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Pflegegrad-Rechner

Schätze deinen voraussichtlichen Pflegegrad — 6 Module nach dem NBA-Punktesystem.

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Orientierungshilfe: Wähle je Bereich, wie selbstständig die Person ist. Das Ergebnis ist eine grobe Schätzung — die verbindliche Einstufung macht der Medizinische Dienst.
Wähle, wie selbstständig die Person beim Bewegen ist – z. B. Aufstehen vom Stuhl, Umsetzen, Treppensteigen oder Fortbewegen in der Wohnung. 0 = komplett selbstständig, 4 = komplett unselbstständig.

Aufstehen, Umsetzen, Treppensteigen, Fortbewegen in der Wohnung

Bewerte Fähigkeiten wie zeitliche und räumliche Orientierung, Erinnern an kürzliche Ereignisse, Entscheidungen treffen und Gespräche verstehen. Hinweis: Modul 2 und Modul 3 werden später gemeinsam ausgewertet – nur der höhere Wert zählt.

Orientierung, Erinnern, Entscheidungen, Gespräche verstehen

Gibt es psychische Auffälligkeiten oder Verhaltensweisen, die Begleitung erfordern? Beispiele: nächtliche Unruhe, Ängste, Aggressivität oder Weglauftendenzen. Auch hier gilt: Modul 3 wird zusammen mit Modul 2 ausgewertet.

Unruhe, Ängste, Aggression, nächtliche Störungen

Der wichtigste Bereich – er macht 40 % der Gesamtpunkte aus. Bewerte, wie selbstständig die Person Körperpflege, Ankleiden, Essen & Trinken sowie die Toilettennutzung erledigt.

Waschen, Anziehen, Essen, Toilette — der wichtigste Bereich (40 %)

Wie gut kann die Person eigenständig mit ihrer Erkrankung umgehen? Gemeint sind z. B. Medikamente einnehmen, Arzttermine wahrnehmen, Verbände wechseln oder Therapieübungen durchführen.

Medikamente, Arztbesuche, Verbände, Therapien selbst bewältigen

Bewertet, ob die Person ihren Tagesablauf selbst gestalten, Kontakte pflegen und sich sinnvoll beschäftigen kann – zum Beispiel Hobbys nachgehen oder Gespräche führen.

Tagesablauf gestalten, Kontakte pflegen, Beschäftigung

Ergebnis in wenigen Sekunden

Berechnung läuft...

Berechnungsgrundlage: NBA-Punktesystem § 15 SGB XI + Anlage 2 (gewichtete Punkte je Modul). Orientierungshilfe, keine verbindliche Einstufung. | Stand: Juni 2026

So funktioniert die Pflegegrad-Einstufung

Seit 2017 zählt nicht mehr der Zeitaufwand, sondern der Grad der Selbstständigkeit. Sechs Module werden begutachtet und gewichtet zu einer Punktzahl von 0–100 zusammengeführt. Am stärksten zählt die Selbstversorgung (40 %), Module 2 und 3 zählen gemeinsam mit dem höheren Wert.

Steht der Pflegegrad fest, berechnest du die Leistungen im Pflegegeld-Rechner. Weitere Sozialleistungen: Bürgergeld und Wohngeld.

Beispiel: von den Modulpunkten zum Pflegegrad

Das Gutachten bewertet sechs Lebensbereiche (Module) und gewichtet sie. Nehmen wir eine Person mit deutlichen Einschränkungen bei Mobilität und Selbstversorgung:

  1. Gewichtete Gesamtpunkte — aus allen 6 Modulen (§ 15 SGB XI)78,75 Punkte
  2. Einordnung — 70 bis unter 90 PunkteGrad 4
  3. = Pflegegrad4 (schwerste Beeinträchtigung)

Die Schwellen sind gesetzlich fix: Grad 2 ab 27, Grad 3 ab 47,5, Grad 4 ab 70, Grad 5 ab 90 Punkten. Je höher der Grad, desto höher Pflegegeld und Sachleistungen. Deine Punkte ermittelst du oben.

Wo die Punkte wirklich herkommen — und warum kleine Verschlechterungen oft nichts ändern

Bewertet wird nach § 15 Abs. 1 SGB XI die Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten — nicht die Diagnose und nicht der Zeitaufwand der Pflege. Entscheidend ist also die Frage, was jemand ohne fremde Hilfe noch selbst erledigen kann. Zwei Menschen mit derselben Erkrankung können deshalb in ganz verschiedenen Pflegegraden landen.

