Kinderzuschlag berechnen
Bis 297 € pro Kind und Monat nach § 6a BKGG — prüfe deinen Anspruch mit Einkommen, Wohnkosten und Kinderzahl.
Berechnungsgrundlage: § 6a BKGG, § 11b/§ 21 SGB II, RBSFV 2026 | Stand: Juni 2026
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Wie der Kinderzuschlag berechnet wird
Vom Höchstbetrag (297 €/Kind) wird das Einkommen des Kindes zu 45 % abgezogen. Liegt das Erwerbseinkommen der Eltern über ihrem eigenen Bedarf (Regelbedarf + Mehrbedarf + Wohnkosten-Anteil), schmilzt der Zuschlag um 45 % des übersteigenden Betrags ab.
Voraussetzung ist ein Mindesteinkommen von 900 € (Paare) bzw. 600 € (Alleinerziehende) brutto. Der Wohnkosten-Anteil der Eltern wird nach dem 12. Existenzminimumbericht aufgeteilt, wie es § 6a Abs. 5 BKGG vorschreibt.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- § 6a BKGG — Kinderzuschlag (Höchstbetrag, Anrechnung, Bedarf)
- § 11b SGB II — Einkommensbereinigung
- § 21 SGB II — Mehrbedarf Alleinerziehende
Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: Juni 2026.
Beispiel: Kinderzuschlag für eine Familie mit einem Kind
Nehmen wir ein Paar mit einem Kind (5 Jahre), 2.500 € brutto / rund 1.900 € netto Erwerbseinkommen und 800 € Wohnkosten:
- Mindesteinkommen — ein Paar braucht 900 € brutto, hier klar erfüllt✓ erfüllt
- Höchstbetrag je Kind — 2026 (§ 6a BKGG)297,00 €
- Einkommensanrechnung — das Einkommen liegt im Bereich ohne Kürzung− 0,00 €
- = Kinderzuschlag pro Monat297,00 €
Verdienst du mehr, wird der Teil über dem Elternbedarf zu 45 % angerechnet und der Zuschlag sinkt schrittweise; mit mehreren Kindern summiert er sich. Deinen genauen Anspruch mit Kinderzahl, Einkommen und Miete rechnest du oben aus.
So berechnet sich dein Kinderzuschlag — Schritt für Schritt
Der Kinderzuschlag rechnet in zwei Stufen: zuerst der Betrag je Kind, dann die Anrechnung deines Einkommens. Genau so rechnet auch der Rechner oben.
- 1Mindesteinkommen prüfen: Ohne 900 € (Paar) bzw. 600 € (Alleinerziehend) brutto besteht kein Anspruch (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG).
- 2Höchstbetrag je Kind: 297 € (inkl. 25 € Sofortzuschlag), davon 45 % des eigenen Kindeseinkommens abgezogen (§ 6a Abs. 2 und 3).
- 3Gesamtkinderzuschlag: Die Einzelbeträge aller Kinder werden addiert (§ 6a Abs. 4).
- 4Elternbedarf bestimmen: Regelbedarf plus der auf die Eltern entfallende Anteil der Wohnkosten (§ 6a Abs. 5, Aufteilung nach dem Existenzminimumbericht).
- 5Abschmelzung: Erwerbseinkommen über dem Elternbedarf mindert den Zuschlag um 45 % des übersteigenden Betrags (§ 6a Abs. 6 Satz 3), anderes Einkommen zu 100 % (Satz 4).
Kinderzuschlag nach Einkommen: die Tabelle
Modellfall: Paar, ein Kind (5 Jahre), 800 € Wohnkosten. Die Tabelle wird direkt aus der Rechen-Engine erzeugt, mit derselben Logik wie der Rechner oben. Dein Fall weicht ab, rechne ihn oben genau.
| Brutto/Monat | Netto/Monat | Kinderzuschlag |
|---|---|---|
| 2.000 € | 1.600 € | 297,00 € |
| 2.500 € | 1.950 € | 297,00 € |
| 3.000 € | 2.300 € | 187,02 € |
| 3.500 € | 2.650 € | 29,52 € |
| 4.000 € | 3.000 € | 0,00 € |
Engine-generiert für 2026. Gut zu sehen: Bis zum Elternbedarf bleibt der Zuschlag voll bei 297 €, danach schmilzt er mit 45 % je Euro Mehrverdienst ab, bis er ganz entfällt.
Drei Fälle durchgerechnet
Alleinerziehend mit einem Kind
Ein Kind (8 Jahre), 1.600 € brutto / 1.350 € netto, 700 € Miete: Das Einkommen liegt im vollen Bereich, es gibt 297 € pro Monat, über den sechsmonatigen Bewilligungszeitraum also 1.782 €. Dazu kommt der Mehrbedarf für Alleinerziehende, der den Elternbedarf erhöht und den vollen Zuschlag länger sichert (§ 6a Abs. 5 i.V.m. § 21 SGB II).
