Frühstartrente: Gesetzentwurf da, Staatsgeld nur ab Jahrgang 2020
TL;DR
- Das Bundesfinanzministerium hat am 21.07.2026 den Referentenentwurf eines Frühstartrentengesetzes (FrühStRG) veröffentlicht. Verkündet ist es nicht, einen Anspruch gibt es also noch nicht.
- Der Anspruch hängt am Geburtsjahrgang, nicht am Alter. Los geht es mit den Kindern, die 2026 sechs werden, also Jahrgang 2020; danach kommt jährlich der neue Sechsjährigen-Jahrgang dazu (§ 30 Abs. 1 S. 2). Wer früher geboren ist, bekommt dauerhaft null Euro, auch nicht anteilig.
- Voraussetzung ist der erste Wohnsitz im Inland (§ 1 Abs. 2 Nr. 2), nicht der Schulbesuch. Das war in den Eckpunkten anders formuliert.
- Neu und vorher offen: Eigene Einzahlungen sind auf 6.840 EUR je Kalenderjahr begrenzt (§ 3 Abs. 3), das geförderte Kapital gibt es nicht vor dem 65. Lebensjahr, und Kinder ohne eigenen Vertrag landen in einer kollektiven Anlage bei der Deutschen Bundesbank (§§ 21–24).
- Für ein berechtigtes Kind zahlt der Staat 144 Monate lang 10 EUR, also 1.440 EUR. Bei 6 % Rendite sind das mit 67 rund 39.500 EUR.
Der Anspruch hängt am Geburtsjahr, nicht am Alter
Wer die Berichterstattung seit Dezember 2025 verfolgt hat, kennt die Formel „10 Euro im Monat für jedes Kind von 6 bis 18". Genau diese Formel steht so nicht im Gesetzentwurf.
§ 30 Abs. 1 S. 2 FrühStRG-E regelt die zeitliche Anwendung, und der Satz ist der wichtigste im ganzen Entwurf:
„§ 1 … ist erstmals für Anspruchsberechtigte anzuwenden, die im Kalenderjahr 2026 oder am 31. Dezember 2025 das 6. Lebensjahr vollenden. Für Anspruchsberechtigte, die im Kalenderjahr 2027 und in den folgenden Kalenderjahren das 6. Lebensjahr vollenden, gilt dies entsprechend."
Die Begründung zu § 3 Abs. 4 lässt daran keinen Zweifel:
„Nach § 30 Absatz 1 Satz 1 startet die Frühstartrente für Kinder des Geburtsjahrgangs 2020. Für Kinder, die das 6. Lebensjahr und noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, aber aufgrund ihres Alters nicht anspruchsberechtigt sind, können Altersvorsorgedepot-Verträge auf Basis entsprechender freiwilliger Zahlungen eröffnet werden."
Das heißt: Ein heute zehnjähriges Kind, Jahrgang 2016, wartet nicht auf den Start des Programms. Es ist dauerhaft außen vor. Ein Depot darf es bekommen, Staatsgeld nicht.
Der Unterschied lässt sich beziffern, und er ist für jeden berechtigten Jahrgang gleich groß: 1.440 EUR staatliche Einzahlung über 144 Monate, bei 6 % Rendite bis 67 rund 39.500 EUR. Genau diese Summe fehlt den Jahrgängen vor 2020.
Ein Grenzfall bleibt offen, und er betrifft nur wenige Tage: Wer am 31. Dezember 2019 geboren ist, vollendet das sechste Lebensjahr noch am 31. Dezember 2025 und ist nach dem Wortlaut erfasst. Am Geburtsjahr allein lässt sich das nicht entscheiden.
Im Frühstartrente-Rechner fragen wir deshalb seit heute nach dem Geburtsjahr statt nach dem Alter. Bei einem nicht berechtigten Jahrgang steht der Staatsanteil auf null, und darüber steht, warum.
Wohnsitz statt Schulbesuch
Die zweite Änderung ist stiller, aber sie entscheidet mit darüber, wer Anspruch hat. Nach § 1 Abs. 2 sind anspruchsberechtigt Kinder nach § 32 Abs. 1 EStG, die
- das 6. Lebensjahr vollendet und das 18. noch nicht vollendet haben und
- mit ihrem ersten Wohnsitz im Inland gemeldet sind.
Vom Schulbesuch steht im Normtext nichts. Das Wort „Bildungseinrichtung" kommt im ganzen Entwurf nur in der Begründung vor, und dort wird der Wechsel offen erklärt: Ziel sei zwar, Kinder zu erreichen, die eine inländische Bildungseinrichtung besuchen. Weil es dafür aber kein zentrales Register gibt, werde „typisierend davon ausgegangen, dass ein inländischer Wohnsitz des Kindes mit dem Besuch einer Bildungseinrichtung einhergeht".
