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Gehaltserhöhungsrechner

Wie viel von deiner Brutto-Erhöhung kommt netto wirklich bei dir an?

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Dein aktuelles Brutto-Monatsgehalt vor der Erhöhung. Den Wert findest du auf deiner Gehaltsabrechnung unter „Bruttolohn“.
Gib die vereinbarte Erhöhung in Prozent ein. Bei einer Erhöhung um 150 € auf 3.650 € wären das ca. 4,3 %.
%
Deine Lohnsteuerklasse (I–VI) bestimmt, wie viel Lohnsteuer monatlich abgeführt wird. Sie steht auf deiner Gehaltsabrechnung oder in deinen ELStAM-Daten (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale beim Arbeitgeber).
Anzahl deiner kindergeldberechtigten Kinder. Der Wert beeinflusst den Kinderfreibetrag beim Solidaritätszuschlag und den Pflegeversicherungsbeitrag.
Wähle das Bundesland, in dem du arbeitest. Es bestimmt den Kirchensteuersatz (falls zutreffend) sowie, ob du im Beitritt gebiet lebst (relevant für historische SV-Unterschiede).

Ergebnis in wenigen Sekunden

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Berechnungsgrundlage: BMF-Programmablaufplan 2026, SV-Beitragssätze 2026. | Stand: Juni 2026

Warum bleibt von der Erhöhung nur ein Teil?

Jeder zusätzliche Euro wird mit deinem Grenzsteuersatz besteuert — der ist höher als dein Durchschnittssteuersatz (Steuerprogression). Dazu kommen Sozialabgaben, solange du unter den Beitragsbemessungsgrenzen liegst. Von einer Brutto-Erhöhung bleiben deshalb oft nur rund 50–65 % netto.

Die volle Gehaltsabrechnung zeigt der Brutto-Netto-Rechner. Manchmal lohnt sich auch ein Steuerklassenwechsel.

Der Grenzsteuersatz entscheidet, nicht der Durchschnitt

Von einer Gehaltserhöhung bleiben netto typischerweise 50 bis 60 % übrig. Der Grund steht in § 32a Abs. 1 EStG: Der Einkommensteuertarif ist kein fester Prozentsatz, sondern in Zonen aufgeteilt, deren Satz mit dem Einkommen steigt. Entscheidend für deine Erhöhung ist deshalb nicht, wie hoch dein bisheriger Steuersatz im Schnitt ist, sondern welcher Satz auf den letzten Euro fällt.

Der Tarif für den Veranlagungszeitraum 2026 kennt fünf Stufen (§ 32a Abs. 1 Satz 2 EStG):

Zu versteuerndes EinkommenWas der Tarif macht
bis 12.348 €Grundfreibetrag — Steuer 0 €
12.349 € bis 17.799 €erste Progressionszone, Satz steigt ab 14 %
17.800 € bis 69.878 €zweite Progressionszone, Satz steigt bis 42 %
69.879 € bis 277.825 €konstant 42 % auf jeden weiteren Euro
ab 277.826 €45 % („Reichensteuer“)

Wer bei 42.000 € zu versteuerndem Einkommen liegt, zahlt im Schnitt deutlich weniger als 42 %, auf den nächsten Euro aber bereits gut ein Drittel. Genau diesen Unterschied spürst du, wenn die Erhöhung auf dem Konto ankommt. Hinzu kommen Sozialabgaben und, falls du kirchensteuerpflichtig bist, 8 oder 9 % Kirchensteuer auf die Lohnsteuer.

Praxisbeispiel: 5 % mehr bei 3.500 € brutto

Du verdienst 3.500 € brutto (Steuerklasse I, NRW, keine Kirchensteuer, kinderlos) und bekommst 5 % mehr. So viel kommt netto an:

bishernach +5 %
Brutto3.500,00 €3.675,00 €
Netto2.333,25 €2.429,37 €

Von den 175 € Brutto-Plus landen nur 96,12 € netto auf dem Konto — rund 55 %. Der Rest geht an höhere Steuern (40,83 €) und Sozialabgaben (38,05 €). Aufs Jahr gerechnet sind das 2.100 € brutto bzw. 1.153,44 € netto mehr.

Wie stark der prozentuale Sprung ausfällt, ändert an der Quote wenig. Bei denselben 3.500 € Ausgangsbrutto kommen von +2 % netto 38,52 € an (55,0 %), von +10 % netto 191,29 € (54,7 %). Die Steuerklasse verschiebt dagegen spürbar: In Steuerklasse III bleiben von denselben 175 € brutto 106,62 € netto (60,9 %), mit Kirchensteuer nur 92,44 € (52,8 %).