Paar mit zwei Kindern
Zwei Kinder (4 und 10 Jahre), 2.900 € brutto / 2.250 € netto, 950 € Miete: Der Höchstbetrag verdoppelt sich auf 594 € (2 × 297 €). Nach Anrechnung des Einkommens bleiben hier 511,51 € im Monat. Mit jedem Kind steigt sowohl der Höchstbetrag als auch der Elternbedarf.
Unter der Mindesteinkommensgrenze
Verdient ein Paar nur 700 € brutto, greift der Kinderzuschlag nicht: Die Mindesteinkommensgrenze von 900 € ist nicht erreicht (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG). In diesem Fall ist Bürgergeld die passende Leistung, nicht der Kinderzuschlag.
Die Rechtsgrundlage: § 6a BKGG im Detail
Anspruch: § 6a Abs. 1 BKGG
Anspruch besteht für unverheiratete Kinder unter 25 im Haushalt, wenn Kindergeld bezogen wird, das Einkommen „in Höhe von mindestens 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von mindestens 600 Euro" beträgt (Nr. 2), und durch den Zuschlag „keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch besteht" (Nr. 3).
Höhe: § 6a Abs. 2 und 3 BKGG
Der Höchstbetrag füllt zusammen mit dem Kindergeld ein Zwölftel des sächlichen Existenzminimums eines Kindes auf und beträgt „mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Vorjahres" (Abs. 2 Satz 3). Er „erhöht sich um einen Sofortzuschlag in Höhe von 25 Euro" (Satz 4). Eigenes Kindeseinkommen mindert ihn „um 45 Prozent des zu berücksichtigenden Einkommens des Kindes" (Abs. 3 Satz 3).
Abschmelzung: § 6a Abs. 5 und 6 BKGG
Maßgeblich ist der Gesamtbedarf der Eltern (Abs. 5), zu dem die Wohnkosten „in dem Verhältnis aufzuteilen" sind, das der Existenzminimumbericht vorgibt. Übersteigt das Einkommen diesen Bedarf, wird der Zuschlag „um 45 Prozent des Betrags, um den die monatlichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag übersteigen" gemindert (Abs. 6 Satz 3); „anderes Einkommen oder Vermögen der Eltern mindern den Gesamtkinderzuschlag in voller Höhe" (Satz 4).
Bewilligung: § 6a Abs. 7 BKGG
Über den Kinderzuschlag ist „jeweils für sechs Monate zu entscheiden (Bewilligungszeitraum)". Ein späteres höheres Einkommen kürzt den laufenden Bewilligungszeitraum nicht.
Kinderzuschlag 2026 erklärt
Mindesteinkommen, Abschmelzung, Wohngeld-Wechselwirkung und der Unterschied zum Bürgergeld — mit Rechenbeispielen für Paare und Alleinerziehende.
→ Zum RatgeberHäufige Fragen
Wie hoch ist der Kinderzuschlag 2026?
Bis zu 297 € pro Kind und Monat, inklusive 25 € Sofortzuschlag (§ 6a Abs. 2 BKGG). Der Betrag ist rechnerisch an das sächliche Existenzminimum eines Kindes gekoppelt und gilt für 2026 unverändert fort (gesetzlicher Besitzstand, mindestens Vorjahreshöhe).
Wie viel muss ich mindestens verdienen?
Als Elternpaar mindestens 900 € brutto, als Alleinerziehende mindestens 600 € brutto im Monat (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG). Wohngeld, Kindergeld und der Kinderzuschlag selbst zählen bei dieser Grenze nicht mit.
Wie stark sinkt der Kinderzuschlag, wenn ich mehr verdiene?
Erwerbseinkommen oberhalb deines elterlichen Bedarfs mindert den Kinderzuschlag um 45 % des übersteigenden Betrags (§ 6a Abs. 6 Satz 3 BKGG). 55 % deines Mehrverdienstes bleiben also anrechnungsfrei. Anderes Einkommen und Vermögen mindern dagegen zu 100 % (Satz 4).
Wird eigenes Einkommen des Kindes angerechnet?
Ja. Eigenes zu berücksichtigendes Einkommen des Kindes, etwa Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder Waisenrente, mindert dessen Kinderzuschlag um 45 % (§ 6a Abs. 3 Satz 3 BKGG).
Für wie lange wird der Kinderzuschlag bewilligt?
Für jeweils sechs Monate (§ 6a Abs. 7 Satz 1 BKGG). Steigt dein Einkommen innerhalb dieses Bewilligungszeitraums, wird der Kinderzuschlag nicht rückwirkend gekürzt. Danach ist ein neuer Antrag nötig.
Kann ich Kinderzuschlag und Wohngeld gleichzeitig bekommen?
