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Pflegegeld-Rechner 2026

Wie viel Pflegegeld, Sachleistung und Entlastungsbetrag stehen dir pro Pflegegrad zu?

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Wähle den Pflegegrad 1–5, der dir oder der pflegebedürftigen Person von der Pflegekasse zuerkannt wurde. Den Pflegegrad findest du im Bescheid deiner Pflegekasse.
Pflegegeld erhältst du, wenn Angehörige oder Freunde die Pflege übernehmen. Pflegesachleistung gilt, wenn ein ambulanter Pflegedienst beauftragt wird. Kombinationsleistung wählen, wenn beides genutzt wird (§ 38 SGB XI).
Gib hier an, wie viel Prozent deines Sachleistungs-Budgets du durch einen Pflegedienst tatsächlich nutzt (0–100 %). Der verbleibende Anteil wird als anteiliges Pflegegeld ausgezahlt. Beispiel: 60 % Sachleistung → 40 % Pflegegeld.
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Berechnungsgrundlage: §§ 36, 37, 38, 45b SGB XI, Stand 2026 (= Stand 2025, nächste Anpassung 01.01.2028). | Stand: Juni 2026

Pflegegeld 2026 im Überblick

Das Pflegegeld (§ 37 SGB XI) erhältst du, wenn du die Pflege selbst organisierst — etwa durch Angehörige. Es beträgt 2026 monatlich 347 € (PG2), 599 € (PG3), 800 € (PG4) und 990 € (PG5). Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld, aber den Entlastungsbetrag von 131 €.

Alternativ gibt es die Pflegesachleistung (§ 36) für einen ambulanten Pflegedienst — oder beides anteilig als Kombinationsleistung (§ 38). Verwandte Sozialleistungen findest du beim Bürgergeld-Rechner und Wohngeld-Rechner.

Pflegegeld nach Pflegegrad

Das Pflegegeld zahlt die Pflegekasse direkt an die pflegebedürftige Person, wenn die Pflege privat — meist durch Angehörige — organisiert wird. Die Beträge nach § 37 SGB XI:

Pflegegradpro Monatpro Jahr
Pflegegrad 2347 €4.164 €
Pflegegrad 3599 €7.188 €
Pflegegrad 4800 €9.600 €
Pflegegrad 5990 €11.880 €

Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld, aber den Entlastungsbetrag von 131 € im Monat für zugelassene Angebote.

Pflegegeld, Sachleistung oder beides?

Statt Pflegegeld kannst du die Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI) wählen — dann übernimmt ein ambulanter Pflegedienst die Pflege, und die Kasse zahlt einen höheren Betrag direkt an den Dienst. Du kannst auch beides anteilig kombinieren (§ 38): Nimmst du z. B. nur die Hälfte der Sachleistung in Anspruch, bekommst du die andere Hälfte als anteiliges Pflegegeld ausgezahlt. Wird das Pflegegeld an pflegende Angehörige weitergegeben, bleibt es für sie in der Regel steuerfrei (§ 3 Nr. 36 EStG).

Rechenbeispiel: Pflegegrad 3 mit Kombinationsleistung

Frau Sommer (PG 3) lässt morgens einen Pflegedienst kommen, den Rest übernimmt ihre Tochter. Der Dienst rechnet 60 % des Sachleistungsbudgets ab: 898,20 € gehen direkt an den Dienst (60 % von 1.497 €). Dafür bekommt sie noch 40 % des Pflegegelds ausgezahlt: 239,60 € (40 % von 599 €). Mit dem Entlastungsbetrag von 131 € fließen so 1.268,80 € pro Monat — deutlich mehr, als das reine Pflegegeld gebracht hätte.

Was der Rechner nicht abbildet

Nicht enthalten sind Leistungen jenseits von Pflegegeld, Sachleistung und Entlastungsbetrag: Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, Tages-/Nachtpflege, Wohnumfeld-Zuschüsse und die vollstationäre Pflege rechnen jeweils eigene Budgets. Auch Beihilfe-Konstellationen bei Beamten und die private Pflegepflichtversicherung (dort gelten dieselben Beträge, aber ein anderes Verfahren) bildet der Rechner nicht ab.

Der Beratungseinsatz ist Pflicht, und zwar mit Konsequenz

Wer Pflegegeld bezieht, muss nach § 37 Abs. 3 Satz 1 SGB XI halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abrufen. Das gilt für alle Pflegegrade von 2 bis 5. Die Beratung kostet dich nichts, die Vergütung trägt nach Abs. 3c die Pflegekasse.

Häufig falsch wiedergegeben wird die Regel für die hohen Pflegegrade. Bei Pflegegrad 4 und 5 können Betroffene die Beratung vierteljährlich in Anspruch nehmen. Das ist ein zusätzliches Recht, keine verschärfte Pflicht. Die Pflicht bleibt auch dort der halbjährliche Abruf.