Die Netto-Quote steigt nicht gleichmäßig

Viele erwarten, dass von einer Erhöhung umso weniger übrig bleibt, je mehr man verdient. Das stimmt nur bis zu einem Punkt. Alle Werte hier mit +5 % Erhöhung, Steuerklasse I, NRW, kinderlos, ohne Kirchensteuer:

Brutto bisherBrutto-PlusNetto-PlusQuote
2.500 €+125,00 €+71,97 €57,6 %
3.500 €+175,00 €+96,12 €54,9 %
5.500 €+275,00 €+135,93 €49,4 %
6.000 €+300,00 €+164,95 €55,0 %
9.000 €+450,00 €+238,51 €53,0 %

Der Tiefpunkt liegt bei rund 5.500 €. Danach steigt die Quote wieder, weil die Beitragsbemessungsgrenzen greifen: Ab 5.812,50 € Monatsbrutto fällt auf jeden weiteren Euro kein Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag mehr an, ab 8.450 € auch kein Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeitrag. Bei 9.000 € Ausgangsbrutto bleiben von der Erhöhung deshalb 0,00 € Sozialabgaben übrig — nur noch Steuern werden fällig. Die Grenzen passen sich nach § 159 SGB VI jährlich der Lohnentwicklung an und werden auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufgerundet.

Brutto oder netto verhandeln?

In der Gehaltsverhandlung zählt das Brutto. Wie viel davon netto bleibt, hängt von Steuerklasse, Kirchensteuer und Kindern ab und lässt sich nicht pauschal sagen. Eine Erhöhung wirkt außerdem über das laufende Gehalt hinaus: Sie erhöht auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld, das Elterngeld und später die Rentenansprüche, weil viele dieser Leistungen am Bruttoverdienst hängen.

Steuerfreie Alternativen: wann sie mehr bringen

Weil von der Bruttoerhöhung nur rund die Hälfte ankommt, sind steuerfreie Leistungen rechnerisch oft stärker. Ein Sachbezug von 50 € ist netto 50 € wert. Für dieselbe Wirkung bräuchtest du bei 3.500 € Ausgangsbrutto etwa 91 € mehr Brutto. Das Einkommensteuergesetz kennt dafür mehrere Instrumente:

  • Sachbezugsfreigrenze, 50 € pro Monat. Sachbezüge bleiben außer Ansatz, solange die Vorteile insgesamt 50 € im Kalendermonat nicht übersteigen (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Es ist eine Freigrenze, kein Freibetrag: Bei 50,01 € wird der komplette Betrag steuerpflichtig.
  • Rabattfreibetrag, 1.080 € pro Jahr. Waren oder Dienstleistungen aus dem Sortiment deines Arbeitgebers sind bis zu diesem Betrag steuerfrei, bewertet mit dem um 4 % geminderten Endpreis (§ 8 Abs. 3 EStG).
  • Mahlzeiten bis 60 €. Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten während einer Auswärtstätigkeit werden mit dem amtlichen Sachbezugswert angesetzt, wenn der Preis 60 € nicht übersteigt (§ 8 Abs. 2 Satz 8 EStG).

Die Falle: das Zusätzlichkeitserfordernis

Viele dieser Vergünstigungen gelten nur, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. § 8 Abs. 4 EStG definiert das eng: Die Leistung darf nicht auf den Lohnanspruch angerechnet werden, der Lohnanspruch darf nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt werden, und — für dich beim Verhandeln entscheidend — die Leistung darf nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Gehaltserhöhung gewährt werden. Wer eine zugesagte Erhöhung nachträglich in Gutscheine umwandelt, verliert die Steuerfreiheit.

Was dir das Gesetz vor der Verhandlung gibt

Einen Rechtsanspruch auf eine Gehaltserhöhung gibt es nicht — solange nichts anderes im Arbeits- oder Tarifvertrag steht. Einen Anspruch auf Information gibt es aber: Das Entgelttransparenzgesetz räumt Beschäftigten einen individuellen Auskunftsanspruch ein (§ 10 EntgTranspG). Damit erfährst du, was Kolleginnen und Kollegen des jeweils anderen Geschlechts für eine vergleichbare Tätigkeit im Schnitt verdienen — eine belastbare Zahl statt eines Bauchgefühls.

