Mutterschaftsgeld-Rechner
Krankenkassen-Anteil und Arbeitgeberzuschuss während der Schutzfrist.
Berechnungsgrundlage: § 24i SGB V (max. 13 €/Tag KK) + § 20 MuSchG (Arbeitgeberzuschuss), Schutzfrist § 3 MuSchG (6 Wochen vor + 8 bzw. 12 Wochen nach der Geburt). 3 Monate = 90 Kalendertage (Näherung). | Stand: 17. Juli 2026
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Mutterschaftsgeld & Arbeitgeberzuschuss
Während der Schutzfrist (6 Wochen vor + 8 Wochen nach der Geburt) bekommst du faktisch dein volles Nettoentgelt: Die Krankenkasse zahlt höchstens 13 € pro Kalendertag (§ 24i SGB V), den Rest steuert der Arbeitgeber als Zuschuss bei (§ 20 MuSchG).
Nach der Schutzfrist hilft das Elterngeld weiter. Das laufende Kindergeld gibt es unabhängig davon.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- § 24i SGB V — Mutterschaftsgeld der Krankenkasse (max. 13 €/Tag)
- § 20 MuSchG — Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld
- § 3 MuSchG — Schutzfristen vor und nach der Entbindung
- § 18 MuSchG — Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverbot außerhalb der Schutzfristen
- § 19 MuSchG — Mutterschaftsgeld ohne Kassenmitgliedschaft (höchstens 210 €)
- § 21 MuSchG — Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts
- § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c EStG — Progressionsvorbehalt für Mutterschaftsgeld und Zuschuss
Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung. Stand: Juni 2026.
Praxisbeispiel: 2.000 € netto im Monat
Angenommen, dein durchschnittliches Nettogehalt der letzten drei Monate lag bei 2.000 €. Daraus wird zuerst ein kalendertäglicher Wert gebildet (ein Monat zählt mit 30 Tagen):
| Position | Betrag pro Tag |
|---|---|
| Kalendertägliches Netto (2.000 € ÷ 30) | 66,67 € |
| davon Krankenkasse (max. 13 €) | 13,00 € |
| Arbeitgeberzuschuss (Rest) | 53,67 € |
Über die 14-wöchige Schutzfrist (98 Kalendertage) summiert sich das so:
- • Krankenkasse: 13 € × 98 = 1.274,00 €
- • Arbeitgeber: 53,67 € × 98 = 5.259,66 €
Gesamt: 6.533,66 €
Das entspricht genau deinem Nettoentgelt über die 98 Tage — du verlierst während des Mutterschutzes also kein Einkommen. Den Großteil trägt der Arbeitgeber; die Krankenkasse deckelt ihren Anteil bei 13 € pro Tag.
Wie lange läuft die Schutzfrist?
Die Schutzfrist beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet 8 Wochen nach der Geburt — zusammen 14 Wochen oder 98 Kalendertage (§ 3 MuSchG). Bei einer Früh- oder Mehrlingsgeburt verlängert sich der Teil nach der Geburt auf 12 Wochen, insgesamt also 18 Wochen (126 Tage).
Verschiebt sich der Termin, kommt es auf die Richtung an. Das wird oft falsch wiedergegeben. Kommt das Kind früher, verkürzt sich die Frist davor entsprechend (§ 3 Abs. 1 Satz 4 MuSchG), und genau diese Tage hängt das Gesetz hinten wieder an (§ 3 Abs. 2 Satz 3). Nur in diesem Fall bleibt die Gesamtdauer erhalten. Kommt das Kind später, verlängert sich die Frist davor ebenfalls „entsprechend“, die acht Wochen danach laufen aber ungekürzt weiter. Dein Mutterschutz dauert dann insgesamt länger als 14 Wochen. Einen Ausgleich nach unten gibt es nicht.
Wer bekommt Mutterschaftsgeld?
