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VL & Sparzulage berechnen 2026

Wie viel schenkt dir der Staat auf deine vermögenswirksamen Leistungen? Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 13 5. VermBG.

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Trag hier den monatlichen Betrag ein, den du in deinen VL-Vertrag einzahlst — inklusive eines etwaigen Arbeitgeber-Zuschusses. Den genauen Betrag findest du auf deiner Gehaltsabrechnung oder im VL-Vertrag.

Was du (ggf. inkl. AG-Zuschuss) monatlich anlegst

Wähle, in welche Art von Vertrag deine VL fließen. ETF/Fonds/Aktien (Vermögensbeteiligungen) werden mit 20 % gefördert, Bausparen mit 9 %. Den Vertragstyp siehst du in deinen Vertragsunterlagen oder beim Anbieter.
Das zu versteuernde Einkommen (zvE) ist dein Bruttoeinkommen abzgl. aller Freibeträge und Abzüge — also nicht dein Bruttolohn. Den Wert findest du in deinem Steuerbescheid oder kannst ihn grob aus der Steuerklärung schätzen. Das Feld ist optional: Lässt du es leer, wird angenommen, dass du die Einkommensgrenze einhaltst.
€/Jahr

Leer lassen = Anspruch wird angenommen. Grenze: 40.000 € bzw. 80.000 €

Hak das hier ab, wenn du mit deiner Partnerin bzw. deinem Partner gemeinsam veranlagt wirst (z.B. als Ehepaar oder eingetragene Lebenspartnerschaft). Dann gilt eine höhere Einkommensgrenze von 80.000 € statt 40.000 € für die Sparzulage.

Ergebnis in wenigen Sekunden

Berechnung läuft...

Berechnungsgrundlage: § 13 5. VermBG (20 %/400 € bzw. 9 %/470 €, Einkommensgrenze 40.000/80.000 €) | Stand: Juni 2026

Vermögenswirksame Leistungen 2026: Geld vom Staat und oft vom Chef

Vermögenswirksame Leistungen (VL) sind ein Sparbetrag, den dein Arbeitgeber direkt in einen Vertrag überweist — viele zahlen bis zu 40 €/Monat als Zuschuss. Darauf gibt es die Arbeitnehmer-Sparzulage: 20 % auf bis zu 400 €/Jahr bei ETF-/Fondssparplänen oder Mitarbeiterbeteiligung (max. 80 €), 9 % auf bis zu 470 €/Jahr beim Bausparen (max. 42,30 €).

Voraussetzung ist die Einkommensgrenze von 40.000 € (zusammen 80.000 €) zu versteuerndem Einkommen. Du beantragst die Zulage mit der Steuererklärung; ausgezahlt wird sie nach der 7-jährigen Sperrfrist. Wer beide Töpfe nutzt (ETF + Bausparen), holt sich bis zu 122,30 € Sparzulage pro Jahr.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: Juni 2026.

Rechenbeispiel: 40 € vom Chef, 560 € vom Staat

Zahlt dein Arbeitgeber 40 € VL im Monat in einen ETF-Vertrag, sind das 480 € im Jahr — gefördert werden davon 400 € mit 20 %: 80 € Sparzulage pro Jahr. Über die 7-jährige Sperrfrist summiert sich das auf 560 € Zulage bei 3.360 € Einzahlungen — und wenn die VL komplett vom Arbeitgeber kommen, hast du dafür selbst keinen Cent eingezahlt. Dazu kommt die Wertentwicklung des Fonds selbst.

Wann das Geld tatsächlich auf dem Konto landet

Hier liegt das größte Missverständnis bei der Sparzulage: Sie wird nicht jährlich ausgezahlt. Nach § 14 Abs. 4 5. VermBG wird sie zwar Jahr für Jahr vom Finanzamt festgesetzt — fällig wird sie aber erst mit Ablauf der Sperrfrist. Beim Beteiligungs-Sparen bedeutet das: Du sammelst sieben Jahre lang Ansprüche an und bekommst sie am Ende in einer Summe. Bei Bausparverträgen knüpft die Fälligkeit an die Fristen des Wohnungsbau-Prämiengesetzes oder an die Zuteilung.

