitalauszahlung, pflichtversichert in der KVdR, Zusatzbeitrag 2,9 %, 25.000 € übriges zu versteuerndes Einkommen, nicht kinderlos. Direkt aus der Rechen-Engine mit dem Tarif 2026 erzeugt — dein Fall weicht ab, rechne ihn oben.

Kapital bruttoKV/PV (über 120 Monate)SteuerNetto
20.000,00 €0,00 €5.985,00 €14.015,00 €
40.000,00 €4.287,60 €13.355,00 €22.357,40 €
60.000,00 €8.506,80 €22.215,47 €29.277,73 €
80.000,00 €12.727,20 €31.615,07 €35.657,73 €

Bei kleinen Auszahlungen bleibt der fiktive Monatsbetrag unter dem Freibetrag von 197,75 €, dann fallen keine KV/PV-Beiträge an. Die Steuer steigt mit dem Kapital progressiv. Engine-generiert für 2026.

Die Rechtsgrundlagen: § 22 Nr. 5 EStG, § 229 SGB V

Zwei Belastungen treffen die bAV-Auszahlung: die nachgelagerte Steuer und die Kranken-/Pflegeversicherungsbeiträge. Jede Norm ist unten zum Gesetzestext verlinkt.

§ 22 Nr. 5 EStG — nachgelagerte Besteuerung

Leistungen aus einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung sind als sonstige Einkünfte zu versteuern, soweit die Beiträge in der Ansparphase steuerfrei oder gefördert waren. Die geförderte bAV ist damit voll steuerpflichtig — eine Kapitalauszahlung im Auszahlungsjahr komplett.

§ 229 Abs. 1 SGB V — Versorgungsbezüge und 1/120-Regel

Renten der betrieblichen Altersversorgung sind beitragspflichtige Versorgungsbezüge (Satz 1 Nr. 5). Bei einer Kapitalauszahlung gilt „ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für zehn Jahre“ (Satz 3). So wird die Einmalzahlung für die Beiträge auf 120 Monate gestreckt.

§ 248 SGB V — voller Beitragssatz

Für Versorgungsbezüge gilt der allgemeine Beitragssatz — und den trägt der Rentner allein. Anders als beim laufenden Arbeitslohn gibt es keine Arbeitgeberhälfte; das erklärt die spürbare Belastung der Betriebsrente in der Auszahlungsphase.

§ 226 Abs. 2 SGB V — Freibetrag und Freigrenze

Ein Freibetrag von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße (2026: 197,75 €) bleibt in der Krankenversicherung beitragsfrei; nur der Teil darüber wird verbeitragt. Daneben gilt eine Freigrenze in gleicher Höhe: Liegen alle Versorgungsbezüge darunter, fallen gar keine Beiträge an. In der Pflegeversicherung gibt es nur die Freigrenze, keinen Freibetrag.

Die Einmalzahlung im Detail: drei Stellen, an denen es klemmt

Die 1/120-Regel klingt harmlos, hat aber Kanten, die in der Beratung immer wieder übersehen werden. Drei davon verschieben den Betrag spürbar.

1. Die 120 Monate laufen, ob du willst oder nicht

§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V sagt: Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag, „längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate“. Die Uhr startet mit der Auszahlung und läuft zehn Jahre weiter, unabhängig davon, was du mit dem Geld machst. Wer das Kapital sofort in die Immobilie steckt, zahlt trotzdem eine Dekade lang Beiträge auf einen fiktiven Monatsbetrag.

Das Wort „längstens“ arbeitet dabei nur in eine Richtung: Die Frist kann früher enden, etwa wenn die Versicherungspflicht wegfällt, aber nicht verlängert werden.

2. Andere Versorgungsbezüge zählen bei der Freigrenze mit

Freigrenze und Freibetrag stehen beide in § 226 Abs. 2 SGB V, sind aber unterschiedlich gebaut. Satz 1 prüft die Freigrenze an den beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt — alle Versorgungsbezüge zusammen. Satz 2 zieht den Freibetrag dagegen nur von den Einnahmen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ab, also von der betrieblichen Altersversorgung, und deckelt ihn ausdrücklich auf deren Höhe.