Entscheidend ist nicht, ob du gesetzlich oder privat versichert bist, sondern ob du Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse bist (§ 19 Abs. 1 MuSchG). Der Unterschied wird leicht übersehen: Wer über den Partner familienversichert ist, ist zwar gesetzlich versichert, aber kein Mitglied und fällt damit unter § 19 Abs. 2. Das gilt genauso für privat Versicherte. Diese Frauen bekommen das Mutterschaftsgeld auf Antrag vom Bundesamt für Soziale Sicherung, insgesamt aber höchstens 210 € — das ist kein Tagessatz, sondern die Obergrenze für die komplette Schutzfrist.
Umgekehrt gilt: Auch wer nur einen Minijob hat, kann Kassenmitglied sein. Dann rechnet die Kasse regulär nach § 24i SGB V ab. Der Arbeitgeberzuschuss nach § 20 MuSchG hängt an keiner dieser Fragen. Er ist immer der Unterschiedsbetrag zwischen 13 € und deinem kalendertäglichen Netto, unabhängig davon, was die Kasse tatsächlich zahlt. Für Frauen mit den 210 € vom Bund bedeutet das: Der Arbeitgeber füllt nur bis 13 € auf, die Lücke darunter bleibt. Sie kommen also nicht auf ihr volles Netto.
Wie kommst du an das Geld?
Für den Kassenanteil reichst du bei deiner Krankenkasse eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin ein. Den Arbeitgeberzuschuss rechnet dein Betrieb automatisch über die Gehaltsabrechnung ab — einen gesonderten Antrag brauchst du dafür nicht. In den acht Wochen nach der Geburt greift zudem ein Beschäftigungsverbot (§ 3 Abs. 2 MuSchG). Es richtet sich an deinen Arbeitgeber — er darf dich in dieser Zeit nicht beschäftigen. Der Unterschied zur Zeit vor der Geburt ist wichtig: Vorher kannst du dich ausdrücklich zur Arbeit bereit erklären und die Erklärung jederzeit widerrufen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 2). Für die Zeit danach sieht das Gesetz diesen Verzicht nicht vor.
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld: was der Arbeitgeber trägt
Der Zuschuss ist keine freiwillige Leistung, sondern ein Anspruch aus § 20 Abs. 1 MuSchG. Er beträgt den Unterschiedsbetrag zwischen 13 € und deinem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist. Voraussetzung ist ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis. Beginnt dein Job erst während der Schutzfrist, läuft der Zuschuss ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses (Satz 3).
Mehrere Arbeitgeber sind ausdrücklich geregelt, etwa bei einem Minijob neben der Hauptbeschäftigung: Nach § 20 Abs. 2 MuSchG werden die kalendertäglichen Arbeitsentgelte aus allen Beschäftigungen zusammengerechnet. Den daraus errechneten Zuschuss zahlen die Arbeitgeber anteilig im Verhältnis der von ihnen gezahlten Entgelte. Es gibt also nicht pro Job einen eigenen 13-€-Abzug, sondern nur einen einzigen über alle Jobs hinweg.
Auch der Ausfall des Arbeitgebers ist bedacht. Wird dir mit behördlicher Zustimmung nach § 17 Abs. 2 MuSchG gekündigt oder kann dein Betrieb wegen Insolvenz nicht zahlen, springt nach § 20 Abs. 3 MuSchG die Stelle ein, die auch das Mutterschaftsgeld auszahlt.
Kaiserschnitt, Frühgeburt, Zwillinge: wann die Frist auf 12 Wochen geht
§ 3 Abs. 2 Satz 2 MuSchG nennt genau drei Gründe: Frühgeburt, Mehrlingsgeburt und eine binnen acht Wochen nach der Entbindung ärztlich festgestellte Behinderung des Kindes. Ein Kaiserschnitt steht nicht darauf. Er ist eine Entbindungsart, keine Frühgeburt. Wer am Termin per Kaiserschnitt entbindet, hat die normalen acht Wochen. Nur wenn der Kaiserschnitt zugleich eine Frühgeburt ist, greifen die zwölf Wochen.