So funktioniert der Anspruch in der Praxis:

  • Er gilt nur in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber (§ 12 Abs. 1 EntgTranspG).
  • Das Verlangen muss in Textform erfolgen, also etwa per E-Mail (§ 10 Abs. 2 EntgTranspG).
  • Du musst selbst eine gleiche oder gleichwertige Vergleichstätigkeit benennen und kannst Auskunft zum durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt sowie zu bis zu zwei einzelnen Entgeltbestandteilen verlangen (§ 10 Abs. 1 EntgTranspG).
  • Wird die Vergleichstätigkeit von weniger als sechs Beschäftigten des anderen Geschlechts ausgeübt, wird das Vergleichsentgelt aus Datenschutzgründen nicht genannt (§ 12 Abs. 3 EntgTranspG).
  • Erneut fragen kannst du grundsätzlich erst nach zwei Jahren. Früher nur, wenn sich die Voraussetzungen wesentlich geändert haben (§ 10 Abs. 2 EntgTranspG).

Was eine Erhöhung sonst noch verändert

Die Netto-Quote unterzeichnet den Wert einer Erhöhung, weil zahlreiche Leistungen am Bruttoverdienst hängen und nicht am Netto. Ein höheres Brutto wirkt deshalb an Stellen, die auf der nächsten Lohnabrechnung gar nicht auftauchen:

  • Rentenanspruch. Entgeltpunkte entstehen aus dem Verhältnis deines Bruttoverdienstes zum Durchschnittsentgelt, solange du unter der Beitragsbemessungsgrenze liegst. Details im Rentenpunkte-Rechner.
  • Elterngeld. Bemisst sich am Nettoeinkommen der zwölf Monate vor der Geburt. Eine Erhöhung vor dem Bemessungszeitraum wirkt sich direkt aus, siehe Elterngeld-Rechner.
  • Kranken- und Arbeitslosengeld. Beide knüpfen an das regelmäßige Arbeitsentgelt an, jeweils gedeckelt durch die Beitragsbemessungsgrenzen.
  • Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Werden häufig als Prozentsatz eines Monatsgehalts vereinbart und steigen dann automatisch mit. Was davon netto bleibt, zeigt der Weihnachtsgeld-Rechner.
  • Betriebliche Altersvorsorge. Bei Entgeltumwandlung steigt der umgewandelte Betrag mit, wenn er prozentual vereinbart ist.

Häufige Fragen

Wie viel von meiner Gehaltserhöhung bleibt netto?

Typischerweise 50 bis 60 %. Bei 3.500 € Brutto und 5 % Erhöhung sind es 96,12 € von 175 € Brutto-Plus (Steuerklasse I, NRW, kinderlos, ohne Kirchensteuer), also 54,9 %. Der genaue Wert hängt von Steuerklasse, Einkommenshöhe, Kindern und Kirchensteuerpflicht ab.

Warum bleibt von der Erhöhung so wenig übrig?

Jeder zusätzliche Euro wird mit deinem Grenzsteuersatz besteuert, der höher ist als dein Durchschnittssteuersatz. Der Einkommensteuertarif nach § 32a Abs. 1 EStG steigt in Zonen bis auf 42 % ab 69.879 € zu versteuerndem Einkommen. Zusätzlich fallen Sozialabgaben an, solange du unter den Beitragsbemessungsgrenzen liegst.

Steigt die Netto-Quote bei hohem Gehalt wieder?

Ja. Ab 5.812,50 € Monatsbrutto fallen auf jeden weiteren Euro keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge mehr an, ab 8.450 € auch keine Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge. Bei 9.000 € Ausgangsbrutto besteht die Belastung der Erhöhung deshalb nur noch aus Steuern: die Netto-Quote liegt bei 53,0 % statt bei 49,4 % wie bei 5.500 €.

Lohnt sich eine kleine Gehaltserhöhung überhaupt?

Ja, auch wenn netto nur ein Teil ankommt, ist es echtes Mehr-Netto, und zwar dauerhaft. Bei 3.500 € Brutto bringen schon 2 % rund 462 € netto im Jahr. Die Quote ist bei kleinen und großen Erhöhungen fast identisch: 55,0 % bei +2 %, 54,7 % bei +10 %.

Ist ein Sachbezug besser als eine Gehaltserhöhung?

Rechnerisch oft ja. Sachbezüge bleiben bis 50 € im Kalendermonat steuerfrei (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). 50 € steuerfrei entsprechen bei 3.500 € Ausgangsbrutto etwa 91 € Bruttoerhöhung. Der Nachteil: Sachbezüge erhöhen weder deinen Rentenanspruch noch die Bemessungsgrundlage für Elterngeld oder Krankengeld.

Kann mein Arbeitgeber eine zugesagte Erhöhung in Gutscheine umwandeln?

Nicht steuerfrei. § 8 Abs. 4 EStG verlangt, dass steuerbegünstigte Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Ausdrücklich ausgeschlossen ist, dass die Leistung anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt wird.

