Erbschaftsteuer-Freibeträge 2026
Die Höhe der Erbschaftsteuer hängt maßgeblich vom Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser ab. Je enger die Verwandtschaft, desto höher der Freibetrag und desto niedriger der Steuersatz.
Persönliche Freibeträge nach § 16 ErbStG
| Verwandtschaft | Steuerklasse | Freibetrag |
|---|---|---|
| Ehegatte / Lebenspartner | I | 500.000 € |
| Kinder, Stiefkinder | I | 400.000 € |
| Enkel (Elternteil lebt) | I | 200.000 € |
| Enkel (Elternteil verstorben) | I | 400.000 € |
| Urenkel | I | 100.000 € |
| Eltern / Großeltern (Erbschaft) | I | 100.000 € |
| Geschwister, Nichten/Neffen | II | 20.000 € |
| Nicht verwandte Personen | III | 20.000 € |
Die drei Steuerklassen (§ 15 ErbStG)
Welcher Freibetrag und welcher Steuersatz gilt, hängt von der Steuerklasse ab — und die richtet sich allein nach dem Verwandtschaftsverhältnis, nicht nach dem Einkommen:
- Klasse I: Ehegatte und Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, Enkel und Urenkel sowie — bei Erbschaften — Eltern und Großeltern.
- Klasse II: Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Stiefeltern, der geschiedene Ehegatte und — bei Schenkungen — Eltern und Großeltern.
- Klasse III: alle übrigen, etwa Freunde, unverheiratete Lebensgefährten oder entfernte Verwandte. Hier sind Freibetrag (20.000 €) und Steuersatz am ungünstigsten.
Versorgungsfreibeträge nach § 17 ErbStG
Zusätzlich zum persönlichen Freibetrag erhalten Ehegatten und Kinder einen Versorgungsfreibetrag. Dieser gilt nur bei Erbschaften, nicht bei Schenkungen.
| Person | Versorgungsfreibetrag |
|---|---|
| Ehegatte / Lebenspartner | 256.000 € |
| Kind bis 5 Jahre | 52.000 € |
| Kind 5–10 Jahre | 41.000 € |
| Kind 10–15 Jahre | 30.700 € |
| Kind 15–20 Jahre | 20.500 € |
| Kind 20–27 Jahre | 10.300 € |
Steuersätze nach § 19 ErbStG
| Steuerpflichtiger Erwerb bis | Klasse I | Klasse II | Klasse III |
|---|---|---|---|
| 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
| 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
| 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
| 6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
| 13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % |
| 26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % |
| darüber | 30 % | 43 % | 50 % |
Die 10-Jahres-Regel (§ 14 ErbStG)
Schenkungen innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren werden zusammengerechnet. Das bedeutet:
- Alle Schenkungen der letzten 10 Jahre werden addiert
- Der Freibetrag gilt für den Gesamtbetrag innerhalb dieser 10 Jahre
- Nach Ablauf von 10 Jahren stehen die Freibeträge erneut in voller Höhe zur Verfügung
Beispiel: Ein Elternteil kann seinem Kind alle 10 Jahre 400.000 € steuerfrei schenken. Über 30 Jahre also 1,2 Mio. € — komplett steuerfrei.
Unterschied: Erbschaftsteuer vs. Schenkungsteuer
- Steuersätze: Identisch
- Freibeträge: Fast identisch — Ausnahme: Eltern/Großeltern haben bei Schenkungen nur 20.000 € Freibetrag (statt 100.000 € bei Erbschaft)
- Versorgungsfreibetrag: Nur bei Erbschaften, nicht bei Schenkungen
- Familienheim: Steuerbefreiung nur bei Erbschaft (nicht bei Schenkung)
So wirkt der Freibetrag konkret
Der persönliche Freibetrag wird vom steuerpflichtigen Erwerb abgezogen — versteuert wird nur der Betrag darüber. Ein Kind, das 600.000 € erbt, zieht seine 400.000 € Freibetrag ab und versteuert 200.000 €. In Steuerklasse I liegt dieser Betrag in der Stufe bis 300.000 € und wird mit 11 % besteuert — macht 22.000 € Erbschaftsteuer. Ohne den Freibetrag wären es bei 600.000 € rund das Dreifache.
Anders als bei der Einkommensteuer gilt der Satz auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb, nicht stufenweise. Wer eine Tarifgrenze nur knapp überschreitet, würde dadurch überproportional belastet — deshalb gibt es einen Härteausgleich (§ 19 Abs. 3 ErbStG), der den Sprung direkt oberhalb jeder Grenze abfedert. Den genauen Betrag für deinen Fall liefert der Erbschaftsteuer-Rechner.
Das Familienheim bleibt oft steuerfrei
Zusätzlich zu den Freibeträgen gibt es für selbstgenutztes Wohneigentum eine eigene Befreiung (§ 13 Abs. 1 ErbStG). Erbt der überlebende Ehegatte das Familienheim, bleibt es komplett steuerfrei — ohne Größenbegrenzung —, solange er es 10 Jahre selbst bewohnt. Bei Kindern gilt dieselbe 10-Jahres-Selbstnutzung, aber nur bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern; der darüber liegende Teil wird anteilig besteuert. Wer vorzeitig auszieht oder verkauft, verliert die Befreiung rückwirkend.
Nachlasskosten mindern die Steuer
Vom Erwerb werden außerdem die Nachlassverbindlichkeiten abgezogen: Schulden des Erblassers, Vermächtnisse und Pflichtteile. Für Bestattung, Grabmal, Grabpflege und die Abwicklung des Nachlasses zieht das Finanzamt ohne Einzelnachweis pauschal 15.000 € ab (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG, seit 2025 angehoben von zuvor 10.300 €). Erst nach Abzug dieser Posten und des persönlichen Freibetrags bleibt der steuerpflichtige Erwerb übrig.
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Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechts- oder Steuerberatung. Stand: April 2026.