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Erbschaftsteuer-Freibeträge 2026

Die Höhe der Erbschaftsteuer hängt maßgeblich vom Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser ab. Je enger die Verwandtschaft, desto höher der Freibetrag und desto niedriger der Steuersatz.

Persönliche Freibeträge nach § 16 ErbStG

VerwandtschaftSteuerklasseFreibetrag
Ehegatte / LebenspartnerI500.000 €
Kinder, StiefkinderI400.000 €
Enkel (Elternteil lebt)I200.000 €
Enkel (Elternteil verstorben)I400.000 €
UrenkelI100.000 €
Eltern / Großeltern (Erbschaft)I100.000 €
Geschwister, Nichten/NeffenII20.000 €
Nicht verwandte PersonenIII20.000 €

Die drei Steuerklassen (§ 15 ErbStG)

Welcher Freibetrag und welcher Steuersatz gilt, hängt von der Steuerklasse ab — und die richtet sich allein nach dem Verwandtschaftsverhältnis, nicht nach dem Einkommen:

Versorgungsfreibeträge nach § 17 ErbStG

Zusätzlich zum persönlichen Freibetrag erhalten Ehegatten und Kinder einen Versorgungsfreibetrag. Dieser gilt nur bei Erbschaften, nicht bei Schenkungen.

PersonVersorgungsfreibetrag
Ehegatte / Lebenspartner256.000 €
Kind bis 5 Jahre52.000 €
Kind 5–10 Jahre41.000 €
Kind 10–15 Jahre30.700 €
Kind 15–20 Jahre20.500 €
Kind 20–27 Jahre10.300 €

Steuersätze nach § 19 ErbStG

Steuerpflichtiger Erwerb bisKlasse IKlasse IIKlasse III
75.000 €7 %15 %30 %
300.000 €11 %20 %30 %
600.000 €15 %25 %30 %
6.000.000 €19 %30 %30 %
13.000.000 €23 %35 %50 %
26.000.000 €27 %40 %50 %
darüber30 %43 %50 %

Die 10-Jahres-Regel (§ 14 ErbStG)

Schenkungen innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren werden zusammengerechnet. Das bedeutet:

Beispiel: Ein Elternteil kann seinem Kind alle 10 Jahre 400.000 € steuerfrei schenken. Über 30 Jahre also 1,2 Mio. € — komplett steuerfrei.

Unterschied: Erbschaftsteuer vs. Schenkungsteuer

So wirkt der Freibetrag konkret

Der persönliche Freibetrag wird vom steuerpflichtigen Erwerb abgezogen — versteuert wird nur der Betrag darüber. Ein Kind, das 600.000 € erbt, zieht seine 400.000 € Freibetrag ab und versteuert 200.000 €. In Steuerklasse I liegt dieser Betrag in der Stufe bis 300.000 € und wird mit 11 % besteuert — macht 22.000 € Erbschaftsteuer. Ohne den Freibetrag wären es bei 600.000 € rund das Dreifache.

Anders als bei der Einkommensteuer gilt der Satz auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb, nicht stufenweise. Wer eine Tarifgrenze nur knapp überschreitet, würde dadurch überproportional belastet — deshalb gibt es einen Härteausgleich (§ 19 Abs. 3 ErbStG), der den Sprung direkt oberhalb jeder Grenze abfedert. Den genauen Betrag für deinen Fall liefert der Erbschaftsteuer-Rechner.

Das Familienheim bleibt oft steuerfrei

Zusätzlich zu den Freibeträgen gibt es für selbstgenutztes Wohneigentum eine eigene Befreiung (§ 13 Abs. 1 ErbStG). Erbt der überlebende Ehegatte das Familienheim, bleibt es komplett steuerfrei — ohne Größenbegrenzung —, solange er es 10 Jahre selbst bewohnt. Bei Kindern gilt dieselbe 10-Jahres-Selbstnutzung, aber nur bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern; der darüber liegende Teil wird anteilig besteuert. Wer vorzeitig auszieht oder verkauft, verliert die Befreiung rückwirkend.

Nachlasskosten mindern die Steuer

Vom Erwerb werden außerdem die Nachlassverbindlichkeiten abgezogen: Schulden des Erblassers, Vermächtnisse und Pflichtteile. Für Bestattung, Grabmal, Grabpflege und die Abwicklung des Nachlasses zieht das Finanzamt ohne Einzelnachweis pauschal 15.000 € ab (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG, seit 2025 angehoben von zuvor 10.300 €). Erst nach Abzug dieser Posten und des persönlichen Freibetrags bleibt der steuerpflichtige Erwerb übrig.

Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechts- oder Steuerberatung. Stand: April 2026.