Was ist die Sachbezugsfreigrenze: Freigrenze oder Freibetrag?

Eine Freigrenze. Bei 50,00 € im Monat bleibt der volle Betrag steuerfrei, bei 50,01 € wird der gesamte Sachbezug steuerpflichtig, nicht nur der überschießende Cent. Anders der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG: Dort bleiben 1.080 € im Jahr steuerfrei und nur der darüber liegende Teil wird versteuert.

Habe ich einen Anspruch darauf zu erfahren, was Kollegen verdienen?

In Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten ja (§ 12 Abs. 1 EntgTranspG). Du kannst in Textform Auskunft über das durchschnittliche monatliche Bruttoentgelt einer von dir benannten Vergleichstätigkeit sowie zu bis zu zwei Entgeltbestandteilen verlangen (§ 10 EntgTranspG). Wird die Vergleichstätigkeit von weniger als sechs Beschäftigten des anderen Geschlechts ausgeübt, bleibt das Vergleichsentgelt aus Datenschutzgründen ungenannt.

Wie oft darf ich die Entgeltauskunft verlangen?

Grundsätzlich alle zwei Jahre. Früher nur dann, wenn du darlegst, dass sich die Voraussetzungen wesentlich verändert haben (§ 10 Abs. 2 EntgTranspG).

Erhöht sich meine Rente durch eine Gehaltserhöhung?

Ja, solange dein Bruttoverdienst unter der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung liegt (2026: 8.450 € im Monat). Entgeltpunkte entstehen aus dem Verhältnis deines Bruttoverdienstes zum Durchschnittsentgelt aller Versicherten. Oberhalb der Grenze bringt mehr Brutto keine zusätzlichen Entgeltpunkte.

Habe ich einen Rechtsanspruch auf eine Gehaltserhöhung?

Grundsätzlich nein. Ein Anspruch entsteht nur aus Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder betrieblicher Übung. Das Entgelttransparenzgesetz gibt dir einen Auskunfts-, keinen Zahlungsanspruch, die Auskunft kann aber Verhandlungsgrundlage sein.

Begriffe kurz erklärt

Grenzsteuersatz:
Der Steuersatz auf den nächsten verdienten Euro. Er bestimmt, wie viel von einer Erhöhung abgeht.
Durchschnittssteuersatz:
Gesamte Steuer geteilt durch das gesamte zu versteuernde Einkommen. Immer niedriger als der Grenzsteuersatz.
Progression:
Das Prinzip, dass der Steuersatz mit dem Einkommen steigt (§ 32a Abs. 1 EStG).
Beitragsbemessungsgrenze:
Einkommensobergrenze, bis zu der Sozialabgaben erhoben werden. 2026: 5.812,50 € monatlich für Kranken- und Pflegeversicherung, 8.450 € für Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Freigrenze:
Wird sie überschritten, entfällt die Begünstigung vollständig. Im Unterschied zum Freibetrag, bei dem nur der übersteigende Teil belastet wird.
Zusätzlichkeitserfordernis:
Voraussetzung für viele steuerfreie Arbeitgeberleistungen: Sie müssen zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn hinzukommen (§ 8 Abs. 4 EStG).
Vergleichstätigkeit:
Die gleiche oder gleichwertige Tätigkeit, die du beim Auskunftsverlangen nach § 10 EntgTranspG selbst benennen musst.

Rechtsgrundlagen und Quellen

  • § 32a EStG — Einkommensteuertarif, Tarifzonen ab Veranlagungszeitraum 2026
  • § 8 EStG — Einnahmen, Sachbezugsfreigrenze (Abs. 2 Satz 11), Rabattfreibetrag (Abs. 3), Zusätzlichkeitserfordernis (Abs. 4)
  • § 39b EStG — Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn
  • § 159 SGB VI — jährliche Anpassung der Beitragsbemessungsgrenzen
  • § 10 EntgTranspG — individueller Auskunftsanspruch
  • § 12 EntgTranspG — Reichweite des Auskunftsanspruchs, 200-Beschäftigten-Schwelle
  • Programmablaufplan des Bundesministeriums der Finanzen für den Lohnsteuerabzug 2026 — Grundlage der Lohnsteuerberechnung dieses Rechners

Stand: Juli 2026. Der Einkommensteuertarif wurde zum Veranlagungszeitraum 2026 angepasst; der Grundfreibetrag liegt bei 12.348 €. Die Beitragsbemessungsgrenzen wurden zum 1. Januar 2026 angehoben. Alle Beispielrechnungen auf dieser Seite stammen aus der Rechenlogik dieses Rechners.