Zum Inhalt springen

Erwerbsminderungsrente 2026 — wer sie bekommt und wie hoch sie ist

Die Absicherung, wenn du aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr voll arbeiten kannst.

Voraussetzungen

  • Medizinisch: Du kannst wegen Krankheit oder Behinderung nur noch eingeschränkt arbeiten.
  • Wartezeit: mindestens 5 Jahre Beitragszeit (allgemeine Wartezeit, § 50 SGB VI).
  • Pflichtbeiträge: in der Regel 3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren vor Eintritt.

Volle oder teilweise EM?

Entscheidend ist, wie viele Stunden du täglich noch arbeiten kannst (§ 43 SGB VI):

  • Unter 3 Stunden → volle Erwerbsminderung, Rentenartfaktor 1,0 (volle Rente).
  • 3 bis unter 6 Stunden → teilweise Erwerbsminderung, Rentenartfaktor 0,5 (halbe Rente).
  • 6 Stunden und mehr → keine EM-Rente.

Die Zurechnungszeit — der wichtigste Hebel

Damit du nicht wegen des frühen Ausscheidens mit einer Mini-Rente dastehst, rechnet die Rentenversicherung eine Zurechnungszeit an: Du wirst so gestellt, als hättest du mit deinem bisherigen Durchschnittsverdienst weitergearbeitet — und zwar bis zum Zurechnungszeit-Endalter. Das steigt stufenweise: bei Rentenbeginn 2026 sind es 66 Jahre und 3 Monate (§ 253a SGB VI), bis 2031 dann volle 67 Jahre.

Der Abschlag

Beginnt die EM-Rente vor Vollendung des 65. Lebensjahres, sinkt der Zugangsfaktor um 0,3 % je Monat — höchstens jedoch um 10,8 % (36 Monate, § 77 SGB VI). Ab dem 62. Lebensjahr wirkt sich ein früherer Beginn nicht weiter aus — den maximalen Abschlag von 10,8 % trifft also jeder, der vor 62 in EM-Rente geht.

Beispiel: volle EM mit 51

Eine Person, Jahrgang 1975, 3.500 € brutto, 30 Beitragsjahre, volle EM 2026:

  • Entgeltpunkte/Jahr: 42.000 € ÷ 51.944 € ≈ 0,81
  • Bisher: 0,81 × 30 ≈ 24,3 EP; Zurechnungszeit (bis 66 J 3 M, ~15 Jahre): +12,3 EP
  • Gesamt ≈ 36,6 EP × Zugangsfaktor 0,892 (max. Abschlag) × 1,0 × 42,52 € = rund 1.388 €/Monat

Hinzuverdienst

Seit 2023 gelten deutlich großzügigere, dynamische Hinzuverdienstgrenzen: Bei teilweiser EM darfst du mehr hinzuverdienen als bei voller EM. Die konkreten Jahresgrenzen werden jährlich an die Bezugsgröße angepasst — prüfe den aktuellen Wert direkt bei der Deutschen Rentenversicherung. Wird die Grenze überschritten, kürzt sich die Rente.

Wie hoch ist die EM-Rente wirklich?

Für die meisten Betroffenen ist das die enttäuschende Erkenntnis: Die Erwerbsminderungsrente liegt in der Regel deutlich unter dem letzten Nettoeinkommen. Zwei Faktoren drücken sie: der Abschlag von bis zu 10,8 % bei frühem Eintritt und die Tatsache, dass nur die bis dahin gesammelten Entgeltpunkte plus die Zurechnungszeit zählen. Wer mit Mitte 40 erwerbsgemindert wird, hat schlicht weniger Beitragsjahre angesammelt als jemand kurz vor der Regelaltersgrenze.

Damit entsteht eine Versorgungslücke zwischen dem gewohnten Lebensstandard und der gesetzlichen Leistung. Genau diese Lücke soll eine private Berufsunfähigkeitsversicherung schließen, die unabhängig von der gesetzlichen EM-Rente zahlt und schon greift, wenn du deinen konkreten Beruf nicht mehr ausüben kannst — während die gesetzliche EM-Rente auf die Erwerbsfähigkeit in irgendeiner Tätigkeit abstellt. Wer eine solche Absicherung prüft, sollte früh abschließen, denn mit zunehmendem Alter und Vorerkrankungen steigen die Beiträge.

Die EM-Rente kommt fast immer befristet

Wer den Bescheid in der Hand hält, rechnet oft mit einer Dauerleistung. Das Gesetz sieht das Gegenteil vor: Nach § 102 Abs. 2 SGB VI werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit geleistet. Die Befristung gilt für längstens drei Jahre ab Rentenbeginn und kann anschließend um jeweils bis zu drei weitere Jahre verlängert werden. Wichtig dabei: Bei einer Verlängerung bleibt es beim ursprünglichen Rentenbeginn — es entsteht also keine neue Rente mit neuer Berechnung, und auch der einmal ermittelte Abschlag ändert sich dadurch nicht.

Unbefristet wird nur unter zwei Bedingungen gezahlt, die zusammentreffen müssen: Der Anspruch muss unabhängig von der Arbeitsmarktlage bestehen, und es muss unwahrscheinlich sein, dass die Erwerbsminderung noch behoben werden kann. Für den zweiten Punkt enthält das Gesetz eine feste Vermutung: Davon ist auszugehen, sobald die Befristungen zusammen neun Jahre gedauert haben. Praktisch heißt das: drei Bewilligungsabschnitte, danach in aller Regel die Dauerrente. Geht die befristete unmittelbar in die unbefristete Rente über, bleibt es auch hier beim ursprünglichen Rentenbeginn.