Zwischen dem, was der Gutachter ankreuzt, und der Zahl am Ende liegen zwei Umrechnungen, die den Ausschlag geben. Zuerst werden je Modul die Einzelpunkte aller Kriterien addiert. Diese Summe wird dann einem von fünf Punktbereichen zugeordnet — von „keine“ bis „schwerste Beeinträchtigung“. Und erst dieser Bereich bekommt die gewichteten Punkte, die in die Gesamtsumme eingehen.

Diese Zwischenstufe erklärt eine Erfahrung, die viele Angehörige nach einer Wiederholungsbegutachtung machen: Der Zustand hat sich spürbar verschlechtert, der Pflegegrad bleibt trotzdem gleich. Solange die zusätzlichen Einzelpunkte den nächsten Punktbereich nicht erreichen, ändert sich an den gewichteten Punkten gar nichts. Das System springt in Stufen, es steigt nicht gleitend.

Die zweite Weichenstellung ist die Gewichtung, und sie fällt deutlicher aus, als die meisten erwarten. Selbstversorgung zählt 40 Prozent, Mobilität nur 10. In gewichteten Punkten heißt das: Wer bei der Mobilität von „keine“ auf „schwerste Beeinträchtigung“ rutscht, also über alle vier Stufen, gewinnt 10 Punkte. Ein einziger Stufensprung bei der Selbstversorgung bringt ebenfalls 10 Punkte. Wer sich auf die Frage vorbereitet, sollte deshalb beim Waschen, Ankleiden, Essen und der Toilettenbenutzung besonders genau sein — dort entscheidet sich fast die Hälfte des Ergebnisses. Dass jemand nicht mehr allein Treppen steigt, ist wichtig, bewegt die Punktzahl aber weit weniger.

Warum eine zweite schwere Beeinträchtigung null Punkte bringen kann

Die Regel klingt harmlos, ist aber die häufigste Ursache für Enttäuschung nach der Begutachtung. § 15 Abs. 3 Satz 2 SGB XI bestimmt, dass den Modulen 2 und 3 ein gemeinsamer gewichteter Punkt zugeordnet wird — und zwar der höhere der beiden. Addiert wird nicht.

Was das konkret bedeutet, zeigt ein Vergleich zweier Fälle, die sich nur in Modul 3 unterscheiden. Person A hat schwere kognitive Einschränkungen (Modul 2, Stufe 3) und keine Verhaltensauffälligkeiten. Person B hat dieselben kognitiven Einschränkungen und zusätzlich schwere Verhaltensauffälligkeiten (Modul 3, Stufe 3). Bei sonst gleichen Werten kommen beide auf exakt dieselbe Punktzahl und denselben Pflegegrad. Die zusätzliche Belastung von Person B schlägt sich rechnerisch überhaupt nicht nieder.

Daraus folgt zweierlei für die Vorbereitung. Erstens: Wenn in einem der beiden Bereiche ohnehin die höchste Stufe erreicht wird, bringt das Ausführen des anderen Bereichs für die Punktzahl nichts — wohl aber für das Verständnis der Situation und für die Beratung zur Versorgung. Zweitens: Wo die Stufen dicht beieinanderliegen, lohnt es sich, den stärker betroffenen der beiden Bereiche sorgfältig zu schildern. Genau er bestimmt die 15 Prozent, die dieser Block beisteuert.

Bei Kindern gelten andere Maßstäbe — und bis 18 Monate eine eigene Tabelle

Dieser Rechner bildet die Einstufung Erwachsener ab. Bei Kindern ändert sich schon der Maßstab: Nach § 15 Abs. 6 SGB XI wird der Pflegegrad durch einen Vergleich mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt. Bewertet wird also nicht, was ein Kind absolut kann, sondern der Abstand zu Gleichaltrigen — dass ein Dreijähriger beim Anziehen Hilfe braucht, ist für sich genommen kein Kriterium.

