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Kindergeld-Rechner 2026

Wie viel Kindergeld bekommst du? 259 € pro Kind und Monat — einfach ausgerechnet.

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Gib hier ein, für wie viele Kinder du Kindergeld erhältst oder beantragen möchtest. Jedes Kind zählt gleich — seit 2023 gibt es keine Staffelung mehr nach erstem, zweitem oder weiterem Kind.
Wähle das Jahr, für das du das Kindergeld berechnen möchtest. Der monatliche Betrag pro Kind unterscheidet sich je nach Jahr — wähle also das Jahr, das für dich relevant ist.

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Berechnungsgrundlage: § 66 Abs. 1 EStG (259 €/Kind ab 2026, einheitlich seit 2023). | Stand: Juni 2026

Kindergeld 2026

Das Kindergeld beträgt seit 1. Januar 2026 259 € pro Kind und Monat (§ 66 EStG, +4 € gegenüber 2025). Seit 2023 ist der Betrag für jedes Kind gleich — die frühere Staffelung gibt es nicht mehr.

Bei niedrigem Einkommen gibt es zusätzlich den Kinderzuschlag. Nach der Geburt unterstützt dich das Elterngeld.

Kindergeld pro Monat und Jahr

Bei 259 € pro Kind summiert sich das Kindergeld 2026 je nach Kinderzahl so:

Kinderpro Monatpro Jahr
1 Kind259 €3.108 €
2 Kinder518 €6.216 €
3 Kinder777 €9.324 €
4 Kinder1.036 €12.432 €

Das Kindergeld wird monatlich von der Familienkasse direkt aufs Konto überwiesen — unabhängig vom Einkommen der Eltern.

Bis wann gibt es Kindergeld?

Bis zum 18. Geburtstag gibt es Kindergeld ohne weitere Voraussetzung. Danach läuft es weiter, solange sich das Kind in einer Erstausbildung oder einem Studium befindet — längstens bis zum 25. Geburtstag (§ 32 EStG). Für ein Kind ohne Ausbildungsplatz oder im freiwilligen Dienst gelten Sonderregeln; bei einer Behinderung, die vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist, kann Kindergeld sogar unbefristet gezahlt werden. Den Antrag stellst du schriftlich bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.

Kindergeld oder Kinderfreibetrag?

Parallel zum Kindergeld gibt es den Kinderfreibetrag (2026: 9.756 € je Kind inklusive Betreuungsfreibetrag). Beides zusammen bekommst du aber nicht: Das Finanzamt führt bei der Einkommensteuererklärung automatisch eine Günstigerprüfung durch und rechnet das bereits gezahlte Kindergeld gegen. Für die meisten Familien ist das Kindergeld günstiger; erst ab einem hohen zu versteuernden Einkommen bringt der Freibetrag mehr. Entscheiden musst du dich nicht — das Finanzamt nimmt automatisch die für dich bessere Variante.

Rechenbeispiel: Was bis zum 18. Geburtstag zusammenkommt

Für ein 2026 geborenes Kind fließen bei konstant 259 € im Monat bis zum 18. Geburtstag 55.944 € Kindergeld (216 Monate). Real wird es mehr, weil der Betrag regelmäßig angehoben wird — allein von 2024 bis 2026 stieg er von 250 auf 259 €. Läuft das Kindergeld wegen Ausbildung oder Studium bis 25 weiter, kommen bei heutigem Satz noch einmal bis zu 21.756 € dazu.

Was der Rechner nicht abbildet

Der Rechner zeigt den reinen Anspruchsbetrag. Die Günstigerprüfung gegen den Kinderfreibetrag musst du nicht selbst anstellen — das Finanzamt macht sie automatisch mit der Steuererklärung. Nicht abgebildet: der Kinderzuschlag für Familien mit niedrigem Einkommen (bis 297 € je Kind, eigener Rechner verlinkt), die Anrechnung des Kindergelds als Einkommen des Kindes beim Bürgergeld sowie Sonderfälle wie Abzweigung oder Auslandskindergeld.

Warum es ausgerechnet 259 Euro sind

Der Betrag ist keine frei gegriffene politische Zahl, sondern rechnerisch an die Freibeträge gekoppelt. § 66 Abs. 3 EStG bestimmt: Werden die Freibeträge für Kinder nach § 31 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 6 Satz 1 angehoben, wird das Kindergeld entsprechend erhöht, und zwar kaufmännisch gerundet auf volle Euro.

