Zwei Bausteine: Hubraum + CO2
Die Kfz-Steuer für PKW besteht aus zwei Teilen (§ 9 KraftStG). Der Hubraum-Anteil kostet je angefangene 100 cm³ 2,00 € beim Benziner und 9,50 € beim Diesel. Dazu kommt der CO2-Anteil.
Die sechs Stufen (Erstzulassung ab 2021)
Die ersten 95 g/km CO2 sind frei. Für jedes Gramm darüber gilt ein progressiver Tarif — je höher der Ausstoß, desto teurer wird das zusätzliche Gramm:
- über 95 bis 115 g/km: 2,00 € je g
- über 115 bis 135 g/km: 2,20 € je g
- über 135 bis 155 g/km: 2,50 € je g
- über 155 bis 175 g/km: 2,90 € je g
- über 175 bis 195 g/km: 3,40 € je g
- über 195 g/km: 4,00 € je g
Rechenbeispiel
Ein Benziner mit 1.598 cm³ und 142 g/km, Erstzulassung 2023:
- Hubraum: 16 × 2,00 € = 32,00 € (1.598 cm³ aufgerundet auf 16×100)
- CO2 Stufe 1 (95–115): 20 g × 2,00 = 40,00 €
- CO2 Stufe 2 (115–135): 20 g × 2,20 = 44,00 €
- CO2 Stufe 3 (135–142): 7 g × 2,50 = 17,50 €
- Summe: 133,50 € pro Jahr
Wo finde ich CO2-Wert und Hubraum?
Beide Werte stehen in der Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Fahrzeugschein). Der Hubraum steht im Feld P.1, der CO2-Ausstoß im Feld V.7. Bei Fahrzeugen ab Erstzulassung September 2018 ist dort der höhere WLTP-Wert eingetragen. Das Hauptzollamt, seit 2014 für die Kfz-Steuer zuständig, rechnet seit 2021 mit genau diesem Wert.
Beispiel: Diesel rechnet sich anders
Derselbe Hubraum kostet beim Diesel deutlich mehr, weil der Hubraum-Anteil 9,50 € statt 2,00 € je 100 cm³ beträgt. Ein Diesel mit 1.968 cm³ und 128 g/km, Erstzulassung 2022:
- Hubraum: 20 × 9,50 € = 190,00 € (1.968 cm³ aufgerundet auf 20×100)
- CO2 Stufe 1 (95–115): 20 g × 2,00 = 40,00 €
- CO2 Stufe 2 (115–128): 13 g × 2,20 = 28,60 €
- Summe: 258,60 € pro Jahr — fast das Doppelte des vergleichbaren Benziners
Ältere Autos (2009–2020)
Bei Erstzulassung zwischen Juli 2009 und Ende 2020 gilt ein flacher Satz von 2,00 € je Gramm — allerdings über einer höheren Freigrenze: bis 2011 erst ab 120 g/km, 2012/2013 ab 110 g/km, ab 2014 ab 95 g/km.
E-Auto, Oldtimer und Befreiungen
Reine Elektroautos sind bei Erstzulassung bis Ende 2030 zehn Jahre lang steuerbefreit (§ 3d KraftStG), längstens bis 31.12.2035. Danach wird nach Gewicht besteuert, abzüglich 50 %. Oldtimer mit H-Kennzeichen zahlen pauschal 191,73 € (PKW) bzw. 46,02 € (Kraftrad).
Auch schwerbehinderte Menschen werden entlastet: Mit den Merkzeichen H, Bl oder aG ist das Fahrzeug komplett von der Kfz-Steuer befreit, mit orangefarbenem Aufdruck (Merkzeichen G/Gl) gibt es eine 50 %-Ermäßigung. Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen sowie reine Arbeitsmaschinen sind ebenfalls steuerfrei (§ 3 KraftStG).
Wohnmobile und Motorräder
Für Wohnmobile gilt keine CO2-Staffel, sondern eine eigene gewichtsabhängige Besteuerung nach zulässigem Gesamtgewicht und Schadstoffklasse — gedeckelt bei 800 € pro Jahr. Kräder (Motorräder) zahlen pauschal 1,84 € je angefangene 25 cm³ Hubraum, unabhängig vom CO2-Ausstoß. Leichtkrafträder und E-Kräder sind steuerfrei.