Praktisch heißt das: Wer neben der Kapitalauszahlung schon eine Betriebsrente oder eine Zusatzversorgung bezieht, rutscht schneller über die Freigrenze — bekommt den Freibetrag aber trotzdem nur einmal.

Kapitalauszahlung 24.000,00 € neben laufenden Versorgungsbezügen
Andere VersorgungsbezügeSumme/MonatFreibetragKV-BasisBeitrag/Monat
0,00 €200,00 €197,75 €2,25 €7,59 €
150,00 €350,00 €197,75 €152,25 €39,24 €
400,00 €600,00 €197,75 €402,25 €91,99 €

Kapitalauszahlung 24.000,00 €, also 200,00 € fiktiv pro Monat. Pflichtversichert in der KVdR, Zusatzbeitrag 2,9 %, Elternteil. Die Zeilen kommen aus derselben Rechenfunktion wie das Ergebnis oben. Beachte die dritte Spalte: Der Freibetrag bleibt gleich, obwohl die Bemessungsgrundlage wächst.

Die gesetzliche Rente selbst gehört übrigens nicht dazu. Sie steht in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und ist kein Versorgungsbezug im Sinne des § 229 SGB V — sie wird getrennt verbeitragt und zählt bei dieser Freigrenze nicht mit.

3. Der Freibetrag wächst, die Belastung sinkt

Freigrenze und Freibetrag sind keine festen Euro-Beträge, sondern jeweils ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Die Bezugsgröße steigt praktisch jedes Jahr: 2025 lag sie bei 3.745 €, 2026 bei 3.955 €. Der Freibetrag wuchs damit von 187,25 € auf 197,75 €.

Über die zehn Jahre der 1/120-Regel bedeutet das: Der fiktive Monatsbetrag bleibt konstant, der Abzug davor steigt. Die Beitragslast sinkt also von Jahr zu Jahr ein Stück, ohne dass du etwas tust. Der Rechner oben zeigt die Belastung mit dem Stand 2026 — in späteren Jahren fällt sie etwas niedriger aus.

Warum dasselbe Detail zweimal gegen dich arbeitet

Ein Punkt verbindet die Sozialversicherung mit der Steuer, und er wird selten zusammen erzählt. § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V erfasst zwei Fälle: wenn eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung an die Stelle der Versorgungsbezüge tritt oder wenn eine solche Leistung „vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden“ ist. Die zweite Alternative ist genau der Fall des von Anfang an vereinbarten Kapitalwahlrechts.

Und dasselbe Merkmal kostet dich die Fünftelregelung. Der BFH verneint die „Außerordentlichkeit“ des § 34 EStG gerade deshalb, weil das Kapitalwahlrecht von Beginn an im Vertrag stand. Ein Vertragsdetail, zwei Folgen: volle Verbeitragung über 120 Monate und volle Besteuerung im Auszahlungsjahr ohne ermäßigten Satz.

Rechtsprechung: keine Fünftelregelung, Grenzen der Beitragspflicht

BFH, Urteile vom 20.09.2016 (X R 23/15) und 30.10.2025 (X R 25/23)

Für eine vertragsgemäße Kapitalauszahlung aus der betrieblichen Altersversorgung gibt es keinen ermäßigten Steuersatz. Es fehlt die „Außerordentlichkeit“ des § 34 EStG, wenn das Kapitalwahlrecht von Anfang an im Vertrag stand. Der BFH hat das 2016 entschieden und 2025 ausdrücklich bestätigt — die Auszahlung wird voll im Auszahlungsjahr besteuert.