Beim dritten Grund lohnt das Hinsehen: Früh- und Mehrlingsgeburt wirken von selbst, die Verlängerung wegen einer Behinderung dagegen nur auf Antrag (§ 3 Abs. 2 Satz 4). Wer ihn nicht stellt, verliert vier Wochen. Bei einer Totgeburt gilt die Verlängerung nicht (Satz 5); es bleibt bei acht Wochen. Stirbt das Kind nach der Geburt, darf dich dein Arbeitgeber auf dein ausdrückliches Verlangen und bei ärztlicher Unbedenklichkeit schon nach zwei Wochen wieder beschäftigen (§ 3 Abs. 4). Bei einer Fehlgeburt greift eine eigene Staffel von zwei, sechs oder acht Wochen, gestaffelt nach der 13., 17. und 20. Schwangerschaftswoche (§ 3 Abs. 5).
Mutterschutzlohn ist etwas anderes als Mutterschaftsgeld
Die beiden Begriffe werden ständig verwechselt, und sie werden unterschiedlich berechnet. Mutterschaftsgeld bekommst du während der Schutzfristen. Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG bekommst du, wenn du wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen gar nicht oder nur teilweise arbeiten darfst, etwa bei einem ärztlichen Verbot früh in der Schwangerschaft.
Der entscheidende Unterschied steckt im Bezugszeitraum. Der Mutterschutzlohn bemisst sich nach dem Durchschnittsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Eintritt der Schwangerschaft, nicht vor Beginn der Schutzfrist. Und er wird ungekürzt gezahlt, nicht auf 13 € gedeckelt. Wer erst während der Schwangerschaft eingestellt wurde, wird nach den ersten drei Beschäftigungsmonaten bemessen. Dieser Rechner bildet den Mutterschutzlohn nicht ab.
Was in den Durchschnitt einfließt und was nicht
Der Rechner teilt dein Monatsnetto durch 30. Die gesetzliche Ermittlung nach § 21 MuSchG kennt vier Korrekturen, die dein Ergebnis nach oben oder unten verschieben können:
- • Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld bleiben draußen (Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 23a SGB IV). Wer stark von Sonderzahlungen lebt, liegt unter dem gefühlten Schnitt.
- • Unverschuldete Fehlzeiten ohne Entgelt zählen nicht mit und drücken den Schnitt deshalb auch nicht (Abs. 1 Satz 1).
- • Kürzungen durch Kurzarbeit oder Arbeitsausfall bleiben ebenfalls unberücksichtigt (Abs. 2 Nr. 2). Wer im Bemessungszeitraum Kurzarbeitergeld bezogen hat, wird dadurch nicht schlechtergestellt.
- • Eine dauerhafte Gehaltsänderung wird voll berücksichtigt, bei einer Änderung im Bemessungszeitraum sogar rückwirkend für den ganzen Zeitraum (Abs. 4). Eine Gehaltserhöhung kurz vor der Schutzfrist zählt also mit.
War dein Beschäftigungsverhältnis kürzer als drei Monate, zählt der tatsächliche Zeitraum (Abs. 1 Satz 2).
Steuerfrei, aber nicht folgenlos
Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss sind steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c EStG. Der Buchstabe nennt beide Leistungen ausdrücklich, den Zuschuss eingeschlossen. Sie erhöhen also den Steuersatz auf dein übriges Einkommen im selben Jahr. Wer im Mutterschutzjahr noch nennenswert gearbeitet hat, sollte mit einer Nachzahlung rechnen. Eine Steuererklärung ist in diesen Fällen Pflicht.
Häufige Fragen
Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld?
Die Krankenkasse zahlt dein kalendertägliches Nettoentgelt der letzten drei abgerechneten Monate, höchstens aber 13 Euro pro Kalendertag (§ 24i Abs. 2 SGB V). Den Differenzbetrag bis zum vollen Nettoentgelt zahlt dein Arbeitgeber als Zuschuss (§ 20 Abs. 1 MuSchG). Unterm Strich stehst du damit so da wie vorher.
Wie lange dauert die Schutzfrist?
Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 MuSchG). Auf zwölf Wochen nach der Geburt verlängert sie sich in drei Fällen (§ 3 Abs. 2 Satz 2): bei einer Frühgeburt, bei einer Mehrlingsgeburt und wenn binnen acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung ärztlich festgestellt wird. Dann sind es insgesamt 18 statt 14 Wochen.
Verlängert sich die Schutzfrist bei einer Behinderung des Kindes automatisch?