Tipp beim Autokauf
Die CO2-Komponente macht bei modernen, sparsamen Wagen oft nur einen kleinen Teil der Steuer aus — bei einem schweren SUV mit hohem Ausstoß kann sie dagegen den Hubraum-Anteil deutlich übersteigen. Wer zwischen zwei Modellen schwankt, sollte den CO2-Wert aus dem Datenblatt kurz durch die Staffel rechnen: 20 g/km mehr in der teuersten Stufe bedeuten bereits 80 € Mehrsteuer pro Jahr — über eine Haltedauer von zehn Jahren also 800 €.
Unterjährige Zulassung und Halterwechsel
Die Kfz-Steuer wird taggenau berechnet: Meldest du das Auto mitten im Jahr an, zahlst du nur für die verbleibenden Tage. Bei einem Halterwechsel endet deine Steuerpflicht mit der Abmeldung bzw. Umschreibung — das Hauptzollamt erstattet zu viel gezahlte Beträge automatisch. Eingezogen wird die Steuer per SEPA-Lastschrift, die du bei der Zulassung erteilen musst; ohne gültiges Mandat wird das Fahrzeug nicht zugelassen.
Was ein einzelnes Gramm wirklich kostet
Der häufigste Denkfehler bei der Staffel: Viele nehmen an, dass ab 196 g/km der Satz von 4,00 € auf den gesamten Ausstoß angewendet wird. Das wäre ein Sprung von mehreren hundert Euro. Tatsächlich rechnet das Gesetz bandweise, genau wie der Einkommensteuertarif: Jedes Band wird nur mit seinem eigenen Satz belegt, und der höhere Satz trifft ausschließlich die Gramme oberhalb der Bandgrenze.
Am Beispiel eines Benziners mit 1.500 cm³ sieht der Effekt so aus. Die Spalte rechts zeigt, was das jeweils erste Gramm im neuen Band zusätzlich kostet:
| Ausstoß | Jahressteuer | ein Gramm mehr |
|---|---|---|
| 95 g/km | 30,00 € | +2,00 € |
| 115 g/km | 70,00 € | +2,20 € |
| 135 g/km | 114,00 € | +2,50 € |
| 155 g/km | 164,00 € | +2,90 € |
| 175 g/km | 222,00 € | +3,40 € |
| 195 g/km | 290,00 € | +4,00 € |
An keiner Bandgrenze entsteht ein Sprung. Von 195 auf 196 g/km steigt die Steuer um exakt 4,00 €, von 290,00 € auf 294,00 €. Du musst beim Autokauf also nicht ängstlich um eine Bandgrenze herumzirkeln. Was zählt, ist der Abstand zum Freibetrag von 95 g/km.
Was sich sparen lässt
Weil der Satz mit dem Ausstoß steigt, ist eine Reduktion um zehn Gramm im oberen Bereich mehr wert als im unteren. Wieder derselbe Benziner mit 1.500 cm³:
| 10 g/km weniger | pro Jahr | über 10 Jahre |
|---|---|---|
| von 110 auf 100 g/km | 20,00 € | 200,00 € |
| von 150 auf 140 g/km | 25,00 € | 250,00 € |
| von 190 auf 180 g/km | 34,00 € | 340,00 € |
| von 210 auf 200 g/km | 40,00 € | 400,00 € |
Gemessen an einem Neuwagenpreis sind das kleine Beträge. Sie summieren sich aber über die Haltedauer, und sie fallen unabhängig davon an, wie viel du fährst. Anders als beim Spritverbrauch hilft dir hier Wenigfahren nicht.
Welcher CO2-Wert zählt
Maßgeblich ist der Wert, der nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Verordnung (EU) 2017/1151 ermittelt wurde. Das ist der WLTP-Wert, den § 9 Abs. 1 Nr. 2c KraftStG ausdrücklich in Bezug nimmt. Er fällt typischerweise höher aus als der alte NEFZ-Wert, weil das Messverfahren realistischer ist. Für Fahrzeuge, die vor der Umstellung zugelassen wurden, bleibt der damals eingetragene Wert maßgeblich. Maßgeblich ist dabei stets der Eintrag in der Zulassungsbescheinigung, nicht die Angabe aus einem Prospekt oder einem Online-Konfigurator.
Ein Hinweis zu Plug-in-Hybriden: Sie werden nach denselben Regeln besteuert wie reine Verbrenner, profitieren aber vom niedrigen kombinierten CO2-Wert des WLTP-Verfahrens. Die Steuerbefreiung nach § 3d KraftStG gilt für sie nicht, denn sie erfasst nur Fahrzeuge mit ausschließlich elektrischem Antrieb im Sinne des § 9 Abs. 2 KraftStG.