Für die Kleinsten gilt zusätzlich eine eigene Zuordnung. § 15 Abs. 7 stuft pflegebedürftige Kinder bis zu 18 Monaten abweichend ein — im Ergebnis jeweils eine Stufe höher als Erwachsene mit derselben Punktzahl:

  • • ab 12,5 bis unter 27 Punkte → Pflegegrad 2 (statt 1)
  • • ab 27 bis unter 47,5 Punkte → Pflegegrad 3 (statt 2)
  • • ab 47,5 bis unter 70 Punkte → Pflegegrad 4 (statt 3)
  • • ab 70 bis 100 Punkte → Pflegegrad 5

Der Hintergrund ist der besonders hohe Betreuungsaufwand in den ersten Lebensmonaten. Wichtig zu wissen: Die Einstufung fällt nicht automatisch zurück, wenn das Kind 18 Monate alt wird — es steht dann aber eine Neubegutachtung nach den allgemeinen Regeln an. Wer hier plant, sollte das Datum im Blick behalten.

Zwei Wege, die die Punktzahl allein nicht abbildet

Pflegegrad 5 auch unter 90 Punkten. Die Schwellen sind fix, aber nicht die einzige Tür. § 15 Abs. 4 SGB XI erlaubt es, Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen dem Pflegegrad 5 zuzuordnen, auch wenn die Gesamtpunkte darunter liegen — vorausgesetzt, es besteht ein spezifischer, außergewöhnlich hoher Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung. Was darunter fällt, konkretisiert der Medizinische Dienst Bund in seinen Richtlinien. Praktisch betrifft das eng umgrenzte Fallgruppen, etwa den vollständigen Verlust der Greif-, Steh- und Gehfunktionen. Ein Rechner kann das nicht abbilden — wer meint, in diese Gruppe zu fallen, sollte es bei der Begutachtung ausdrücklich ansprechen.

Behandlungspflege zählt mit. Ein verbreiteter Irrtum lautet, medizinische Maßnahmen seien Sache der Krankenkasse und hätten in der Pflegebegutachtung nichts zu suchen. § 15 Abs. 5 sagt das Gegenteil: Zu berücksichtigen sind auch solche Kriterien, die zu einem Hilfebedarf führen, für den Leistungen des Fünften Buches vorgesehen sind. Das gilt ausdrücklich für krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen — also Behandlungspflege, die regelmäßig und auf Dauer untrennbarer Bestandteil einer pflegerischen Maßnahme ist oder mit ihr in unmittelbarem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang steht. Wundversorgung, Medikamentengabe oder Injektionen im Rahmen der täglichen Pflege gehören also in die Schilderung.

Und generell gilt: Diese Schätzung ersetzt keine Begutachtung. Der Medizinische Dienst bewertet je Modul rund 60 Einzelkriterien und bildet daraus erst die Punktbereiche — hier wählst du pro Modul nur eine Gesamteinschätzung. Die verbindliche Entscheidung trifft am Ende die Pflegekasse.

Zum Einordnen der Skala: Weil sich die Module 2 und 3 ihre 15 Prozent teilen, ergeben die Höchstwerte zusammen genau 100 Punkte — 10 für Mobilität, 15 für den Kognitions-Block, 40 für Selbstversorgung, 20 für krankheitsbedingte Anforderungen und 15 für die Alltagsgestaltung. Die Abstände zwischen den Graden sind dabei ungleich: Von Grad 1 zu Grad 2 sind es 14,5 Punkte, von Grad 2 zu Grad 3 gut 20 und von Grad 3 zu Grad 4 noch einmal 22,5. Wer knapp unter einer Schwelle liegt, sollte das Gutachten deshalb genau lesen — ein einziger Punktbereich in einem stark gewichteten Modul kann den Unterschied machen. Was am jeweiligen Grad hängt, steht im Pflegegeld-Rechner.

Häufige Fragen

Wie wird der Pflegegrad berechnet?

Über das NBA: In 6 Modulen wird die Selbstständigkeit bewertet und gewichtet zu einer Punktzahl 0–100 zusammengeführt (Mobilität 10 %, Kognition/Verhalten 15 %, Selbstversorgung 40 %, Krankheitsbewältigung 20 %, Alltag 15 %). Daraus ergibt sich der Pflegegrad (§ 15 SGB XI).

Ab wie vielen Punkten gibt es welchen Pflegegrad?

PG1 ab 12,5 Punkten, PG2 ab 27, PG3 ab 47,5, PG4 ab 70, PG5 ab 90. Unter 12,5 Punkten kein Pflegegrad.

Ist dieser Rechner verbindlich?

Nein, es ist eine Orientierungshilfe. Die verbindliche Einstufung erfolgt durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes (privat: MEDICPROOF) mit rund 60 Einzelkriterien; die Entscheidung trifft die Pflegekasse.