Nein — und das ist der Unterschied zu den beiden anderen Fällen. Bei einer Früh- oder Mehrlingsgeburt greifen die zwölf Wochen von selbst. Wird bei deinem Kind dagegen eine Behinderung festgestellt, verlängert sich die Frist nur, wenn du das beantragst (§ 3 Abs. 2 Satz 4 MuSchG). Wer den Antrag nicht stellt, verliert vier Wochen Schutzfrist.
Was gilt, wenn mein Kind früher kommt als berechnet?
Die Tage, die dir vor der Geburt verloren gehen, bekommst du hinten wieder. Die Schutzfrist vor der Entbindung rechnet nach dem voraussichtlichen Entbindungstag; kommt das Kind früher, verkürzt sie sich entsprechend (§ 3 Abs. 1 Satz 4 MuSchG). Um genau diesen Zeitraum verlängert sich dann die Frist nach der Entbindung (§ 3 Abs. 2 Satz 3). Die Gesamtdauer bleibt also erhalten.
Bekomme ich während des Mutterschutzes mein volles Gehalt?
Faktisch ja. Krankenkasse und Arbeitgeberzuschuss zusammen entsprechen deinem durchschnittlichen Nettoentgelt der letzten drei Monate. Ein Punkt, der oft übersehen wird: Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld bleiben bei der Berechnung außen vor (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 MuSchG in Verbindung mit § 23a SGB IV). Wer stark von Sonderzahlungen lebt, liegt also unter seinem gefühlten Schnitt.
Wie wird der Zuschuss berechnet, wenn ich einen Minijob neben dem Hauptjob habe?
Die kalendertäglichen Arbeitsentgelte aus allen Beschäftigungen werden zusammengerechnet (§ 20 Abs. 2 Satz 1 MuSchG). Aus dieser Summe ergibt sich ein einziger Zuschuss, von dem nur einmal 13 Euro pro Kalendertag abgezogen werden — nicht pro Arbeitgeber. Den Betrag zahlen deine Arbeitgeber anteilig im Verhältnis der von ihnen gezahlten Entgelte (Satz 2).
Verlängert ein Kaiserschnitt die Schutzfrist auf zwölf Wochen?
Nein. § 3 Abs. 2 Satz 2 MuSchG nennt abschließend drei Gründe: Frühgeburt, Mehrlingsgeburt und eine binnen acht Wochen nach der Entbindung ärztlich festgestellte Behinderung des Kindes. Ein Kaiserschnitt ist eine Entbindungsart und für sich genommen keiner dieser Fälle. Entbindest du am Termin per Kaiserschnitt, bleibt es bei acht Wochen. Zwölf Wochen gibt es nur, wenn zusätzlich einer der drei Gründe vorliegt.
Was ist der Unterschied zwischen Mutterschutzlohn und Mutterschaftsgeld?
Mutterschaftsgeld läuft während der Schutzfristen. Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG bekommst du, wenn du wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen nicht oder nur teilweise arbeiten darfst. Er wird nach dem Durchschnittsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Eintritt der Schwangerschaft bemessen, nicht vor Beginn der Schutzfrist, und ist nicht auf 13 Euro pro Tag gedeckelt.
Muss ich Mutterschaftsgeld versteuern?
Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss sind steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c EStG). Der Buchstabe nennt den Zuschuss ausdrücklich mit. Beide erhöhen also den Steuersatz auf dein übriges Einkommen desselben Jahres. Wer im Mutterschutzjahr noch gearbeitet hat, muss eine Steuererklärung abgeben und sollte eine Nachzahlung einplanen.
Was ist, wenn ich nicht gesetzlich krankenversichert bin?
Dann zahlt nicht die Kasse, sondern der Bund — und zwar deutlich weniger: insgesamt höchstens 210 Euro (§ 19 Abs. 2 Satz 1 MuSchG). Das ist kein Tagessatz, sondern die Obergrenze für den gesamten Zeitraum. Ausgezahlt wird sie auf Antrag vom Bundesamt für Soziale Sicherung. Der Arbeitgeberzuschuss nach § 20 MuSchG bleibt davon unberührt — er wird also zusätzlich gezahlt.