Deshalb wandert der Satz in kleinen Schritten mit: 250 € in den Jahren 2023 und 2024, 255 € im Jahr 2025 und seit dem 1. Januar 2026 die aktuellen 259 € je Kind und Monat nach § 66 Abs. 1 EStG. Eine Staffelung nach erstem, zweitem und drittem Kind gibt es seit 2023 nicht mehr, jedes Kind zählt gleich viel.

Kinderpro Monatpro Jahr
1 Kind259 €3.108 €
2 Kinder518 €6.216 €
3 Kinder777 €9.324 €
4 Kinder1.036 €12.432 €

Bis wann es läuft: 18, 21 oder 25

Wie lange gezahlt wird, steht nicht in der Kindergeld-Vorschrift selbst, sondern in § 32 EStG. Drei Altersgrenzen sind zu unterscheiden.

  • Bis 18 ohne Bedingung. Nach Abs. 3 wird ein Kind ab dem Geburtsmonat und in jedem Monat berücksichtigt, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  • Bis 21 bei Arbeitsuche. Nach Abs. 4 Nr. 1, wenn das Kind in keinem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als arbeitsuchend gemeldet ist. Die Meldung ist zwingend, allein arbeitslos zu sein genügt nicht.
  • Bis 25 bei Ausbildung. Nach Abs. 4 Nr. 2 während einer Berufsausbildung, in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, wenn eine Ausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht begonnen werden kann, oder während eines der aufgezählten Freiwilligendienste.

Die Vier-Monats-Grenze der Übergangszeit ist scharf. Wer zwischen Abitur und Studienbeginn fünf Monate pausiert, verliert für diese Lücke den Anspruch, nicht nur für den fünften Monat.

Ohne Altersgrenze läuft das Kindergeld nach Abs. 4 Nr. 3, wenn das Kind wegen einer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Wehr- und Zivildienstzeiten verlängern nach Abs. 5 die Grenzen von 21 beziehungsweise 25 Jahren um ihre Dauer.

Der 20-Stunden-Fallstrick nach der Erstausbildung

Hier verlieren die meisten Familien Geld, ohne es zu ahnen. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG bestimmt: Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind nur noch berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.

Satz 3 nennt allerdings drei Ausnahmen, die in der Praxis fast alles auffangen. Unschädlich sind eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis und ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a SGB IV.

Wichtig ist die Reihenfolge: Solange die erste Ausbildung läuft, spielt der Nebenjob überhaupt keine Rolle, egal wie viele Stunden. Erst beim Master nach dem Bachelor oder bei der zweiten Lehre greift die 20-Stunden-Marke. Und sie bezieht sich auf die regelmäßige Wochenarbeitszeit, nicht auf den Verdienst. Eine Einkommensgrenze für das Kind gibt es seit 2012 nicht mehr.

Sechs Monate rückwirkend, aber der Anspruch bleibt

Wer den Antrag spät stellt, sollte § 70 Abs. 1 EStG kennen. Satz 2 begrenzt die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld rückwirkend auf die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag eingegangen ist. Zwei Jahre zu spät beantragt heißt also: achtzehn Monate Geld sind weg.

Satz 3 stellt aber klar, dass der Anspruch selbst von dieser Auszahlungsbeschränkung unberührt bleibt. Das ist mehr als eine Feinheit. Bei der Günstigerprüfung rechnet das Finanzamt sonst den Kindergeldanspruch gegen, auch wenn nie Geld geflossen ist. § 31 Satz 5 EStG verhindert genau das: Monate, für die Kindergeld zwar festgesetzt, wegen § 70 Abs. 1 Satz 2 aber nicht ausgezahlt wurde, bleiben bei der Hinzurechnung außen vor.

Gezahlt wird nach § 66 Abs. 2 EStG vom Beginn des Monats an, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem sie wegfallen. Der Geburtsmonat zählt damit voll, unabhängig vom Tag.

Kindergeld oder Freibetrag: wie die Prüfung wirklich läuft

§ 31 EStG nennt es Familienleistungsausgleich. Die steuerliche Freistellung des kindlichen Existenzminimums erfolgt entweder über die Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG oder über das Kindergeld, nie über beides zugleich.

