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Krypto-Futures & Steuern

Warum Termingeschäfte einer anderen Norm folgen als dein Bitcoin — und was das für dich kostet.

1. Zwei Normen, zwei Welten

Wer Bitcoin kauft und wieder verkauft, landet bei § 23 EStG — privates Veräußerungsgeschäft, persönlicher Steuersatz, aber nach einem Jahr steuerfrei. Wer Futures handelt, landet bei § 20 EStG. Das ist kein Detail, sondern ein anderes Regime: anderer Steuersatz, andere Verlustverrechnung, und die Jahresfrist gibt es dort schlicht nicht.

Spot-Handel nach § 23 EStG im Vergleich zu Termingeschäften nach § 20 EStG
 Spot (§ 23)Futures (§ 20)
Steuersatzpersönlicher Satz (0–45 %)pauschal 25,00 % (§ 32d Abs. 1)
Haltefristnach 1 Jahr steuerfreigibt es nicht
Freibleibender BetragFreigrenze 1.000,00 € (alles oder nichts)Sparer-Pauschbetrag (zieht ab, § 20 Abs. 9)
Verluste gegennur andere private Veräußerungsgeschäfteandere Kapitalerträge (außer Aktien-Topf)

Die beiden Töpfe sind dicht. Dein Future-Verlust trifft deinen Bitcoin-Gewinn nicht, und dein Bitcoin-Verlust nicht deinen Future-Gewinn. Das ist die teuerste Verwechslung im Thema, und dazu kommen wir gleich.

2. Warum Futures Termingeschäfte sind — und was das BMF dazu nicht sagt

Die Einordnung wirkt auf den ersten Blick überraschend: Wieso soll für ein Krypto-Produkt eine Norm gelten, in der Krypto nicht vorkommt? Weil § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG nicht am Basiswert anknüpft, sondern am Mechanismus:

„der Gewinn bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt“

§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG, Buchstabe a

Entscheidend ist der Differenzausgleich. Ob dahinter Weizen, der DAX oder Bitcoin steht, interessiert die Vorschrift nicht. Ein cash-abgerechneter Krypto-Future erfüllt den Tatbestand also aus eigener Kraft.

Bemerkenswerter ist, was fehlt. Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025, die maßgebliche Verwaltungsanweisung zu Kryptowerten, erwähnt Termingeschäfte, Derivate, Futures, Optionen und den Differenzausgleich auf 34 Seiten mit keinem einzigen Wort. Wo es Kryptowerte überhaupt unter § 20 einordnet, geht es um Security Token (Rn. 82):

„Die ertragsteuerrechtliche Einordnung der laufenden Einkünfte unter § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 7 EStG und der Veräußerungsgewinne unter § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 7 EStG hängt von der Ausgestaltung der Kryptowerte im Einzelfall ab.“

BMF-Schreiben vom 6. März 2025, Rn. 82

Lies die Nummern genau: Nummer 1 oder Nummer 7 — die Nummer 3, unter die Termingeschäfte fallen, kommt im ganzen Schreiben nicht vor. Es gibt also keine krypto-spezifische Verwaltungsanweisung zu Futures. Was gilt, folgt aus dem allgemeinen Recht der Termingeschäfte. Der einzige Anker im Schreiben ist der Auffangsatz in Rn. 30, wonach Kryptowerte zu Einkünften aus allen Einkunftsarten führen können, ausdrücklich auch zu solchen aus Kapitalvermögen.