BVerfG, Beschluss vom 27.06.2018, 1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15

Das Bundesverfassungsgericht grenzt die Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ein: Beruhen die Zahlungen auf einem nach Ende des Arbeitsverhältnisses privat fortgeführten Vertrag, „an dem der frühere Arbeitgeber nicht mehr beteiligt ist und in den nur der Versicherte Beiträge einbezahlt hat“, entfällt die Beitragspflicht. Für den betrieblich geförderten Teil bleibt sie bestehen.

Glossar: die wichtigsten Begriffe

Versorgungsbezug:
Leistung mit Versorgungscharakter (z. B. Betriebsrente), in der GKV der Rentner beitragspflichtig (§ 229 SGB V).
1/120-Regel:
ein Hundertzwanzigstel der Einmalzahlung gilt zehn Jahre lang als monatlicher Versorgungsbezug für die Beiträge (§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V).
Betriebsrentenfreibetrag:
KV-Freibetrag von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (2026: 197,75 €/Monat, § 226 Abs. 2 SGB V), nur in der KV.
Freigrenze:
entscheidet über das Ob der Beitragspflicht; darunter beitragsfrei, ein Cent darüber voll beitragspflichtig.
Nachgelagerte Besteuerung:
geförderte Beiträge bleiben steuerfrei, die Auszahlung ist erst im Ruhestand steuerpflichtig (§ 22 Nr. 5 EStG).
Fünftelregelung:
Progressionsglättung für außerordentliche Einkünfte (§ 34 EStG); für vertragsgemäße bAV-Kapitalauszahlungen nach BFH nicht anwendbar.
KVdR:
Krankenversicherung der Rentner; wer die Vorversicherungszeit erfüllt, ist als Rentner pflichtversichert.
Doppelverbeitragung:
Kritikbegriff dafür, dass mancher bAV-Vertrag aus schon verbeitragtem Einkommen bespart und die Leistung erneut verbeitragt wird.

Häufige Fragen

Wie wird die Kapitalauszahlung der Betriebsrente verbeitragt?

Nach der 1/120-Regel (§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V): Die Einmalzahlung gilt ein Hundertzwanzigstel für längstens zehn Jahre als monatlicher Versorgungsbezug und wird so mit dem vollen Kranken- (14,6 % + Zusatzbeitrag) und Pflegeversicherungssatz (3,6 %) verbeitragt. Pflichtversicherte Rentner ziehen vorher den Freibetrag von 197,75 € ab — der gilt aber nur in der Kranken-, nicht in der Pflegeversicherung.

Zahle ich den vollen KV-Beitrag allein?

Ja. Auf Versorgungsbezüge tragen gesetzlich versicherte Rentner den vollen allgemeinen Beitragssatz selbst (§ 248 SGB V) — anders als beim laufenden Arbeitslohn gibt es keine Arbeitgeberhälfte. Das ist der Grund, warum die Betriebsrente in der Auszahlungsphase oft spürbar belastet wird.

Was ist der Betriebsrentenfreibetrag?

Seit 2020 bleibt ein Freibetrag von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße beitragsfrei (§ 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V), 2026 also 197,75 € pro Monat. Nur der Teil deiner Versorgungsbezüge darüber wird mit KV-Beiträgen belastet. In der Pflegeversicherung gibt es diesen Freibetrag nicht.

Was ist der Unterschied zwischen Freigrenze und Freibetrag?

Die Freigrenze (197,75 €/Monat 2026) entscheidet über das Ob: Liegen alle Versorgungsbezüge darunter, fallen gar keine Beiträge an — ein Cent darüber und der ganze Betrag ist beitragspflichtig. Der Freibetrag (ebenfalls 197,75 €, nur KV, nur Betriebsrente) wird dagegen immer abgezogen, sodass nur der übersteigende Teil beitragspflichtig ist. In der Pflegeversicherung gilt nur die Freigrenze.

Wie wird die Betriebsrente versteuert?

