Erwerbsminderungsrente berechnen
Volle und teilweise EM-Rente nach § 43 SGB VI — mit Zurechnungszeit und Abschlag.
Berechnungsgrundlage: §§ 43, 67, 77, 253a SGB VI, RWBestV 2026 | Stand: Juni 2026
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Wie die EM-Rente berechnet wird
Die Erwerbsminderungsrente folgt der Rentenformel: Entgeltpunkte × Zugangsfaktor × Rentenartfaktor × Rentenwert. Der Clou ist die Zurechnungszeit: Du wirst so gestellt, als hättest du mit deinem bisherigen Durchschnitt bis zum Zurechnungszeit-Endalter (2026: 66 Jahre 3 Monate) weitergearbeitet.
Volle EM (Rentenartfaktor 1,0) gilt bei unter 3 Stunden täglicher Arbeitsfähigkeit, teilweise EM (0,5) bei 3 bis unter 6 Stunden. Bei Rentenbeginn vor 65 greift ein Abschlag von 0,3 %/Monat, gedeckelt bei 10,8 %.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- § 43 SGB VI — volle/teilweise Erwerbsminderung
- § 67 SGB VI — Rentenartfaktor
- § 77 SGB VI — Zugangsfaktor/Abschlag
- § 253a SGB VI — Zurechnungszeit
Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: Juni 2026.
Erwerbsminderungsrente 2026 erklärt
Voraussetzungen, Zurechnungszeit, Abschlag und Hinzuverdienstgrenzen — mit Rechenbeispielen für volle und teilweise EM.
→ Zum RatgeberHäufige Fragen
Wie wird die Erwerbsminderungsrente berechnet?
Die EM-Rente folgt der Rentenformel: Entgeltpunkte × Zugangsfaktor × Rentenartfaktor × aktueller Rentenwert. Entscheidend ist die Zurechnungszeit: Du wirst so gestellt, als hättest du bis zum Zurechnungszeit-Endalter (2026: 66 Jahre 3 Monate) mit deinem bisherigen Durchschnitt weitergearbeitet.
Was ist der Unterschied zwischen voller und teilweiser EM-Rente?
Volle Erwerbsminderung: weniger als 3 Stunden täglich arbeitsfähig (Rentenartfaktor 1,0, volle Rente). Teilweise: 3 bis unter 6 Stunden (Rentenartfaktor 0,5, halbe Rente) — § 43, § 67 SGB VI.
Wie hoch ist der Abschlag bei der EM-Rente?
Bei Rentenbeginn vor dem 65. Lebensjahr sinkt der Zugangsfaktor um 0,3 % je Monat, höchstens um 10,8 % (36 Monate). Ab dem 62. Lebensjahr wirkt sich ein früherer Beginn nicht weiter aus (§ 77 SGB VI).