3. Ein Jahr durchgerechnet

Angenommen, du schließt 2026 drei Positionen ab — zwei im Plus, eine im Minus:

Deine Positionen 2026

  • 10.02.2026 — BTC-Perpetual, Long glattgestellt: 4.200,00 €
  • 22.05.2026 — ETH-Future, Short glattgestellt: -1.500,00 €
  • 03.09.2026 — BTC-Future, Long glattgestellt: 1.300,00 €

Saldo nach Verlustverrechnung: 4.000,00 €

Bemessungsgrundlage: 4.000,00 €

Abgeltungsteuer (25,00 %): 1.000,00 €

Solidaritätszuschlag (5,50 %): 55,00 €

Steuer gesamt: 1.055,00 €

Bleibt dir: 2.945,00 €

Zwei Dinge lohnen den zweiten Blick. Erstens: Der Verlust aus der ETH-Position wird voll gegengerechnet — früher wäre hier eine Grenze im Weg gewesen, dazu gleich mehr. Zweitens steht in der Rechnung kein Sparer-Pauschbetrag: Er wird über alle Kapitalerträge geteilt, und wie viel bei dir noch frei ist, weiß niemand außer dir. Hättest du ihn noch komplett übrig, sänke die Bemessungsgrundlage entsprechend.

Diese Zahlen rechnet dieselbe Logik, die auch unser Rechner nutzt — sie sind nicht von Hand in die Seite geschrieben. Wärst du kirchensteuerpflichtig, käme die Kirchensteuer dazu und würde die Abgeltungsteuer zugleich mindern; § 32d Abs. 1 EStG rechnet dafür nicht mit 25 Prozent, sondern mit der Formel aus Satz 4.

4. Die 20.000-Euro-Grenze ist weg — auch rückwirkend

Jahrelang galt für Termingeschäfte eine eigene Verlustverrechnungs-Schranke: Verluste durften nur bis 20.000 Euro im Jahr gegengerechnet werden, der Rest musste vorgetragen werden. Für aktive Trader war das ruinös — man konnte in einem Jahr per Saldo bei null landen und trotzdem Steuern auf einen Papiergewinn zahlen. Diese Grenze steht nicht mehr im Gesetz. Die Anwendungsvorschrift sagt:

„§ 20 Absatz 6 Satz 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist auf alle offenen Fälle nicht mehr anzuwenden.“

§ 52 Abs. 28 Satz 25 und 26 EStG

Achte auf die Formel: Sie nennt keinen Veranlagungszeitraum, sondern „alle offenen Fälle“. Das ist mehr als ein Stichtag ab morgen — die Aufhebung wirkt in Altjahre hinein, solange dein Bescheid dort noch nicht bestandskräftig ist. Wer für zurückliegende Jahre einen Bescheid mit gekappter Verlustverrechnung hat und ihn offengehalten hat, sollte das prüfen lassen.

Womit du deine Futures-Verluste verrechnen darfst: mit deinen übrigen Einkünften aus Kapitalvermögen — Zinsen, Dividenden, ETF-Gewinnen, anderen Termingeschäften. Innerhalb des § 20 gibt es jetzt nur noch eine Sperre, den Aktien-Topf:

„Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden“

§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG

Nicht verrechnen kannst du dagegen mit deinem Krypto-Spot-Handel. Der läuft über § 23, und § 23 Abs. 3 Satz 7 EStG lässt Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nur gegen Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften zu. Umgekehrt sperrt § 20 Abs. 6 Satz 1 Kapitalverluste gegen andere Einkunftsarten. Zwei Töpfe, keine Brücke — auch wenn auf beiden Seiten Bitcoin steht. Mehr zur Topf-Logik →

5. Der Soli, den du längst abgeschafft glaubst

Seit 2021 zahlt die große Mehrheit keinen Solidaritätszuschlag mehr — eine Freigrenze nimmt rund neun von zehn Steuerpflichtigen heraus. Viele schließen daraus, der Soli sei für sie erledigt. Bei der Abgeltungsteuer stimmt das nicht, und zwar ausdrücklich:

„Auf die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes ist der Solidaritätszuschlag ungeachtet des Satzes 1 zu erheben.“

§ 3 Abs. 3 SolzG 1995

Das Gesetz zieht die Kapitalerträge also gezielt aus der Entlastung heraus, und § 4 SolzG 1995 hält auch gegen die Milderungsregel an den vollen 5,5 Prozent fest. Auf deinen Futures-Gewinn fällt der Soli damit an, selbst wenn auf deiner Lohnabrechnung längst eine Null steht. In der Rechnung oben sind das 55,00 € — klein im Verhältnis, aber eben nicht null.