Praktisch ist das eine Vereinfachung: Es gibt keinen Nachweis zu führen. Wer umzieht, sollte § 2 Abs. 2 S. 2 kennen. Fallen die Voraussetzungen weg, endet die Zahlung mit dem Ende des Monats, in dem sie weggefallen sind. Das bereits aufgebaute Vermögen bleibt.
Drei Punkte, die die Eckpunkte offengelassen hatten
Eigene Einzahlungen sind gedeckelt
§ 3 Abs. 3 ist kurz und eindeutig:
„Neben der Frühstartrente sind Einzahlungen in den Vertrag bis zu einer Höhe von insgesamt 6 840 Euro in jedem Kalenderjahr zulässig."
Das sind 570 EUR im Monat, und die Grenze gilt für Eltern und Dritte zusammen. Die Begründung nennt den Grund: Ohne Deckel könnte die Steuerfreiheit der Erträge in der Ansparphase gezielt genutzt werden, um die Abgeltungsteuer nach § 32d EStG zu umgehen. Einhalten muss die Grenze der Anbieter.
Für die meisten Familien ist das keine echte Schranke. Wer 570 EUR im Monat für ein Kind wegsparen kann, gehört nicht zur Zielgruppe, über die dieses Gesetz geschrieben wurde. Es lohnt sich aber, den Betrag einmal durchzurechnen: Wer den Deckel voll ausschöpft, kommt über 144 Monate auf 83.520 EUR Einzahlung und damit bei 6 % auf gut 2,2 Millionen EUR bis zum Renteneintritt. Das ist kein Argument für den Deckel und keines dagegen, sondern eine Erinnerung daran, wie stark 60 Jahre Zinseszins wirken.
Auszahlung erst ab 65
Das Vorblatt ist an dieser Stelle präziser als die Eckpunkte: „Eine Auszahlung des geförderten Kapitals ist grundsätzlich nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres möglich." Und § 2 Abs. 4 stellt klar, dass nur Altersleistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zulässig sind. Beleihen oder verkaufen ist ausgeschlossen.
Wer bisher gelesen hat „Auszahlung zum Renteneintritt", sollte den Unterschied kennen: Die Regelaltersgrenze liegt bei 67, die gesetzliche Untergrenze dieses Vertrags bei 65.
Kinder ohne Vertrag fallen nicht durchs Raster
Das ist der inhaltlich größte Zugewinn gegenüber dem Eckpunkte-Papier. Bisher hing alles daran, dass Eltern aktiv einen Vertrag abschließen. Genau da wäre das Programm bei den Familien gescheitert, für die es gedacht ist.
Der Entwurf richtet für diese Fälle ein Sondervermögen bei der Deutschen Bundesbank ein (§§ 21–24). Die Förderung fließt dort in eine kollektive Anlage, und der daraus entstehende Anspruch kann später in ein individuelles Depot überführt werden. Wie genau angelegt wird, legt der Entwurf nur im Rahmen fest (§ 24).
Was das für ein berechtigtes Kind bedeutet
Alle Werte aus derselben Engine wie der Rechner, 6 % Rendite, Renteneintritt 67, Auszahlphase 25 Jahre:
| Fall | eingezahlt | Kapital mit 67 | Zusatzrente |
|---|---|---|---|
| Jahrgang 2020, nur Staat | 1.440,00 EUR | 39.461,54 EUR | 254,25 EUR |
| Jahrgang 2019, nur Staat | 0,00 EUR | 0,00 EUR | 0,00 EUR |
| Jahrgang 2019, 50 EUR Eltern | 6.600,00 EUR | 174.936,29 EUR | 1.127,12 EUR |
| Jahrgang 2020, + 50 EUR Eltern | 8.640,00 EUR | 236.769,25 EUR | 1.525,51 EUR |
| Jahrgang 2020, + 570 EUR (Maximum) | 83.520,00 EUR | 2.288.769,40 EUR | 14.746,57 EUR |
Zwei Dinge fallen daran auf. Erstens: Der Staatsanteil ist klein, aber nicht bedeutungslos. 1.440 EUR werden zum 27-fachen Endwert, weil sie 60 Jahre arbeiten. Zweitens: Der eigene Beitrag bewegt deutlich mehr als die Förderung. Wer 50 EUR im Monat dazulegt, kommt auf das Sechsfache dessen, was der Staat allein bewirkt.