Zwei Details, die dabei oft untergehen. Erstens: Die Zulage kommt nur auf Antrag, nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim eigenen Finanzamt — in der Praxis über die Anlage VL zur Steuererklärung. Ohne die elektronische Bescheinigung deines Anbieters passiert nichts. Zweitens: Die Sperrfrist beginnt am 1. Januar des Jahres, in dem der Vertrag geschlossen wurde (§ 4 Abs. 2), nicht am Tag der Unterschrift. Ein Abschluss im Dezember verschenkt also fast ein ganzes Jahr Sperrfrist zu deinen Gunsten.

Und ein Trost für Grenzfälle: Wurde die Zulage wegen Überschreitens der Einkommensgrenze abgelehnt und ändert sich dein Einkommensteuerbescheid später noch, ist der Ablehnungsbescheid aufzuheben und die Zulage nachträglich festzusetzen (§ 14 Abs. 5). Die Frist dafür endet nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des geänderten Steuerbescheids.

Vorzeitig ran — und die Falle des ausgelassenen Jahres

Wer vor Ablauf der sieben Jahre über das Guthaben verfügt, verliert grundsätzlich die Zulage rückwirkend. § 4 Abs. 4 5. VermBG zählt aber Ausnahmen auf, bei denen die vorzeitige Verfügung unschädlich bleibt: Tod oder völlige Erwerbsunfähigkeit, Heirat oder Begründung einer Lebenspartnerschaft nach Vertragsabschluss (sofern seit Beginn der Sperrfrist mindestens zwei Jahre vergangen sind), mindestens einjährige und noch andauernde Arbeitslosigkeit, die Verwendung des Erlöses für eine berufliche Weiterbildung sowie die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit.

Deutlich unbekannter, aber praktisch gefährlicher ist § 4 Abs. 6: Wird in einem Kalenderjahr nach dem Abschlussjahr gar nichts eingezahlt — weder vom Arbeitgeber noch von dir —, gilt der Vertrag als unterbrochen und kann nicht fortgeführt werden. Das trifft typischerweise bei einem Jobwechsel, wenn der neue Arbeitgeber keine VL zahlt und niemand daran denkt, selbst weiter einzuzahlen. Wer die Lücke bemerkt, sollte den Beitrag noch im selben Jahr aus eigener Tasche leisten — das Gesetz lässt ausdrücklich auch „andere Beträge“ zu.

Was der Rechner nicht abbildet

Der Rechner ermittelt nur die Sparzulage — die Rendite und die Kosten des konkreten VL-Vertrags (Fondskosten, Depotgebühren, Bauspar-Abschlussgebühr) bleiben außen vor und können das Bild deutlich verschieben. Nicht abgebildet sind außerdem die Wohnungsbauprämie als eigenes Förderinstrument beim Bausparen und der Sonderfall, dass VL-Beiträge brutto versteuert werden (sie sind steuer- und SV-pflichtiges Entgelt).

Sparzulage je Monatsbeitrag: die Tabelle

Jährliche Arbeitnehmer-Sparzulage nach monatlicher VL und Anlageform (§ 13 Abs. 2 5. VermBG). Direkt aus der Rechen-Engine:

VL/MonatBeteiligung (20 %)Bausparen (9 %)
20 €48,00 €21,60 €
34 €80,00 €36,72 €
40 €80,00 €42,30 €
50 €80,00 €42,30 €

Die Zulage ist gedeckelt: bei Beteiligungen ab rund 33,33 € VL/Monat auf 80 €, bei Bausparen ab rund 39,17 € auf 42,30 € im Jahr. Engine-generiert für 2026.

Die Rechtsgrundlagen: § 13 und § 2 des 5. VermBG

Die Förderung steht im Fünften Vermögensbildungsgesetz. Jede tragende Norm ist unten zum Gesetzestext verlinkt.