Was passiert, wenn du den Termin verstreichen lässt, steht in Abs. 6: Die Pflegekasse hat das Pflegegeld dann angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen. Das ist kein Ermessen, sondern eine gebundene Vorgabe an die Kasse. Der versäumte Beratungsbesuch ist damit einer der wenigen Wege, auf denen laufendes Pflegegeld tatsächlich wegfällt.

Zwei Erleichterungen nennt das Gesetz noch. Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person kann im Zeitraum bis einschließlich 31. März 2027 jede zweite Beratung per Videokonferenz stattfinden (Abs. 3 Satz 4). Die erstmalige Beratung muss allerdings in der Häuslichkeit erfolgen. Wer nur Sachleistungen bezieht, hat keine Abrufpflicht, kann die Beratung nach Satz 3 aber halbjährlich in Anspruch nehmen. Auch bei Pflegegrad 1 besteht ein Anspruch auf halbjährliche Beratung.

Was bei angebrochenen Monaten und in Sonderlagen gilt

§ 37 Abs. 2 SGB XI regelt die Fälle, in denen nicht der volle Monat abgedeckt ist. Besteht der Anspruch nicht für den vollen Kalendermonat, wird der Betrag anteilig gekürzt, und der Monat wird dabei mit 30 Tagen angesetzt. Bei Pflegegrad 3 entspricht ein Tag also 19,97 €, unabhängig davon, ob der Monat 28 oder 31 Tage hat.

Während einer Verhinderungspflege nach § 39 oder einer Kurzzeitpflege nach § 42 läuft das Pflegegeld nicht etwa aus, sondern wird zur Hälfte fortgewährt, jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr. Bei Pflegegrad 4 sind das 400 € monatlich, die weiterlaufen, während die Ersatzpflege aus einem eigenen Budget bezahlt wird. Für die Kombinationsleistung gilt nach § 38 Satz 4 dasselbe, bezogen auf die zuletzt gezahlte anteilige Höhe.

Stirbt die pflegebedürftige Person, wird das Pflegegeld bis zum Ende des Sterbemonats geleistet und nicht taggenau abgeschnitten.

Kombinationsleistung: die Sechs-Monats-Bindung

Der Mechanismus des § 38 SGB XI ist schlicht: Das Pflegegeld wird um den Vomhundertsatz vermindert, in dem du Sachleistungen in Anspruch genommen hast. Nutzt du 40 % des Sachleistungsbudgets, bleiben 60 % des Pflegegeldes.

Der Satz, den fast niemand auf dem Schirm hat, steht in Satz 3: An die Entscheidung, in welchem Verhältnis du Geld- und Sachleistung beziehen willst, bist du für die Dauer von sechs Monaten gebunden. Wer im Januar auf 70 % Sachleistung geht und im März merkt, dass der Pflegedienst doch seltener kommt als gedacht, kann nicht einfach zurückwechseln. Das spricht dafür, die Quote eher vorsichtig anzusetzen und im Zweifel nach unten abzuweichen.

So wirkt sich die Quote bei Pflegegrad 3 aus (Sachleistungsbudget 1.497 €, Pflegegeld 599 €):

Genutzte Sachleistungan den DienstPflegegeld an dichmit Entlastungsbetrag
0 % (reines Pflegegeld)0 €599,00 €730,00 €
40 %598,80 €359,40 €1.089,20 €
60 %898,20 €239,60 €1.268,80 €
100 % (reine Sachleistung)1.497,00 €0,00 €1.628,00 €

Die Spalte ganz rechts zeigt, warum die Sachleistung in Summe mehr Geld bewegt: Das Budget nach § 36 ist rund zweieinhalbmal so hoch wie das Pflegegeld. Es fließt allerdings an den Pflegedienst und nicht auf dein Konto.

Entlastungsbetrag: 131 Euro mit Bedingungen

Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI steht allen Pflegegraden von 1 bis 5 in häuslicher Pflege zu. Drei Eigenschaften solltest du kennen, bevor du damit rechnest.

  • Er wird nicht ausgezahlt. Nach Abs. 2 handelt es sich um eine Kostenerstattung gegen Vorlage von Belegen. Einen Antrag brauchst du nicht, der Anspruch entsteht mit den Voraussetzungen von selbst, aber ohne Rechnung kommt kein Geld.
  • Er ist zweckgebunden. Erstattungsfähig sind Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Leistungen ambulanter Pflegedienste sowie nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Bei den Pflegegraden 2 bis 5 sind Leistungen des Pflegedienstes im Bereich der Selbstversorgung ausdrücklich ausgenommen. Körperpflege über den Entlastungsbetrag abzurechnen funktioniert dort also nicht.
  • Nicht Verbrauchtes verfällt zum Halbjahr. Was in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft wurde, kann nach Abs. 1 in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Wer 2026 nichts abgerufen hat, muss die Restsumme also bis zum 30. Juni 2027 verbrauchen, nicht bis zum Jahresende.

Bleibt das Geld für pflegende Angehörige steuerfrei?

