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Betriebsrente-Auszahlung berechnen 2026

Einmalzahlung oder monatliche Rente: Was bleibt nach Steuer und Krankenkassen-Beiträgen von deiner bAV übrig?

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Berechnungsgrundlage: §§ 226, 229, 241, 248 SGB V, § 55 SGB XI, § 22 Nr. 5 EStG, Tarif 2026 | Stand: Juni 2026

Betriebsrente-Auszahlung 2026: Die doppelte Belastung

Auf bAV-Leistungen zahlen gesetzlich versicherte Rentner den vollen KV-Beitrag (14,6 % + Zusatzbeitrag) plus Pflegeversicherung (3,6 %, +0,6 kinderlos) — allein, ohne Arbeitgeberhälfte. Bei Kapitalauszahlungen gilt die 1/120-Regel: ein Hundertzwanzigstel zählt 10 Jahre lang als monatlicher Versorgungsbezug. Pflichtversicherte ziehen den Freibetrag von 197,75 € ab (nur KV, nicht PV).

Steuerlich ist die geförderte bAV voll nachgelagert steuerpflichtig (§ 22 Nr. 5 EStG) — die Einmalzahlung landet komplett im Auszahlungsjahr und treibt den Steuersatz hoch. Eine Fünftelregelung gibt es dafür in der Regel nicht.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Alle Angaben ohne Gewähr, keine Steuer-/Rechtsberatung. Stand: Juni 2026.

Häufige Fragen

Wie wird die Kapitalauszahlung der Betriebsrente verbeitragt?

Nach der 1/120-Regel (§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V): Die Einmalzahlung wird durch 120 geteilt und der fiktive Monatsbetrag 10 Jahre lang mit dem vollen KV-Satz (14,6 % + Zusatzbeitrag) und PV-Satz (3,6 %) verbeitragt. Pflichtversicherte Rentner ziehen vorher den Freibetrag von 197,75 € ab — der gilt aber nur in der KV, nicht in der PV.

Gilt die Fünftelregelung für die bAV-Einmalzahlung?

In der Regel nein: Nach BFH-Rechtsprechung (X R 23/15) fehlt die 'Außerordentlichkeit', wenn das Kapitalwahlrecht von Anfang an im Vertrag stand. Die Auszahlung aus Direktversicherung oder Pensionskasse wird dann voll im Auszahlungsjahr mit dem persönlichen Steuersatz versteuert (§ 22 Nr. 5 EStG).

Was ist der Unterschied zwischen Freigrenze und Freibetrag?

Die Freigrenze (197,75 €/Monat 2026): Liegen alle Versorgungsbezüge darunter, fallen gar keine Beiträge an — 1 Cent darüber und alles ist beitragspflichtig. Der Freibetrag (ebenfalls 197,75 €, nur KV, nur bAV): wird immer abgezogen, sodass nur der übersteigende Teil KV-beitragspflichtig ist. In der Pflegeversicherung gibt es nur die Freigrenze.