§ 13 Abs. 1 5. VermBG — Einkommensgrenze

Anspruch besteht, wenn das Einkommen „die Grenze von 40 000 Euro oder bei einer Zusammenveranlagung … von 80 000 Euro nicht übersteigt". Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG im Jahr der Anlage — nicht dein Bruttolohn.

§ 13 Abs. 2 5. VermBG — Höhe der Zulage

Die Sparzulage beträgt „20 Prozent der … angelegten vermögenswirksamen Leistungen, soweit sie 400 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen" (Vermögensbeteiligungen) „und 9 Prozent … soweit sie 470 Euro … nicht übersteigen" (Bausparen). Daraus ergeben sich die Höchstbeträge von 80 € bzw. 42,30 €.

§ 13 Abs. 3 5. VermBG — steuer- und beitragsfrei

Die Sparzulage „gilt weder als steuerpflichtige Einnahme … noch als Einkommen, Verdienst oder Entgelt … im Sinne der Sozialversicherung". Die staatliche Zulage kommt also ungeschmälert an; nur die VL-Beiträge selbst sind normales Entgelt.

§ 2, § 4 5. VermBG — Anlageformen und Sperrfrist

§ 2 zählt die begünstigten Anlageformen auf (Vermögensbeteiligungen nach Nr. 1–3, Bausparen/wohnwirtschaftlich nach Nr. 4, 5). § 4 regelt die 7-jährige Sperrfrist bei Beteiligungs-Sparen; wird sie nicht eingehalten, entfällt die Zulage rückwirkend (§ 13 Abs. 5).

Zwei Fälle durchgerechnet

Voll ausgeschöpft: ETF-VL vom Arbeitgeber

Zahlt der Arbeitgeber 40 € VL im Monat in einen ETF-Vertrag (480 € im Jahr), sind davon 400 € förderfähig — 20 % ergeben die maximale Sparzulage von 80 € im Jahr, über die 7-jährige Sperrfrist 560 €. Kommt die VL komplett vom Arbeitgeber, hast du dafür keinen Cent selbst eingezahlt.

Beide Töpfe kombiniert

Wer gleichzeitig in eine Vermögensbeteiligung (400 €) und einen Bausparvertrag (470 €) einzahlt, bekommt 80 € plus 42,30 € — zusammen 122,30 € Sparzulage im Jahr. Das ist das Maximum, das § 13 5. VermBG vorsieht, sofern das Einkommen unter der Grenze bleibt.

Glossar: die wichtigsten Begriffe

Vermögenswirksame Leistungen (VL):
Sparbetrag, den der Arbeitgeber in einen begünstigten Vertrag überweist (§ 2 5. VermBG).
Arbeitnehmer-Sparzulage:
staatliche Zulage auf VL — 20 % (Beteiligung) bzw. 9 % (Bausparen), § 13 5. VermBG.
Vermögensbeteiligung:
z. B. Aktienfonds-/ETF-Sparplan oder Mitarbeiterbeteiligung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1–3), 20 % gefördert.
Sperrfrist:
7 Jahre, in denen der Vertrag nicht aufgelöst werden darf, sonst entfällt die Zulage rückwirkend (§ 4, § 13 Abs. 5).
Zu versteuerndes Einkommen (zvE):
Bemessungsgröße für die Einkommensgrenze (§ 2 Abs. 5 EStG), nicht der Bruttolohn.
Anlage VL:
elektronische Bescheinigung des Anbieters, mit der du die Zulage über die Steuererklärung beantragst.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Arbeitnehmer-Sparzulage 2026?

20 % auf bis zu 400 € vermögenswirksame Leistungen im Jahr bei Vermögensbeteiligungen (ETF-/Fondssparpläne, Mitarbeiterbeteiligung) — höchstens 80 €. Für Bausparen und wohnwirtschaftliche Verwendung 9 % auf bis zu 470 € — höchstens 42,30 € (§ 13 Abs. 2 5. VermBG). Beide Töpfe lassen sich kombinieren, macht bis zu 122,30 € im Jahr.