Und eine Einordnung, die auf diese Seite gehört: Die 254,25 EUR sind nominal, in Euro von 2087. Bei 2 % Inflation entsprechen sie rund 76 EUR heutiger Kaufkraft. Das entwertet die Förderung nicht, weil die unterstellte Rendite über der Inflation liegt. Es ordnet die Zahl nur richtig ein: Die Frühstartrente ist ein Anschub, keine Altersversorgung.
Steuern: in der Ansparphase frei, in der Auszahlphase nicht
Hier lohnt genaues Lesen, weil zwei Aussagen leicht verwechselt werden.
Steuerfrei sind die Erträge während der Ansparphase, und die Frühstartrente selbst gehört nach § 29 Abs. 1 nicht zu den einkommensteuerpflichtigen Einkünften. Das gilt auch für das Startkapital nach § 10.
§ 29 Abs. 2 ordnet das gebildete Kapital aber ausdrücklich als gefördertes Altersvorsorgevermögen ein. Gefördertes Vermögen unterliegt in der Auszahlphase der nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG. Artikel 2 des Entwurfs ergänzt genau dort die Frühstartrente. Wie viel netto ankommt, hängt also am persönlichen Steuersatz im Ruhestand.
Zwei weitere Punkte, die Eltern betreffen: Eine staatliche Zulage auf eigene Beiträge gibt es nicht, und Aufwendungen der Eltern oder Dritter können „von diesen nicht steuermindernd geltend gemacht werden" (§ 29 Abs. 2 S. 5). Wer den Steuervorteil sucht, findet ihn beim Altersvorsorgedepot auf eigenen Namen, nicht hier.
Wo das Gesetz steht
Ein Referentenentwurf ist die Arbeitsfassung eines Ministeriums, nicht mehr. Es fehlen Kabinettsbeschluss, erste Beratung im Bundesrat, Beratung im Bundestag, Ausfertigung und Verkündung im Bundesgesetzblatt. Artikel 1 trägt für das Inkrafttretensdatum noch einen Platzhalter; angesetzt ist der 1. Januar 2027, angewendet werden soll das Gesetz erstmals für das Kalenderjahr 2026 (§ 30 Abs. 1 S. 1).
Was schon absehbar ist: Zentrale Stelle wird die Deutsche Rentenversicherung Bund (§ 4), den Antrag stellt der Anbieter automatisch mit dem Vertragsschluss (§ 5 Abs. 2), bis 18 dürfen keine Abschluss- und Vertriebskosten erhoben werden (§ 3 Abs. 2 Nr. 1), und das Ministerium will bis zum 31.12.2031 evaluieren (§ 31). Der Haushalt rechnet mit 198 Mio. EUR im Jahr 2027, steigend auf 411 Mio. EUR im Jahr 2030.
Offen bleiben vor allem die laufenden Kosten der Depots. Bei 10 EUR im Monat entscheidet die Kostenquote über einen größeren Teil des Ergebnisses als der Staatsbeitrag: Sinkt die Rendite von 6,0 auf 5,5 %, fällt das Endkapital im Beispiel von 39.462 EUR auf 29.918 EUR. Ein halber Prozentpunkt kostet also rund ein Viertel.
Was du jetzt tun kannst
Beantragen lässt sich nichts, und das wird auch nach der Verkündung so bleiben, denn den Antrag stellt der Anbieter. Solange es keine zertifizierten Verträge gibt, gibt es auch nichts abzuschließen. Wer dir heute eine „Frühstartrente" verkaufen will, verkauft etwas anderes.
Sinnvoll ist trotzdem zweierlei. Prüf erstens den Jahrgang deines Kindes, damit du weißt, ob du überhaupt zur Zielgruppe gehörst. Und wenn nicht: Für Kinder vor Jahrgang 2020 wartet kein Programm, auf das sich Warten lohnt. Ein gewöhnliches Junior-Depot bringt dieselben Zinseszins-Effekte, nur ohne die 10 EUR. Die Steuerregeln dafür stehen im Sparplan-Rechner.
Sobald der Kabinettsbeschluss vorliegt, ziehen wir Rechner und Seite nach.
Quellen
- BMF, Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente, Bearbeitungsstand 21.07.2026 (Normtext und Begründung)
- Bundesregierung, Eckpunkte-Beschluss zur Frühstart-Rente vom 17.12.2025
- BMF-FAQ Frühstart-Rente vom 27.01.2026
- § 1 AltZertG in der Fassung des Gesetzes vom 26.05.2026 (BGBl. I Nr. 156)
Eigene Berechnungen mit dem Frühstartrente-Rechner. Keine Steuer- oder Anlageberatung.