Kfz-Steuer berechnen
Hubraum- und CO2-Anteil nach § 9 KraftStG — für PKW, Motorrad, E-Auto und Oldtimer.
Berechnungsgrundlage: § 8, § 9 KraftStG, § 3d KraftStG (E-Auto) | Stand: Juni 2026
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Wie sich die Kfz-Steuer zusammensetzt
Für PKW gilt: Hubraum-Anteil (2,00 €/100 cm³ Benziner, 9,50 € Diesel) plus CO2-Anteil. Bei Erstzulassung ab 2021 ist der CO2-Teil progressiv gestaffelt: erst ab 95 g/km, dann 2,00 bis 4,00 € je Gramm in sechs Stufen.
E-Autos sind bis zu 10 Jahre steuerbefreit, Oldtimer zahlen eine Pauschale. Nicht abgedeckt: Wohnmobile, Nutzfahrzeuge über 3,5 t und PKW mit Erstzulassung vor Juli 2009.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- § 9 KraftStG — Steuersatz (Hubraum, CO2-Staffel, Pauschalen)
- § 3d KraftStG — Steuerbefreiung Elektrofahrzeuge
Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: Juni 2026.
Die CO2-Staffel ab 2021 erklärt
Warum ein Gramm CO2 mehr unterschiedlich teuer ist, wie die sechs Stufen wirken und was sich beim E-Auto und Oldtimer ändert — mit Rechenbeispielen.
→ Zum RatgeberHäufige Fragen
Wie wird die Kfz-Steuer für PKW berechnet?
Die Kfz-Steuer für PKW setzt sich aus einem Hubraum-Anteil und einem CO2-Anteil zusammen (§ 9 KraftStG). Der Hubraum kostet je angefangene 100 cm³ 2,00 € (Benziner) bzw. 9,50 € (Diesel). Bei Erstzulassung ab 2021 kommt ein progressiv gestaffelter CO2-Anteil für jedes Gramm über 95 g/km hinzu (2,00 € bis 4,00 € je g).
Wie lange ist ein E-Auto von der Kfz-Steuer befreit?
Reine Elektrofahrzeuge sind bei Erstzulassung zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2030 für zehn Jahre ab Zulassung befreit, längstens bis 31. Dezember 2035 (§ 3d KraftStG). Danach wird nach Gewicht besteuert, abzüglich 50 %.
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