Die erste Bedingung erklärt zugleich, warum sogenannte Arbeitsmarktrenten stets befristet bleiben: Wer nur deshalb die volle Rente erhält, weil für ein Restleistungsvermögen von drei bis sechs Stunden kein Teilzeitarbeitsplatz zu finden ist, hängt eben doch an der Arbeitsmarktlage — und die kann sich ändern. Ein Sonderfall steht in Absatz 2a: Läuft eine Reha-Maßnahme mit offenem Ende, kann der Bescheid vorsehen, dass die Rente mit dem Monat endet, in dem die Leistung abgeschlossen ist. Plane also mit dem Weiterzahlungsantrag, statt auf den Ablauf zu warten — die Frist steht im Bescheid.

Der Satz, an dem in der Praxis das meiste hängt, steht gleich in Absatz 1: „Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist.“ Es gibt also keine automatische Verlängerung. Wer weiter erwerbsgemindert ist, muss rechtzeitig einen Weiterzahlungsantrag stellen — die Rentenversicherung prüft dann erneut, meist mit einem neuen Gutachten. Stellst du ihn zu spät, entsteht eine Zahlungslücke, auch wenn der Gesundheitszustand unverändert ist. Faustregel aus der Beratungspraxis: etwa vier Monate vor Fristende einreichen. Und weil Absatz 1 zugleich klarstellt, dass eine Rente nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden darf, kennst du den letzten Zahltag exakt — er steht in deinem Bescheid.

Reha vor Rente — warum dein Reha-Antrag zum Rentenantrag werden kann

Der Grundsatz „Reha vor Rente“ ist bekannt, seine wichtigste Rechtsfolge dagegen kaum: Nach § 116 Abs. 2 SGB VIgilt der Antrag auf medizinische Rehabilitation oder auf Teilhabe am Arbeitsleben als Rentenantrag, wenn du vermindert erwerbsfähig bist und entweder ein Erfolg der Maßnahme von vornherein nicht zu erwarten ist oder sie die Erwerbsminderung nicht verhindert hat.

Das ist eine gute Nachricht, denn der Rentenbeginn hängt am Antragsdatum. Wer zuerst Reha beantragt und erst Monate später merkt, dass es für die Rückkehr in den Beruf nicht reicht, verliert diese Zeit nicht — maßgeblich bleibt der frühere Reha-Antrag. Umgekehrt heißt es aber auch, dass die Rentenversicherung den Vorgang von sich aus als Rentenverfahren weiterführen kann, ohne dass du einen weiteren Antrag stellst.

Auch bei den Zahlungen greifen die Regeln ineinander: Wurde für einen Zeitraum bereits Übergangsgeld gezahlt und wird nachträglich für denselben Zeitraum eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit festgestellt, gilt der Rentenanspruch bis zur Höhe des gezahlten Übergangsgeldes als erfüllt (§ 116 Abs. 3). War das Übergangsgeld höher als die Rente, kann der übersteigende Betrag nicht zurückgefordert werden. Eine Nachzahlung fällt in diesen Monaten also niedriger aus als erwartet — eine Rückforderung droht aber nicht.

Häufige Fragen

Wie viel Rente bekomme ich bei voller Erwerbsminderung?

Die volle EM-Rente nutzt den Rentenartfaktor 1,0, die teilweise nur 0,5. Die Höhe hängt von deinen Entgeltpunkten, der Zurechnungszeit und einem möglichen Abschlag (max. 10,8 %) ab. Den konkreten Betrag schätzt der Rechner oben.

Was ist die Zurechnungszeit?

Sie rechnet dich so, als hättest du bis kurz vor die Regelaltersgrenze weiter eingezahlt — ohne diese Gutschrift wäre eine EM-Rente in jungen Jahren kaum etwas wert. Sie ist der wichtigste leistungserhöhende Faktor.

Lohnt sich eine private Berufsunfähigkeitsversicherung trotzdem?

In den meisten Fällen ja, weil die gesetzliche EM-Rente die Versorgungslücke selten schließt und an strengere Voraussetzungen geknüpft ist. Eine BU-Versicherung zahlt schon bei Berufsunfähigkeit im erlernten Beruf.

Rechtsgrundlagen

  • § 43 SGB VI — EM-Rente: Volle EM bei einem Leistungsvermögen unter 3 Stunden täglich, teilweise EM bei 3 bis unter 6 Stunden; maßgeblich ist der allgemeine Arbeitsmarkt.
  • § 50 SGB VI — Wartezeit: Allgemeine Wartezeit von 5 Jahren, dazu in der Regel 3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren vor Eintritt (§ 43 Abs. 1/2).
  • § 253a SGB VI — Zurechnungszeit: Endalter bei Rentenbeginn 2026 = 66 Jahre 3 Monate, steigt bis 2031 auf 67 Jahre.
  • § 77 SGB VI — Zugangsfaktor: 0,3 % Abschlag je Monat vor dem 65. Lebensjahr, höchstens 10,8 % (Zugangsfaktor 0,892).
  • § 96a SGB VI — Hinzuverdienst: Dynamische, jährlich an die Bezugsgröße angepasste Grenzen; bei teilweiser EM höher als bei voller EM.

Primärquellen (Gesetzestext): § 43 SGB VI, § 253a SGB VI, § 77 SGB VI, § 96a SGB VI. Rentenwert 42,52 € ab 1.7.2026 (RWBestV 2026), Durchschnittsentgelt 51.944 € (SVRechGrV 2026).

Weiterlesen