Grundfreibetrag 2027: 12.900 oder 13.500 Euro? Warum beide Zahlen kursieren
TL;DR
- Für den Grundfreibetrag ab 2027 kursieren zwei Zahlen: 13.500 Euro und 12.900 Euro.
- Die 13.500 Euro sind ein Verhandlungsvorschlag der Union aus der Zeit vor der Koalitionseinigung. Sie waren nie beschlossen.
- Die 12.900 Euro nennt das Bundesfinanzministerium am 2. Juli 2026, nach der Einigung. Auch sie sind nicht endgültig: Das BMF schreibt selbst „voraussichtlich".
- Heute gilt ein Grundfreibetrag von 12.348 Euro (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG). Bis ein Gesetz verkündet ist, bleibt es dabei.
- Ein Gesetzentwurf existiert bis heute nicht.
Zwei Zahlen, eine Reform
- 4. Juni 2026Die Union schlägt einen Grundfreibetrag von 13.500 € vor. Verhandlungsposition, kein Beschluss.
- 1. und 2. Juli 2026Der Koalitionsausschuss einigt sich. Von den Union-Forderungen bleibt keine unverändert.
- 2. Juli 2026Das BMF nennt 12.900 €, ausdrücklich voraussichtlich und erst für 2028.
- 26. Juli 2026Weiterhin kein Referentenentwurf, keine Bundestagsdrucksache.
- Bis dahin gilt12.348 € nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Wer im Juli 2026 nach dem Grundfreibetrag für 2027 sucht, bekommt Artikel mit 13.500 Euro und Artikel mit 12.900 Euro, oft direkt untereinander. Manche Portale haben sogar beide Zahlen im Angebot, in zwei verschiedenen Beiträgen.
Beide sind nicht erfunden. Sie stammen nur aus verschiedenen Momenten desselben Vorgangs, und einer davon ist überholt.
Woher die 13.500 Euro kommen
Anfang Juni 2026 verhandelten Union und SPD noch über die Ausgestaltung. Ein Wirtschaftsportal fasste den Stand am 4. Juni 2026 so zusammen: Die Union schlage vor, den Grundfreibetrag auf 13.500 Euro anzuheben, den Einstieg in den Spitzensteuersatz von 69.879 auf 85.000 Euro zu verschieben und den Solidaritätszuschlag ganz abzuschaffen.
Das Entscheidende steht im Verb. „Schlägt vor" ist keine Einigung, sondern eine Position in einer laufenden Verhandlung. Der Artikel selbst sagt das auch: Die Gegenfinanzierung sei „heftig umstritten", eine Einigung werde „bis Mitte Juli" angestrebt.
Was daraus wurde, weiß man seit dem 1. und 2. Juli. Von den drei Union-Forderungen hat es keine unverändert ins Ergebnis geschafft: Der Spitzensteuersatz greift nach der Einigung ab 70.600 Euro statt ab 85.000, der Soli bleibt, und beim Grundfreibetrag stehen 12.900 Euro im Raum statt 13.500.
Der Vorschlag ist also nicht falsch berichtet worden. Er ist überholt, und die Artikel, die ihn weitertragen, sind stehengeblieben.
Was tatsächlich vereinbart wurde
Das Bundesfinanzministerium hat die Einigung am 2. Juli 2026 in einem eigenen Artikel erläutert. Der Wortlaut zum Grundfreibetrag ist vorsichtiger, als die Schlagzeilen vermuten lassen:
Die Erhöhung des Grundfreibetrags (voraussichtlich in zwei Stufen bis auf 12.900 Euro im Jahr 2028), des Kindergelds (voraussichtlich in zwei Stufen bis auf 272 Euro im Jahr 2028) und des Arbeitnehmerpauschbetrags (voraussichtlich um 200 Euro auf 1.430 Euro) werden im Gesetzgebungsverfahren beziehungsweise nach Vorliegen des Existenzminimumberichts final beziffert.
Drei Dinge stehen darin, die in den meisten Zusammenfassungen fehlen.
Erstens: 12.900 Euro gelten für 2028, nicht für 2027. Die Erhöhung kommt in zwei Stufen. Wie hoch die erste Stufe im Jahr 2027 liegt, hat bisher niemand veröffentlicht.
Zweitens: Auch die 12.900 Euro sind nicht final. Das Wort „voraussichtlich" steht im Original, und der Satz danach kündigt ausdrücklich an, dass die Zahl erst im Gesetzgebungsverfahren feststeht. Der Grundfreibetrag hängt am Existenzminimumbericht, und der lag zum Zeitpunkt der Einigung noch nicht vor.
Drittens: Es gibt keinen Gesetzentwurf. Weder einen Referentenentwurf des Ministeriums noch eine Bundestagsdrucksache. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt gilt der Tarif des § 32a EStG in seiner heutigen Fassung, und da steht ein Grundfreibetrag von 12.348 Euro.
