bAV-Rechner 2026
Entgeltumwandlung: Wie viel Steuer und Sozialabgaben sparst du — und was legt dein Arbeitgeber drauf?
Berechnungsgrundlage: § 3 Nr. 63 EStG (steuerfrei bis 8 % BBG), § 1 SvEV (SV-frei bis 4 % BBG), § 1a Abs. 1a BetrAVG (15 % AG-Zuschuss), SV-Sätze + BBG 2026. | Stand: Juli 2026
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Beispiel: 100 € Umwandlung bei 45.000 € brutto — Schritt für Schritt
Nehmen wir an, du wandelst in Steuerklasse I monatlich 100 € um (1.200 € im Jahr), bei einem Bruttojahreseinkommen von 45.000 €:
- Umwandlung — pro Jahr1.200,00 €
- − Steuerersparnis — marginale Einkommensteuer (§ 3 Nr. 63 EStG)− 355,00 €
- − Sozialabgaben-Ersparnis — RV/AV/KV/PV (§ 1 SvEV)− 253,80 €
- = dein Netto-Aufwand — pro Jahr591,20 €
- + Arbeitgeberzuschuss — 15 % (§ 1a Abs. 1a BetrAVG)+ 180,00 €
- = im Vertrag pro Jahr1.380,00 €
Für rund 49 € Netto-Aufwand im Monat landen 1.380 € im Vertrag — das 2,33-Fache deines eigenen Einsatzes. Deinen Fall rechnest du oben genau aus.
Betriebliche Altersvorsorge 2026 im Überblick
Bei der Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) zahlst du einen Teil deines Bruttogehalts direkt in die betriebliche Altersvorsorge. Das senkt dein zu versteuerndes Einkommen und deine Sozialabgaben: steuerfrei bis 8.112 € (8 % der BBG, § 3 Nr. 63 EStG), sozialabgabenfrei bis 4.056 € (4 %, § 1 SvEV). Obendrauf kommt der Arbeitgeberzuschuss von 15 % (§ 1a Abs. 1a BetrAVG).
Verwandte Rechner: Riester-Rechner, Rürup-Rechner und der Brutto-Netto-Rechner.
So berechnet sich dein Vorteil — Schritt für Schritt
Der Rechner zerlegt die Entgeltumwandlung in vier Bausteine. Genau so rechnet auch das Ergebnis oben.
- 1Steuerfreien und SV-freien Teil trennen: Steuerfrei sind bis zu 8 % der BBG (8.112 € in 2026), sozialabgabenfrei nur bis 4 % (4.056 €). Der Bereich dazwischen bleibt steuerfrei, ist aber beitragspflichtig (§ 3 Nr. 63 EStG, § 1 SvEV).
- 2Steuerersparnis bestimmen: Der steuerfreie Umwandlungsbetrag mindert dein zu versteuerndes Einkommen; die Ersparnis ist die marginale Einkommensteuer darauf (mit Splitting-Tarif bei Zusammenveranlagung).
- 3Sozialabgaben-Ersparnis rechnen: Auf den SV-freien Teil entfallen dein Arbeitnehmer-Anteil zu Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung — begrenzt durch die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze.
- 4Arbeitgeberzuschuss addieren: 15 % des SV-freien Teils, soweit der Arbeitgeber dadurch Sozialabgaben spart (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Netto-Aufwand = Umwandlung − Steuer- − SV-Ersparnis; im Vertrag landet Umwandlung + Zuschuss.
Was verschiedene Umwandlungsbeträge kosten: die Tabelle
Modellfall: 45.000 € Bruttojahreseinkommen, Steuerklasse I, ledig, nicht kinderlos. Direkt aus der Rechen-Engine erzeugt — dein Fall weicht ab, rechne ihn oben.
| Umwandlung/Monat | Netto-Aufwand/Monat | AG-Zuschuss/Jahr | im Vertrag/Jahr | Hebel |
|---|---|---|---|---|
| 50 € | 24,59 € | 90,00 € | 690,00 € | 2,34× |
| 100 € | 49,27 € | 180,00 € | 1.380,00 € | 2,33× |
| 200 € | 98,87 € | 360,00 € | 2.760,00 € | 2,33× |
| 300 € | 148,97 € | 540,00 € | 4.140,00 € | 2,32× |
| 400 € * | 212,60 € | 608,40 € | 5.408,40 € | 2,12× |
* ab 4.056 €/Jahr (338 €/Monat) liegt die Umwandlung über der 4-%-SV-Grenze: Der Arbeitgeberzuschuss und die SV-Ersparnis wachsen dann nicht mehr mit, der Hebel sinkt. Engine-generiert für 2026.