6. Wenn 25 % zu viel sind: die Günstigerprüfung

Die 25 Prozent sind ein Pauschalsatz, und Pauschalen treffen nicht jeden gleich. Liegt dein persönlicher Steuersatz darunter — Studium, Elternzeit, kleine Rente, ein Jahr ohne Einkommen — zahlst du auf deine Kapitalerträge mehr, als dein Tarif hergäbe. Dagegen gibt es einen Antrag:

„Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden anstelle der Anwendung der Absätze 1, 3 und 4 die nach § 20 ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften im Sinne des § 2 hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern führt (Günstigerprüfung).“

§ 32d Abs. 6 EStG

Zwei Dinge dazu: Der Antrag geht nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge, du kannst also nicht die Futures herauspicken und die Dividenden pauschal lassen. Und er kann dir nicht schaden — die Vorschrift greift nur, „wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer führt“. Das Finanzamt rechnet beide Varianten und nimmt die günstigere.

Häufige Fragen

Wie werden Gewinne aus Krypto-Futures versteuert?

Mit 25 Prozent Abgeltungsteuer, nicht mit deinem persönlichen Steuersatz. § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG sagt: „Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht unter § 20 Absatz 8 fallen, beträgt 25 Prozent.“ Dazu kommen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Steuer und, falls du kirchensteuerpflichtig bist, die Kirchensteuer. Das ist eine völlig andere Welt als der Spot-Handel nach § 23 EStG: Es gibt keine Haltefrist, dein Gewinn wird also nie durch bloßes Abwarten steuerfrei.

Warum sind Futures Termingeschäfte, obwohl es um Krypto geht?

Weil § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG nicht am Basiswert anknüpft, sondern am Mechanismus: „der Gewinn bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt“. Ob hinter dem Differenzausgleich Weizen, der DAX oder Bitcoin steht, spielt für die Vorschrift keine Rolle. Bemerkenswert ist dabei, was fehlt: Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 zu Kryptowerten erwähnt Termingeschäfte, Derivate, Futures und den Differenzausgleich mit keinem Wort. Es ordnet § 20 EStG nur für Security Token ein (Rn. 82), und dort unter Nummer 1 oder Nummer 7 — nicht Nummer 3. Eine krypto-spezifische Verwaltungsanweisung zu Futures gibt es also nicht.

Kann ich Verluste aus Krypto-Futures noch nur bis 20.000 Euro verrechnen?

Nein, diese Grenze gibt es nicht mehr. § 52 Abs. 28 Satz 25 EStG bestimmt: „§ 20 Absatz 6 Satz 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist auf alle offenen Fälle nicht mehr anzuwenden.“ Achte auf die Formel: Sie nennt keinen Veranlagungszeitraum, sondern „alle offenen Fälle“. Die Aufhebung wirkt damit auch in Altjahre hinein, solange dein Bescheid dort noch nicht bestandskräftig ist. Wer für 2021 bis 2023 einen Bescheid mit gekappter Verlustverrechnung hat und ihn offengehalten hat, sollte das prüfen lassen.

Kann ich Futures-Verluste mit meinen Krypto-Spot-Gewinnen verrechnen?

Nein — und das ist die teuerste Verwechslung im Thema. Futures sind Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG), Spot-Krypto ist ein privates Veräußerungsgeschäft (§ 23 EStG). Das sind zwei getrennte Welten. § 23 Abs. 3 Satz 7 EStG lässt Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften zu, und § 20 Abs. 6 Satz 1 sperrt Verluste aus Kapitalvermögen gegen andere Einkunftsarten. Dein Future-Verlust trifft deinen Bitcoin-Gewinn also nicht, und umgekehrt genauso wenig.

Womit kann ich Futures-Verluste dann verrechnen?