Woran du das selbst erkennst
Vier Prüfungen, die zusammen eine Minute kosten und in diesem Fall alle angeschlagen hätten.
Datum vor Zahl. Wenn der Artikel vom 4. Juni ist und die Einigung am 2. Juli fiel, kann er das Ergebnis nicht kennen. Bei laufenden Gesetzesvorhaben ist das Veröffentlichungsdatum wichtiger als die Überschrift.
Auf das Verb achten. „Die Union schlägt vor", „gefordert wird", „im Gespräch ist" beschreiben Positionen. „Vereinbart", „beschlossen", „verkündet" beschreiben Zustände. Zwischen beidem liegen bei Steuergesetzen oft Monate und einige tausend Euro.
Den Ausgangswert gegenprüfen. Der Juni-Artikel rechnet von „aktuell 12.096 Euro" hoch. Das war der Grundfreibetrag 2025. Für 2026 sind es 12.348 Euro. Wer den heutigen Wert falsch hat, hat den künftigen selten richtig, und dieser Fehler ist in zehn Sekunden prüfbar.
Zur Quelle durchklicken. Fast alle Artikel zu diesem Thema berufen sich auf dasselbe BMF-Papier. Das steht öffentlich auf bundesfinanzministerium.de, ist dreieinhalb Seiten lang und in normalem Deutsch geschrieben. Wenn eine Zusammenfassung etwas behauptet, was dort nicht steht, ist das ein Ausrufezeichen.
Ein fünfter Hinweis kostet noch weniger: Mehrere der Seiten, die 13.500 Euro verbreiten, erklären im Kleingedruckten selbst, ihre Beiträge würden „ganz oder teilweise automatisiert mit Unterstützung von AI erstellt". Zwei Werbeblöcke für einen kostenlosen „Steuer-Report" stehen im selben Artikel. Das macht eine Zahl nicht automatisch falsch, aber es sagt etwas darüber, wie gründlich sie geprüft wurde.
Was in der Reform sonst noch nicht feststeht
Der Grundfreibetrag ist nicht der einzige Wert mit Vorbehalt. Ordnet man die Angaben nach Belastbarkeit, ergibt sich dieses Bild.
Vom BMF ohne Vorbehalt beziffert: Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent greift künftig ab 70.600 Euro zu versteuerndem Einkommen statt ab 69.879 Euro. Der Reichensteuersatz von 45 Prozent greift ab 250.000 Euro statt ab 277.826 Euro, dazu kommt eine neue Stufe von 47 Prozent ab 280.000 Euro. Die Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen sinkt von 20 auf 15 Prozent und der Höchstbetrag von 1.200 auf 900 Euro. Die Pauschsteuer für Minijobs steigt von 2 auf 5 Prozent.
Mit „voraussichtlich" markiert: Grundfreibetrag 12.900 Euro, Kindergeld 272 Euro, Arbeitnehmerpauschbetrag 1.430 Euro. Alle drei erst für 2028.
Gar nicht beziffert: die Werte der ersten Stufe 2027 und der neue Kinderfreibetrag. Das BMF sagt, er steige, nennt aber keinen Betrag.
Was das für dich heißt
Für die Steuererklärung 2026 ändert sich durch all das nichts. Der Grundfreibetrag liegt bei 12.348 Euro, und daran rüttelt kein Zeitungsartikel.
Für die Planung ab 2027 gilt: Die Richtung steht, die Beträge nicht. Wer heute mit 13.500 Euro rechnet, rechnet mit einer Zahl, die es nie in eine Einigung geschafft hat. Wer mit 12.900 Euro rechnet, sollte wissen, dass sie für 2028 gilt und das Ministerium selbst einen Vorbehalt daran gehängt hat.
Wie sich die Reform in deinem Fall auswirken würde, rechnet der Steuerreform-2027-Rechner durch. Er stellt den heutigen Tarif der Endstufe 2028 gegenüber und weist die beiden Annahmen, auf denen er beruht, offen im Ergebnis aus. Was heute wirklich von deinem Brutto bleibt, zeigt der Brutto-Netto-Rechner.
Quellen
- Bundesfinanzministerium, Standardartikel vom 02.07.2026: „Für mehr Fairness: Wie kleine und mittlere Einkommen, insbesondere Familien mit Kindern, entlastet werden"
- § 32a Abs. 1 EStG (Einkommensteuertarif, Grundfreibetrag 12.348 Euro für 2026), § 66 Abs. 1 EStG (Kindergeld 259 Euro), § 9a Satz 1 Nr. 1a EStG (Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 Euro), § 35a Abs. 3 EStG (Handwerkerleistungen), § 40a Abs. 2 EStG (Minijob-Pauschsteuer), abgerufen über gesetze-im-internet.de
- ad-hoc-news.de vom 04.06.2026 als Beispiel für den Verhandlungsstand vor der Einigung
Stand: 26. Juli 2026. Sobald ein Referentenentwurf vorliegt, ziehen wir die Werte hier nach.