Drei Fälle durchgerechnet
Kleiner Beitrag, voller Hebel
50 € im Monat (600 € im Jahr) bei 45.000 € Brutto, Steuerklasse I: Steuer- und Sozialabgaben-Ersparnis übernehmen zusammen rund 305 €, dein Netto-Aufwand liegt bei nur 24,59 € im Monat. Mit dem Arbeitgeberzuschuss von 90 € landen 690 € im Vertrag — der 2,34-fache Hebel greift schon bei kleinen Beträgen, weil du komplett unter der 4-%-Grenze bleibst.
Über der 4-%-Grenze: der Zuschuss knickt ein
400 € im Monat sind 4.800 € im Jahr — mehr als die SV-freie Grenze von 4.056 €. Auf die 744 € darüber sparst du zwar weiter Steuern (unter 8.112 € bleibt alles steuerfrei), aber keine Sozialabgaben mehr. Der Arbeitgeberzuschuss bleibt bei 608,40 € (15 % von 4.056 €) statt 720 €, und der Hebel sinkt von 2,33 auf 2,12. Wer maximal fördern will, stoppt sinnvoll an der 4-%-Grenze (§ 1 SvEV).
Gutverdiener über der KV-Grenze
Verheiratet, 80.000 € Brutto, 300 € im Monat, Steuerklasse III: Die Steuerersparnis ist mit rund 1.028 € hoch, die Sozialabgaben-Ersparnis fällt aber mit 381,60 € niedriger aus. Grund: Bei 80.000 € liegt das Einkommen bereits über der Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung (69.750 € in 2026), sodass die Umwandlung dort keine Beiträge mehr spart — nur Renten- und Arbeitslosenversicherung profitieren. Der Hebel liegt hier bei 1,89.
Häufige Fragen
Wie viel ist bei der Entgeltumwandlung 2026 steuer- und sozialabgabenfrei?
Steuerfrei bleibt deine Entgeltumwandlung bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung, 2026 also bis 8.112 € im Jahr (§ 3 Nr. 63 Satz 1 EStG). Sozialabgabenfrei ist sie nur bis 4 %, also 4.056 € (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV). Der Teil zwischen 4.056 € und 8.112 € bleibt steuerfrei, ist aber sozialversicherungspflichtig.
Muss der Arbeitgeber etwas zur bAV dazugeben?
Ja. Bei jeder Entgeltumwandlung muss der Arbeitgeber 15 % des umgewandelten Entgelts als Zuschuss zahlen, soweit er dadurch Sozialversicherungsbeiträge einspart (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Für Vereinbarungen, die vor dem 1.1.2019 geschlossen wurden, gilt diese Pflicht erst seit dem 1.1.2022 (§ 26a BetrAVG).
Was ist der Unterschied zwischen der 8-%- und der 4-%-Grenze?
Das ist die zentrale bAV-Asymmetrie: Steuerfrei sind 8 % der BBG (§ 3 Nr. 63 EStG), sozialabgabenfrei nur 4 % (§ 1 SvEV). Wandelst du mehr als 4.056 € im Jahr um, sparst du auf den übersteigenden Teil zwar Steuern, aber keine Sozialabgaben — und der Arbeitgeberzuschuss von 15 % fällt nur auf den sozialabgabenfreien Teil an.
Lohnt sich Entgeltumwandlung trotz nachgelagerter Besteuerung?
In der Ansparphase sparst du Steuern und Sozialabgaben und bekommst den Arbeitgeberzuschuss. In der Rentenphase ist die Auszahlung voll zu versteuern (§ 22 Nr. 5 EStG) und für gesetzlich Versicherte kranken- und pflegeversicherungspflichtig. Weil der Steuersatz im Ruhestand meist niedriger liegt, überwiegt der Vorteil in der Regel — die spätere Belastung gehört aber in deine Gesamtplanung.
Zahlt meine Betriebsrente später Kranken- und Pflegeversicherung?
Ja. Die Betriebsrente ist ein beitragspflichtiger Versorgungsbezug (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). In der Krankenversicherung gibt es aber seit 2020 einen Freibetrag von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße (2026: 197,75 € pro Monat, § 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V); nur der Teil darüber wird verbeitragt. In der Pflegeversicherung gilt kein Freibetrag.
Was passiert, wenn ich mir die bAV auf einen Schlag auszahlen lasse?