Mit deinen übrigen Einkünften aus Kapitalvermögen — Zinsen, Dividenden, ETF-Gewinnen, anderen Termingeschäften. Innerhalb des § 20 gibt es nach der Aufhebung der Termingeschäfts-Schranke nur noch eine Sperre, den Aktien-Topf: „Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden“ (§ 20 Abs. 6 Satz 4). Verluste aus dem Verkauf einzelner Aktien bleiben also unter sich; für alles andere ist der Topf gemeinsam. Was übrig bleibt, geht nach § 20 Abs. 6 Satz 2 in die Folgejahre.

Zahle ich auf Futures-Gewinne wirklich Soli, obwohl der fast abgeschafft ist?

Ja — und das übersehen fast alle. Die Freigrenze, die den Solidaritätszuschlag seit 2021 für die große Mehrheit auf null bringt, gilt bei der Abgeltungsteuer ausdrücklich nicht. § 3 Abs. 3 Satz 2 SolzG 1995 sagt: „Auf die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes ist der Solidaritätszuschlag ungeachtet des Satzes 1 zu erheben.“ Und § 4 Satz 4 SolzG hält auch gegen die Milderungsregel an den vollen 5,5 Prozent fest. Auf deinen Futures-Gewinn fällt der Soli also an, selbst wenn du ihn auf dein Gehalt längst nicht mehr zahlst.

Was ist, wenn mein persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent liegt?

Dann kannst du die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG beantragen: „Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden anstelle der Anwendung der Absätze 1, 3 und 4 die nach § 20 ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften im Sinne des § 2 hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern führt (Günstigerprüfung).“ Statt der pauschalen 25 Prozent wird dann dein Tarif angewendet — das lohnt sich typischerweise bei Studierenden, in Elternzeit oder im Rentenbezug mit kleiner Rente. Zwei Haken: Der Antrag geht nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge, nicht nur für die Futures. Und das Finanzamt prüft von sich aus, was günstiger ist — du verschlechterst dich durch den Antrag also nicht.

Gilt der Sparer-Pauschbetrag auch für Futures?

Ja, aber er ist kein Extra-Topf. § 20 Abs. 9 EStG gewährt 1.000 Euro (bei Zusammenveranlagung 2.000 Euro) für deine gesamten Einkünfte aus Kapitalvermögen. Hast du ihn schon mit Zinsen oder Dividenden ausgeschöpft, bleibt für die Futures nichts übrig. Und Vorsicht bei der Verwechslung mit § 23: Die 1.000-Euro-Freigrenze für Spot-Krypto ist etwas völlig anderes — gleicher Betrag, andere Norm, anderer Mechanismus. Der Pauschbetrag zieht ab, die Freigrenze ist alles oder nichts.

Quellen

  • § 20 EStG— Termingeschäfte (Abs. 2 Satz 1 Nr. 3), Gewinnermittlung (Abs. 4 Satz 5), Verlustverrechnung und Aktien-Topf (Abs. 6), Sparer-Pauschbetrag (Abs. 9).
  • § 32d EStG— 25 % (Abs. 1 Satz 1), Kirchensteuer-Formel (Abs. 1 Sätze 3–5), Günstigerprüfung (Abs. 6).
  • § 52 Abs. 28 Satz 25 und 26 EStG— § 20 Absatz 6 Satz 5 und Satz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) sind auf alle offenen Fälle nicht mehr anzuwenden.
  • §§ 3 und 4 SolzG 1995— Freigrenze gilt nicht für § 32d Abs. 3 und 4 EStG (§ 3 Abs. 3 Satz 2); 5,5 % ungeachtet der Milderungsregel (§ 4 Satz 4).
  • § 23 Abs. 3 Satz 7 EStG— die Gegenseite: Spot-Verluste nur gegen private Veräußerungsgeschäfte.
  • BMF-Schreiben vom 6. März 2025(GZ IV C 1 - S 2256/00042/064/043) — Einkunftsarten Rn. 30, Security Token Rn. 82. Zu Termingeschäften verhält es sich nicht.

Rechtsstand: 17. Juli 2026, am amtlichen Normtext geprüft. Die Beträge im Beispiel kommen aus derselben Rechnerlogik wie der Rechner — sie sind nicht von Hand eingetragen. Keine Steuerberatung.

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