Zum Inhalt springen

ALG 1 mit Kind: 67 % statt 60 % Leistungssatz

Wer mindestens ein Kind im Haushalt hat, bekommt nach § 149 SGB III den erhöhten Leistungssatz von 67 % statt 60 %. Bei 3.000 € Brutto-Monatsgehalt sind das ca. 1.390,50 € ALG 1 statt 1.248 € — also +142,50 € pro Monat oder 1.710 € mehr im Jahr.

Die konkrete Rechnung (mit Kind)

Brutto-Monatsgehalt3.000,00 €
Bemessungsentgelt (Tagesbasis)98,63 €
− SV-Pauschale 20 % (§ 153 SGB III)− 19,73 €
− Lohnsteuer (Steuerklasse 4, BMF PAP 2026)− 9,72 €
Leistungsentgelt pro Tag69,18 €
× Leistungssatz 67 % (mit Kind)46,35 €/Tag
ALG 1 pro Monat (30 Tage)1.390,50 €
Bezugsdauer (36 Mo., < 50 Jahre)12 Monate
Gesamtanspruch16.686,00 €

Wer zählt als „Kind“?

Nach § 149 i.V.m. § 32 EStG zählen alle kindergeldberechtigten Kinder:

Ein einziges Kind reicht. Mehr Kinder erhöhen den Leistungssatz NICHT weiter — der Sprung von 60 auf 67 % greift einmalig.

Auch dein Partner kann das Kind „einbringen“

Hat dein Ehe- oder eingetragener Lebenspartner mindestens ein Kind in seiner Lohnsteuerklasse oder bekommt Kindergeld — gilt der erhöhte Satz auch für dich. Beispiel: Du bist Steuerklasse 1, deine Partnerin Steuerklasse 3 mit Kind. Du bekommst trotzdem 67 %.

Was die 67 % nicht ändern

Der höhere Leistungssatz betrifft nur die Höhe des monatlichen ALG 1, nicht die Bezugsdauer. Wie lange du zahlst, hängt allein von deinen Versicherungsmonaten und deinem Alter ab (§ 147 SGB III) — ein Kind verlängert die Bezugsdauer nicht. Und der Sprung greift einmalig: Ein Kind oder fünf Kinder machen beim Satz keinen Unterschied, es bleibt bei 67 %.

Steuerfrei — aber Progressionsvorbehalt

Wie das normale ALG 1 ist auch die erhöhte Leistung selbst steuerfrei, erhöht aber über den Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) den Steuersatz auf dein restliches Jahreseinkommen. Gerade Familien, bei denen ein Partner weiter arbeitet, sollten das einplanen. Ein Nebenverdienst bis 165 €/Monat bleibt anrechnungsfrei; alles darüber wird vom ALG 1 abgezogen. Reicht ALG 1 plus Kindergeld nicht aus, lohnt ein Blick auf den Kinderzuschlag und das Wohngeld.

Wenn ALG 1 trotz 67 % nicht reicht

Gerade Familien mit nur einem früheren Einkommen kommen mit ALG 1 plus Kindergeld manchmal unter den Grundbedarf. Dann kannst du aufstockend Bürgergeld beantragen: Das Jobcenter rechnet ALG 1 und Kindergeld als Einkommen an und zahlt die Lücke zum Regelbedarf plus Miete dazu. Prüfe parallel Wohngeld und Kinderzuschlag — diese Kombination ist für Familien oft günstiger gestellt und mit weniger Auflagen verbunden als aufstockendes Bürgergeld.

Berechne deinen eigenen Anspruch

→ Eigene Werte eingeben (Brutto, Steuerklasse, Kinder, Versicherungsmonate)

Quelle: § 149 SGB III (Leistungssatz 60 vs. 67 %), § 32 EStG (Kinder-Definition), BMF PAP 2026 (Lohnsteuer-Pauschalierung). Beispielwerte aus dem Rechner für Bundesland NRW, ohne Kirchensteuer.