Ja. Wohngeld bleibt bei der Mindesteinkommensgrenze und der Einkommensanrechnung ausdrücklich außer Betracht (§ 6a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BKGG). Kinderzuschlag und Wohngeld zusammen sollen den Bezug von Bürgergeld überflüssig machen.
Schließen sich Kinderzuschlag und Bürgergeld aus?
Ja. Der Kinderzuschlag soll Bürgergeld vermeiden (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG). Bleibt die Familie trotz Kinderzuschlag und Wohngeld hilfebedürftig nach SGB II, besteht in der Regel kein Anspruch auf Kinderzuschlag, dann ist Bürgergeld die passende Leistung.
Bekomme ich Kinderzuschlag, wenn kein Elternteil erwerbsfähig ist?
Nein. Ist wegen fehlender Erwerbsfähigkeit dem Grunde nach keine SGB-II-Leistungsberechtigung möglich, besteht kein Anspruch auf Kinderzuschlag. Das Bundessozialgericht hat diese Ausgestaltung als verfassungskonform bestätigt (BSG, 13.07.2022, B 7/14 KG 1/21 R).
Was das Bundessozialgericht entschieden hat
BSG, Urteil vom 13. Juli 2022, B 7/14 KG 1/21 R
Der Kinderzuschlag setzt voraus, dass durch ihn Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermieden wird, er dient dem Erwerbsanreiz. Ist im Haushalt niemand erwerbsfähig und deshalb dem Grunde nach keine SGB-II-Leistungsberechtigung möglich, besteht kein Anspruch. Das BSG hält diese Ausgestaltung für verfassungskonform.
BSG, Urteil vom 30. Oktober 2019, B 4 KG 1/19 R
Das Gericht befasste sich mit der zeitlichen Zuordnung einer Wohngeldnachzahlung bei der Bedürftigkeitsprüfung des Kinderzuschlags. Der Fall zeigt, dass es beim Zusammenspiel von Kinderzuschlag und Wohngeld auf den konkreten Zuflusszeitpunkt ankommt, nicht nur auf den laufenden Monatsanspruch.
Glossar: die wichtigsten Begriffe
- Höchstbetrag:
- maximaler Kinderzuschlag je Kind, 2026 = 297 € (inkl. 25 € Sofortzuschlag), rechnerisch am Existenzminimum orientiert (§ 6a Abs. 2).
- Sofortzuschlag:
- fester Aufschlag von 25 € je Kind, im Höchstbetrag bereits enthalten (§ 6a Abs. 2 Satz 4).
- Mindesteinkommensgrenze:
- untere Bruttoschwelle für den Anspruch, 900 € (Paar) bzw. 600 € (Alleinerziehend), § 6a Abs. 1 Nr. 2.
- Gesamtkinderzuschlag:
- Summe der Einzelbeträge aller Kinder nach Anrechnung von Kindeseinkommen (§ 6a Abs. 4).
- Maßgebender Betrag / Elternbedarf:
- nach SGB-II-Regeln berechneter Bedarf der Eltern, ab dem Einkommen abschmilzt (§ 6a Abs. 5).
- Abschmelzung:
- Minderung des Zuschlags um 45 % der Erwerbseinkünfte über dem Elternbedarf (§ 6a Abs. 6 Satz 3).
- Bewilligungszeitraum:
- fester Zeitraum von sechs Monaten, für den entschieden wird (§ 6a Abs. 7).
- Hilfebedürftigkeit (§ 9 SGB II):
- Zustand, in dem der Bedarf nicht aus eigenem Einkommen gedeckt ist; der Zuschlag soll ihn gerade vermeiden.
Stand 2026
Höchstbetrag 297 €: Der Wert gilt seit 2025 und wird für 2026 durch den gesetzlichen Besitzstand mindestens gehalten (§ 6a Abs. 2 Satz 3). Kindergeld 259 €: Ab Januar 2026 steigt das Kindergeld um 4 € auf 259 € je Kind, sodass Kindergeld und voller Kinderzuschlag zusammen bis zu 556 € je Kind erreichen.
Quellen & Rechtsprechung
- § 6a BKGG — Kinderzuschlag (Anspruch, Höhe, Abschmelzung, Bewilligung)
- § 11b SGB II — Einkommensbereinigung
- § 21 SGB II — Mehrbedarf Alleinerziehende
- Familienkasse der BA — Höchstbetrag 297 €, Kindergeld 259 € (2026)
- BSG, 13.07.2022, B 7/14 KG 1/21 R — kein KiZ ohne Erwerbsfähigkeit (verfassungskonform)
- BSG, 30.10.2019, B 4 KG 1/19 R — Wohngeldnachzahlung bei der KiZ-Bedürftigkeitsprüfung
Vereinfachte Berechnung. Keine Rechtsberatung.
Geprüft und aktualisiert von Thomas Hakenes (Softwareentwickler, kein Sozialrechtsberater), Stand: 15. Juli 2026. Alle Beträge stammen aus der getesteten Rechen-Engine dieser Seite.
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