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Kinderzuschlag berechnen

Bis 297 € pro Kind und Monat nach § 6a BKGG — prüfe deinen Anspruch mit Einkommen, Wohnkosten und Kinderzahl.

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Jahre
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Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder Waisenrente.

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Erwerbseinkommen brutto, monatlich (für die Mindesteinkommens-Prüfung).

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Für die Einkommensbereinigung (§ 11b SGB II).

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Kaltmiete + Nebenkosten + Heizung (gesamter Haushalt).

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Elterngeld, Arbeitslosengeld, Renten — ohne Wohngeld/Kindergeld.

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Berechnungsgrundlage: § 6a BKGG, § 11b/§ 21 SGB II, RBSFV 2026 | Stand: Juni 2026

Wie der Kinderzuschlag berechnet wird

Vom Höchstbetrag (297 €/Kind) wird das Einkommen des Kindes zu 45 % abgezogen. Liegt das Erwerbseinkommen der Eltern über ihrem eigenen Bedarf (Regelbedarf + Mehrbedarf + Wohnkosten-Anteil), schmilzt der Zuschlag um 45 % des übersteigenden Betrags ab.

Voraussetzung ist ein Mindesteinkommen von 900 € (Paare) bzw. 600 € (Alleinerziehende) brutto. Der Wohnkosten-Anteil der Eltern wird nach dem 12. Existenzminimumbericht aufgeteilt, wie es § 6a Abs. 5 BKGG vorschreibt.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: Juni 2026.

Kinderzuschlag 2026 erklärt

Mindesteinkommen, Abschmelzung, Wohngeld-Wechselwirkung und der Unterschied zum Bürgergeld — mit Rechenbeispielen für Paare und Alleinerziehende.

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Häufige Fragen

Wie hoch ist der Kinderzuschlag 2026?

Der Höchstbetrag liegt 2026 bei 297 € pro Kind und Monat (inklusive 25 € Sofortzuschlag, § 6a Abs. 2 BKGG). Die konkrete Höhe hängt vom Einkommen der Familie ab: Eigenes Einkommen des Kindes mindert den Zuschlag um 45 %, Erwerbseinkommen der Eltern über dem elterlichen Bedarf ebenfalls um 45 %.

Wann habe ich Anspruch auf Kinderzuschlag?

Du brauchst Anspruch auf Kindergeld, ein Bruttoeinkommen von mindestens 900 € (Paare) bzw. 600 € (Alleinerziehende), und dein Einkommen darf nicht so hoch sein, dass der Zuschlag vollständig wegfällt. Zugleich darf mit dem Kinderzuschlag und ggf. Wohngeld keine Hilfebedürftigkeit nach SGB II mehr bestehen.

Schließen sich Kinderzuschlag und Bürgergeld aus?

Ja. Der Kinderzuschlag soll Bürgergeld vermeiden. Bleibt die Familie trotz Kinderzuschlag und Wohngeld hilfebedürftig nach SGB II, besteht in der Regel kein Anspruch auf Kinderzuschlag — dann ist Bürgergeld die passende Leistung.