Bei einer einmaligen Kapitalauszahlung statt einer laufenden Rente verteilt die Krankenkasse den Betrag rechnerisch auf 120 Monate: Ein Einhundertzwanzigstel gilt für längstens zehn Jahre als monatlicher Zahlbetrag und wird so verbeitragt (§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V). Steuerlich wird die Auszahlung im Jahr des Zuflusses erfasst.
Kann ich beim Jobwechsel zusätzlich steuerfrei einzahlen?
Ja. Aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses greift die Vervielfältigungsregelung: steuerfrei sind zusätzlich 4 % der BBG je Kalenderjahr der Beschäftigung, höchstens für zehn Jahre (§ 3 Nr. 63 Satz 3 EStG). So kannst du eine Abfindung teilweise steuerfrei in die bAV lenken.
Gibt es eine extra Förderung für Geringverdiener?
Ja, den bAV-Förderbetrag (§ 100 EStG): Zahlt der Arbeitgeber für dich zusätzlich in eine bAV ein und liegt dein Lohn bei höchstens 2.575 € im Monat, erhält er 30 % dieses Beitrags vom Staat erstattet, maximal 288 € im Jahr (Mindestbeitrag 240 €). Das macht arbeitgeberfinanzierte bAV gerade bei niedrigen Einkommen attraktiv.
Was passiert mit meiner gesetzlichen Rente?
Da die Umwandlung dein rentenversicherungspflichtiges Entgelt senkt (bis zur 4-%-Grenze), fällt deine spätere gesetzliche Rente minimal niedriger aus. Der Steuer-, Sozialabgaben- und Zuschussvorteil in der Ansparphase überwiegt diesen Effekt in aller Regel deutlich.
Die Rechtsgrundlagen: § 3 Nr. 63 EStG, § 1 SvEV, § 1a BetrAVG
Diese Normen tragen die Berechnung. Jede ist unten direkt zum Gesetzestext verlinkt.
§ 3 Nr. 63 EStG — Steuerfreiheit bis 8 %
Beiträge des Arbeitgebers an Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung sind steuerfrei, „soweit die Beiträge im Kalenderjahr 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen" (Satz 1). Beim Ausscheiden erlaubt die Vervielfältigungsregelung zusätzlich 4 % je Beschäftigungsjahr, höchstens für zehn Jahre (Satz 3).
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV — SV-Freiheit nur bis 4 %
Steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nr. 63 gehören nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, aber nur „bis zur Höhe von insgesamt 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung". Das ist die zentrale Asymmetrie: 8 % steuerfrei, 4 % sozialabgabenfrei.
§ 1a Abs. 1a & § 26a BetrAVG — der 15-%-Pflichtzuschuss
Der Arbeitgeber muss „15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss … weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart" (§ 1a Abs. 1a). Für Vereinbarungen vor dem 1.1.2019 gilt die Pflicht erst ab dem 1.1.2022 (§ 26a).
§ 100 EStG — Förderbetrag für Geringverdiener
Zahlt der Arbeitgeber zusätzlich in eine bAV ein und liegt der Lohn bei höchstens 2.575 € im Monat, erstattet der Staat ihm 30 % dieses Beitrags, maximal 288 € im Jahr (Mindestbeitrag 240 €). Das senkt die Hürde für arbeitgeberfinanzierte bAV bei niedrigen Einkommen.
Rechtsprechung
BAG, Urteil vom 8. März 2022, 3 AZR 361/21 und 3 AZR 362/21
Das Bundesarbeitsgericht stellt klar: Eine bereits vor 2019 bestehende (tarifliche) Entgeltumwandlungsvereinbarung löst den 15-%-Zuschuss „wegen § 26a BetrAVG frühestens zum 1. Januar 2022" aus. Für Altverträge gab es bis Ende 2021 keinen zusätzlichen Zuschussanspruch — seit 2022 gilt er flächendeckend.
BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2018, 1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15
Das Bundesverfassungsgericht grenzt die Beitragspflicht in der GKV ein: Beruhen die Zahlungen auf einem nach Ende des Arbeitsverhältnisses neu abgeschlossenen oder geänderten Vertrag, „an dem der frühere Arbeitgeber nicht mehr beteiligt ist und in den nur der Versicherte Beiträge einbezahlt hat", entfällt die Beitragspflicht. Für den betrieblich geförderten Teil bleibt sie bestehen.