In aller Regel ja. § 3 Nr. 36 EStG stellt Einnahmen für körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung steuerfrei, und zwar bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI, mindestens aber bis zur Höhe des Entlastungsbetrags.

Die Norm ist dabei weiter gefasst als oft dargestellt. Begünstigt sind nicht nur Angehörige, sondern auch andere Personen, die mit der Pflege eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG gegenüber der pflegebedürftigen Person erfüllen. Die Nachbarin, die aus persönlicher Verbundenheit pflegt, fällt darunter. Ein gewerblicher Pflegedienst nicht. Wie sich zusätzliches Einkommen jenseits dieser Grenze auswirkt, rechnest du im Einkommensteuer-Rechner durch.

Begriffe kurz erklärt

  • Pflegegeld. Geldleistung an die pflegebedürftige Person selbst, wenn sie die Pflege eigenständig sicherstellt (§ 37).
  • Pflegesachleistung. Sachleistungsbudget für einen zugelassenen Pflegedienst, abgerechnet zwischen Dienst und Kasse (§ 36).
  • Kombinationsleistung. Anteilige Nutzung beider Wege, mit sechsmonatiger Bindung an die gewählte Quote (§ 38).
  • Entlastungsbetrag. Zweckgebundene Kostenerstattung von bis zu 131 € im Monat (§ 45b).
  • Beratungseinsatz. Der halbjährlich abzurufende Pflichtbesuch nach § 37 Abs. 3, dessen Versäumen das Pflegegeld kostet.
  • Verhinderungspflege. Ersatzpflege bei Ausfall der Pflegeperson (§ 39), mit eigenem Budget neben dem halbierten Pflegegeld.

Quellen

Normtexte abgerufen am 18. Juli 2026 (SGB XI zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 16.4.2026). Keine Rechts- oder Steuerberatung.

Häufige Fragen

Wie hoch ist das Pflegegeld 2026?

Monatlich 347 € (PG2), 599 € (PG3), 800 € (PG4) und 990 € (PG5) nach § 37 SGB XI. Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld. Stand 2026 = Stand 2025, nächste Anpassung zum 1. Januar 2028.

Was ist die Kombinationsleistung?

Wer einen Pflegedienst nur teilweise nutzt, kann Sachleistung und Pflegegeld kombinieren (§ 38 SGB XI). Bei 60 % genutzter Sachleistung wird das Pflegegeld zu den verbleibenden 40 % ausgezahlt.

Bekomme ich Pflegegeld und Entlastungsbetrag gleichzeitig?

Ja. Der Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat (§ 45b SGB XI) gibt es zusätzlich — für alle Pflegegrade 1 bis 5, zweckgebunden für Betreuungs- und Entlastungsangebote.

Muss ich einen Beratungsbesuch machen?

Ja, wenn du Pflegegeld beziehst. Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 SGB XI ist halbjährlich eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen, in den Pflegegraden 2 bis 5. Bei Pflegegrad 4 und 5 kommt das Recht hinzu, sie vierteljährlich in Anspruch zu nehmen, die Pflicht bleibt aber halbjährlich.

Was passiert, wenn ich den Beratungsbesuch vergesse?

Nach § 37 Abs. 6 SGB XI hat die Pflegekasse das Pflegegeld dann angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen. Das ist kein Ermessen der Kasse, sondern eine gebundene Vorgabe.

Läuft das Pflegegeld während der Verhinderungspflege weiter?

Zur Hälfte. Während einer Verhinderungspflege nach § 39 oder einer Kurzzeitpflege nach § 42 wird das bisherige Pflegegeld für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr hälftig fortgewährt. Die Ersatzpflege selbst läuft über ein eigenes Budget.

Kann ich die Kombinationsquote jederzeit ändern?

Nein. Nach § 38 Satz 3 SGB XI bist du an die Entscheidung, in welchem Verhältnis du Geld- und Sachleistung beziehst, sechs Monate gebunden. Deshalb ist es sinnvoll, die Sachleistungsquote eher vorsichtig anzusetzen.

Verfällt der Entlastungsbetrag am Jahresende?

Nicht sofort. Was in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft wurde, kann nach § 45b Abs. 1 SGB XI in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Der Rest aus 2026 muss also bis zum 30. Juni 2027 verbraucht sein.

Muss ich das Pflegegeld versteuern, wenn ich es an Angehörige weitergebe?

In der Regel nicht. § 3 Nr. 36 EStG stellt solche Einnahmen bis zur Höhe des Pflegegeldes steuerfrei, wenn Angehörige pflegen oder andere Personen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG erfüllen. Für gewerbliche Pflegedienste gilt das nicht.

Wie wird ein angebrochener Monat abgerechnet?

Anteilig, wobei der Kalendermonat nach § 37 Abs. 2 SGB XI mit 30 Tagen angesetzt wird. Bei Pflegegrad 3 entspricht ein Tag also 19,97 €, unabhängig von der tatsächlichen Länge des Monats. Stirbt die pflegebedürftige Person, wird bis zum Ende des Sterbemonats gezahlt.