Die geförderte bAV ist nachgelagert voll steuerpflichtig (§ 22 Nr. 5 EStG): Weil die Beiträge in der Ansparphase steuerfrei blieben, ist die Leistung im Ruhestand als sonstige Einkünfte zu versteuern. Eine Kapitalauszahlung landet komplett im Auszahlungsjahr und treibt den persönlichen Steuersatz nach oben.

Gilt die Fünftelregelung für die bAV-Einmalzahlung?

In der Regel nein. Der BFH hat entschieden, dass es an der „Außerordentlichkeit“ fehlt, wenn das Kapitalwahlrecht von Anfang an im Vertrag vereinbart war (Urteil vom 20.09.2016, X R 23/15; bestätigt am 30.10.2025, X R 25/23). Die vertragsgemäße Kapitalauszahlung aus Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung wird dann voll im Auszahlungsjahr besteuert, ohne ermäßigten Steuersatz.

Muss ich als privat Versicherter Beiträge auf die Betriebsrente zahlen?

Nein. Die Beitragspflicht auf Versorgungsbezüge trifft nur gesetzlich Versicherte (§ 229 SGB V). Privat Krankenversicherte zahlen auf die bAV-Auszahlung keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge — die Steuer nach § 22 Nr. 5 EStG fällt aber auch bei ihnen an.

Einmalzahlung oder monatliche Rente — was ist günstiger?

Steuerlich ist die monatliche Rente oft schonender, weil der Betrag über viele Jahre verteilt und so weniger stark von der Progression erfasst wird. Die Einmalzahlung bringt das ganze Kapital sofort, wird aber für die KV/PV-Beiträge ohnehin auf 120 Monate gestreckt. Welche Variante besser passt, hängt von deinem übrigen Einkommen und deinen Plänen ab — beide rechnest du oben durch.

Warum spricht man von „Doppelverbeitragung“?

Weil viele Verträge in der Ansparphase aus schon verbeitragtem Einkommen bespart wurden und die Leistung im Ruhestand erneut voll verbeitragt wird. Das Bundesverfassungsgericht hat die Beitragspflicht eingegrenzt: Beruhen Zahlungen auf einem nach Ende des Arbeitsverhältnisses privat fortgeführten Vertrag, entfällt die Beitragspflicht (Beschluss vom 27.06.2018, 1 BvR 100/15). Für den betrieblich geförderten Teil bleibt sie bestehen.

Stand & Quellen

2026: Betriebsrenten-Freibetrag/Freigrenze 197,75 €/Monat (1/20 der monatlichen Bezugsgröße 3.955 €), allgemeiner KV-Satz 14,6 % plus Zusatzbeitrag, PV-Satz 3,6 % (+0,6 kinderlos; ab dem 2. Kind unter 25 je −0,25, § 55 Abs. 3 SGB XI). Der Rechner nutzt den Einkommensteuertarif 2026 (§ 32a EStG).

Nicht abgebildet: die konkrete Vorversicherungszeit für die KVdR, private Zusatzverträge außerhalb der bAV sowie die individuelle Vorsorgepauschale. Keine Steuer- oder Rechtsberatung.

Quellen & Rechtsgrundlagen
  • § 22 Nr. 5 EStG — nachgelagerte Besteuerung
  • § 229 SGB V — Versorgungsbezüge, 1/120-Regel
  • § 248 SGB V — voller Beitragssatz auf Versorgungsbezüge
  • § 226 Abs. 2 SGB V — Freibetrag und Freigrenze
  • BFH, Urteil vom 20.09.2016, X R 23/15 (bestätigt 30.10.2025, X R 25/23) — keine Fünftelregelung
  • BVerfG, Beschluss vom 27.06.2018, 1 BvR 100/15 und 249/15 — Grenzen der GKV-Beitragspflicht

Vereinfachte Berechnung. Keine Steuer- oder Rechtsberatung.

Geprüft und aktualisiert von (Softwareentwickler, kein Steuerberater), Stand: 15. Juli 2026. Alle Beträge stammen aus der getesteten Rechen-Engine dieser Seite.