Welche Einkommensgrenze gilt für die Sparzulage?

Das zu versteuernde Einkommen darf 40.000 € (Einzelveranlagung) bzw. 80.000 € (Zusammenveranlagung) nicht übersteigen (§ 13 Abs. 1 5. VermBG). Maßgeblich ist das zvE nach § 2 Abs. 5 EStG im Jahr der Anlage. Wer darüber liegt, bekommt keine Zulage — die VL selbst kann er trotzdem anlegen.

Wann wird die Sparzulage ausgezahlt?

Der Anspruch entsteht mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die VL angelegt wurden (§ 13 Abs. 4 5. VermBG); du beantragst die Zulage mit der Steuererklärung (elektronische Anlage VL vom Anbieter). Festgesetzt wird sie sofort, ausgezahlt aber erst nach Ablauf der 7-jährigen Sperrfrist (§ 4).

Was sind vermögenswirksame Leistungen?

Vermögenswirksame Leistungen sind ein Sparbetrag, den der Arbeitgeber direkt in einen begünstigten Vertrag überweist (§ 2 5. VermBG). Viele Arbeitgeber zahlen bis zu 40 € im Monat als Zuschuss — ob und wie viel, regeln Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag.

Welche Anlageformen werden gefördert?

Mit 20 % gefördert werden Vermögensbeteiligungen — etwa Aktienfonds- oder ETF-Sparpläne und Mitarbeiterbeteiligungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1–3). Mit 9 % gefördert werden Bausparverträge und die wohnwirtschaftliche Verwendung (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 5). Ein reines Banksparen ist nicht zulagenbegünstigt.

Ist die Sparzulage steuerpflichtig?

Nein. Die Arbeitnehmer-Sparzulage gilt weder als steuerpflichtige Einnahme noch als Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung (§ 13 Abs. 3 5. VermBG). Die VL-Beiträge selbst sind dagegen normales, steuer- und sozialversicherungspflichtiges Entgelt — nur die staatliche Zulage bleibt abgabenfrei.

Was passiert, wenn ich den Vertrag vorzeitig kündige?

Wird die 7-jährige Sperrfrist nicht eingehalten, entfällt der Anspruch auf die Sparzulage rückwirkend (§ 13 Abs. 5 5. VermBG). Es gibt eng begrenzte Ausnahmen, etwa wenn Wertpapiere ohne dein Zutun wertlos werden oder ein Emittenten-Umtauschangebot angenommen wird.

Muss mein Arbeitgeber VL zahlen?

Eine allgemeine gesetzliche Pflicht gibt es nicht. Ein Anspruch auf VL kann sich aber aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ergeben. Zahlt der Arbeitgeber nichts, kannst du trotzdem selbst VL aus deinem Netto anlegen und die Sparzulage erhalten.

Lohnt sich VL, wenn ich die Einkommensgrenze überschreite?

Die Sparzulage entfällt dann, der VL-Vertrag selbst bleibt aber sinnvoll — vor allem, wenn der Arbeitgeber zuzahlt. Du sparst dann ohne staatliche Zulage, profitierst aber weiter vom Arbeitgeberzuschuss und der Rendite des gewählten Fonds oder Bausparvertrags.

Stand & Quellen

2026: Sparzulage 20 % auf max. 400 € (Beteiligung) / 9 % auf max. 470 € (Bausparen), Einkommensgrenze 40.000 €/80.000 €, Sperrfrist 7 Jahre (§ 13, § 4 5. VermBG). Der Rechner ermittelt nur die Sparzulage — Fondskosten, Rendite und die separate Wohnungsbauprämie beim Bausparen bleiben außen vor.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Vereinfachte Berechnung. Keine Steuer- oder Anlageberatung.

Geprüft und aktualisiert von (Softwareentwickler, kein Steuerberater), Stand: 16. Juli 2026. Alle Beträge stammen aus der getesteten Rechen-Engine dieser Seite.