Auszahlungsphase: Steuern und Krankenversicherung (§ 22 Nr. 5 EStG, § 229 SGB V)
Die bAV ist nachgelagert besteuert: In der Ansparphase bleiben Beiträge steuer- und (bis 4 %) sozialabgabenfrei, dafür ist die spätere Leistung als sonstige Einkünfte zu versteuern (§ 22 Nr. 5 EStG). Weil der persönliche Steuersatz im Ruhestand oft niedriger liegt, bleibt unterm Strich meist ein Vorteil.
In der gesetzlichen Krankenversicherung ist die Betriebsrente ein beitragspflichtiger Versorgungsbezug (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Seit 2020 gilt aber ein Freibetrag von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße — 2026 sind das 197,75 € pro Monat (§ 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V); nur der Teil darüber wird mit KV-Beiträgen belastet. In der Pflegeversicherung gibt es keinen Freibetrag. Bei einer Kapitalauszahlung gilt ein Einhundertzwanzigstel der Summe für längstens zehn Jahre als monatlicher Zahlbetrag (§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V).
Glossar: die wichtigsten Begriffe
- Entgeltumwandlung:
- Du verzichtest auf einen Teil deines Bruttogehalts, der stattdessen in deine bAV fließt (§ 1a BetrAVG).
- Beitragsbemessungsgrenze (BBG):
- Obergrenze, bis zu der Beiträge erhoben werden. Allgemeine RV 2026: 101.400 €/Jahr; KV/PV: 69.750 €/Jahr.
- 8-%-/4-%-Grenze:
- steuerfrei bis 8 % der BBG-RV (§ 3 Nr. 63 EStG), sozialabgabenfrei nur bis 4 % (§ 1 SvEV).
- Pflicht-Arbeitgeberzuschuss:
- 15 % des umgewandelten Entgelts, soweit der Arbeitgeber SV-Beiträge spart (§ 1a Abs. 1a BetrAVG).
- Vervielfältigungsregelung:
- beim Ausscheiden zusätzlich steuerfrei 4 % der BBG je Beschäftigungsjahr, max. 10 Jahre (§ 3 Nr. 63 Satz 3 EStG).
- Versorgungsbezug:
- Leistung mit Versorgungscharakter (z. B. Betriebsrente), in der GKV der Rentner beitragspflichtig (§ 229 SGB V).
- Betriebsrentenfreibetrag:
- KV-Freibetrag von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (2026: 197,75 €/Monat, § 226 Abs. 2 SGB V).
- Nachgelagerte Besteuerung:
- geförderte Beiträge bleiben steuerfrei, die Auszahlung ist erst im Ruhestand steuerpflichtig (§ 22 Nr. 5 EStG).
Stand & Quellen
2026: Steuerfreie Grenze 8.112 € (8 % BBG-RV), SV-freie Grenze 4.056 € (4 %), Pflichtzuschuss 15 %, KV-Betriebsrentenfreibetrag 197,75 €/Monat. Werte aus der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026.
Der Rechner bildet die Ansparphase ab. Nicht abgebildet: die konkrete Auszahlungsbesteuerung, etwas geringere Renten-, ALG- und Krankengeld-Ansprüche (weil das umgewandelte Entgelt SV-frei ist) sowie Abschluss- und Verwaltungskosten des jeweiligen bAV-Produkts.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- § 3 Nr. 63 EStG — Steuerfreiheit (8 %), Vervielfältigungsregelung
- § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV — SV-Freiheit (4 %)
- § 1a BetrAVG — Entgeltumwandlung, 15-%-Zuschuss
- § 26a BetrAVG — Zuschusspflicht für Altverträge ab 2022
- § 22 Nr. 5 EStG — nachgelagerte Besteuerung
- § 229 SGB V — Versorgungsbezüge, Kapitalauszahlung
- § 226 Abs. 2 SGB V — Betriebsrentenfreibetrag
- § 100 EStG — Förderbetrag Geringverdiener
- BAG, Urteil vom 08.03.2022, 3 AZR 361/21 und 362/21 — 15-%-Zuschuss für Altverträge ab 2022
- BVerfG, Beschluss vom 27.06.2018, 1 BvR 100/15 und 249/15 — Grenzen der GKV-Beitragspflicht
Vereinfachte Berechnung. Keine Steuer- oder Rechtsberatung.
Geprüft und aktualisiert von Thomas Hakenes (Softwareentwickler, kein Steuerberater), Stand: 15. Juli 2026. Alle Beträge stammen aus der getesteten Rechen-Engine dieser Seite.