Voraussetzungen
- Medizinisch: Du kannst wegen Krankheit oder Behinderung nur noch eingeschränkt arbeiten.
- Wartezeit: mindestens 5 Jahre Beitragszeit (allgemeine Wartezeit, § 50 SGB VI).
- Pflichtbeiträge: in der Regel 3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren vor Eintritt.
Volle oder teilweise EM?
Entscheidend ist, wie viele Stunden du täglich noch arbeiten kannst (§ 43 SGB VI):
- Unter 3 Stunden → volle Erwerbsminderung, Rentenartfaktor 1,0 (volle Rente).
- 3 bis unter 6 Stunden → teilweise Erwerbsminderung, Rentenartfaktor 0,5 (halbe Rente).
- 6 Stunden und mehr → keine EM-Rente.
Die Zurechnungszeit — der wichtigste Hebel
Damit du nicht wegen des frühen Ausscheidens mit einer Mini-Rente dastehst, rechnet die Rentenversicherung eine Zurechnungszeit an: Du wirst so gestellt, als hättest du mit deinem bisherigen Durchschnittsverdienst weitergearbeitet — und zwar bis zum Zurechnungszeit-Endalter. Das steigt stufenweise: bei Rentenbeginn 2026 sind es 66 Jahre und 3 Monate (§ 253a SGB VI), bis 2031 dann volle 67 Jahre.
Der Abschlag
Beginnt die EM-Rente vor Vollendung des 65. Lebensjahres, sinkt der Zugangsfaktor um 0,3 % je Monat — höchstens jedoch um 10,8 % (36 Monate, § 77 SGB VI). Ab dem 62. Lebensjahr wirkt sich ein früherer Beginn nicht weiter aus — den maximalen Abschlag von 10,8 % trifft also jeder, der vor 62 in EM-Rente geht.
Beispiel: volle EM mit 51
Eine Person, Jahrgang 1975, 3.500 € brutto, 30 Beitragsjahre, volle EM 2026:
- Entgeltpunkte/Jahr: 42.000 € ÷ 51.944 € ≈ 0,81
- Bisher: 0,81 × 30 ≈ 24,3 EP; Zurechnungszeit (bis 66 J 3 M, ~15 Jahre): +12,3 EP
- Gesamt ≈ 36,6 EP × Zugangsfaktor 0,892 (max. Abschlag) × 1,0 × 42,52 € = rund 1.388 €/Monat
Hinzuverdienst
Seit 2023 gelten deutlich großzügigere, dynamische Hinzuverdienstgrenzen: Bei teilweiser EM darfst du mehr hinzuverdienen als bei voller EM. Die konkreten Jahresgrenzen werden jährlich an die Bezugsgröße angepasst — prüfe den aktuellen Wert direkt bei der Deutschen Rentenversicherung. Wird die Grenze überschritten, kürzt sich die Rente.