Die Freibeträge betragen 2026 je Elternteil 3.414 € für das sächliche Existenzminimum und 1.464 € für Betreuung, Erziehung und Ausbildung. Bei zusammenveranlagten Eltern verdoppeln sich beide Beträge, zusammen also 9.756 € je Kind.

Reicht das Kindergeld für die gebotene Freistellung nicht aus, zieht das Finanzamt bei der Veranlagung die Freibeträge ab und erhöht im Gegenzug die tarifliche Einkommensteuer um den Kindergeldanspruch für den ganzen Veranlagungszeitraum. Du musst dafür nichts tun und nichts ankreuzen, die Prüfung läuft automatisch. Ein eigener Antrag auf den Freibetrag existiert nicht.

Voraussetzung für die Berücksichtigung der Freibeträge ist nach § 32 Abs. 6 Satz 12 EStG die Identifikationsnummer des Kindes. Wird sie nachträglich vergeben, wirkt das auf die Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen vorlagen.

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Quellen

Normtexte abgerufen am 18. Juli 2026. Keine Rechts- oder Steuerberatung.

Häufige Fragen

Wie hoch ist das Kindergeld 2026?

Das Kindergeld beträgt 2026 einheitlich 259 € pro Kind und Monat (§ 66 Abs. 1 EStG). Seit 2023 gibt es keinen gestaffelten Satz mehr. 2025 waren es 255 €.

Bekomme ich für jedes Kind gleich viel Kindergeld?

Ja. Seit 2023 ist der Betrag für jedes Kind gleich hoch (2026: 259 €). Die frühere Staffelung nach 1., 2., 3. Kind gibt es nicht mehr.

Kindergeld oder Kinderfreibetrag — was ist besser?

Das Finanzamt prüft bei der Steuererklärung automatisch, was günstiger ist. Der Kinderfreibetrag beträgt 2026 insgesamt 9.756 € je Kind. Erst bei höherem Einkommen wirkt der Freibetrag stärker.

Bis zu welchem Alter gibt es Kindergeld?

Bis 18 ohne weitere Bedingung (§ 32 Abs. 3 EStG). Bis 21, wenn das Kind in keinem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als arbeitsuchend gemeldet ist. Bis 25 während einer Berufsausbildung, eines Studiums oder eines anerkannten Freiwilligendienstes (§ 32 Abs. 4 EStG).

Darf mein Kind neben dem Studium arbeiten?

Während der ersten Berufsausbildung oder des Erststudiums uneingeschränkt. Danach wird das Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Unschädlich bleiben nach Satz 3 aber bis zu 20 Stunden regelmäßige Wochenarbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis und ein Minijob nach §§ 8, 8a SGB IV.

Gibt es eine Einkommensgrenze für das Kind?

Nein, die wurde 2012 abgeschafft. Nach der Erstausbildung kommt es nicht mehr auf den Verdienst an, sondern auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von höchstens 20 Stunden.

Wie lange kann ich Kindergeld rückwirkend bekommen?

Die Auszahlung erfolgt nach § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Antragsmonats. Der Anspruch selbst bleibt nach Satz 3 unberührt, was bei der Günstigerprüfung zählt: § 31 Satz 5 EStG lässt nicht ausgezahlte Monate bei der Hinzurechnung außen vor.

Was passiert in der Lücke zwischen Schule und Studium?

Eine Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten ist nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b EStG unschädlich. Dauert die Pause fünf Monate, entfällt der Anspruch für die gesamte Lücke, nicht nur für den fünften Monat.

Bekomme ich für ein behindertes Kind länger Kindergeld?

Ja, ohne Altersgrenze, wenn das Kind wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist nach § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

Warum steigt das Kindergeld immer nur um ein paar Euro?

Weil es an die Freibeträge gekoppelt ist. Nach § 66 Abs. 3 EStG wird das Kindergeld entsprechend erhöht, wenn die Freibeträge für Kinder angehoben werden, kaufmännisch gerundet auf volle Euro. Daher die Schritte von 250 auf 255 und dann auf 259 €.

Zählt der Geburtsmonat voll?

Ja. Nach § 66 Abs. 2 EStG wird vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem sie wegfallen. Auf den Tag im Monat kommt es nicht an.