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Steuerreform 2027: was bleibt dir mehr?

Der Tarif von heute gegen die Endstufe 2028 — Entlastung in Euro pro Jahr, und was auf der Gegenseite teurer wird.

Modellrechnung — es gibt noch keinen Gesetzentwurf

Grundlage ist der Koalitionsausschuss vom 01./02.07.2026 und ein erläuternder Artikel des Bundesfinanzministeriums. Politische Einigung. Kein Referentenentwurf, keine Bundestagsdrucksache. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt gilt allein der Tarif des § 32a EStG in seiner heutigen Fassung.

Zwei Werte sind auch nach der Einigung offen: Das BMF nennt den Grundfreibetrag von 12.900,00 € ausdrücklich voraussichtlich und schreibt, er werde erst im Gesetzgebungsverfahren final beziffert. Und die Werte der ersten Stufe 2027 sind nirgends veröffentlicht — deshalb rechnet diese Seite die Endstufe.

Quelle: Für mehr Fairness: Wie kleine und mittlere Einkommen, insbesondere Familien mit Kindern, entlastet werden (BMF-Standardartikel vom 02.07.2026)

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Nicht der Bruttolohn. Das zu versteuernde Einkommen steht in deinem Steuerbescheid und liegt bei Angestellten deutlich darunter. Bei Zusammenveranlagung der gemeinsame Betrag.

Kennst du den Wert nicht? Der Brutto-Netto-Rechner hilft als Annäherung.

Für das Kindergeld. Der Kinderfreibetrag steigt laut BMF ebenfalls, ein Betrag ist aber nicht veröffentlicht — die Günstigerprüfung nach § 31 EStG bleibt deshalb außen vor.
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 1a EStG steht jedem Arbeitnehmer einzeln zu. Selbstständige und Rentner wählen null.
Nur der Lohn-Anteil der Rechnung, kein Material (§ 35a Abs. 5 Satz 2 EStG). Optional — lass das Feld auf null, wenn du keine Handwerkerrechnung absetzt.
Wird gerechnet …

Was die Reform ändern soll

Die Koalition hat sich am 1. und 2. Juli 2026 auf eine Einkommensteuerreform geeinigt. Sie soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten und ab 2028 voll wirken. Das Bundesfinanzministerium beziffert das Entlastungsvolumen mit rund 10 Milliarden Euro im Jahr. Auf der Entlastungsseite stehen vier Posten, auf der Gegenseite drei.

MaßnahmeHeuteGeplantQuellenlage
Grundfreibetrag12.348,00 €12.900,00 €vorläufig
Spitzensteuersatz 42 % ab69.879,00 €70.600,00 €beziffert
Arbeitnehmer-Pauschbetrag1.230,00 €1.430,00 €vorläufig
Kindergeld je Kind und Monat259,00 €272,00 €vorläufig
Kinderfreibetragsteigtkein Betrag genanntoffen
Reichensteuer 45 % ab277.826,00 €250.000,00 €beziffert
Neue Stufe 47 % abgibt es nicht280.000,00 €beziffert
Handwerkerbonus (§ 35a Abs. 3)20 %, max. 1.200,00 €15 %, max. 900,00 €beziffert
Minijob-Pauschsteuer (§ 40a Abs. 2)2 %5 %beziffert

„Beziffert“ heißt: Das BMF nennt den Wert ohne Vorbehalt. „Vorläufig“ heißt: Das BMF schreibt selbst „voraussichtlich“ und kündigt an, der Betrag werde erst im Gesetzgebungsverfahren beziehungsweise nach dem Existenzminimumbericht final beziffert. Die Werte der linken Spalte stehen im geltenden EStG.

Warum hier 2028 steht und nicht 2027

Die Reform kommt in zwei Stufen, und nur die zweite ist beziffert. Das BMF schreibt, der Grundfreibetrag steige voraussichtlich in zwei Stufen bis auf 12.900,00 € im Jahr 2028, beim Kindergeld dasselbe Muster. Wie hoch die erste Stufe liegt, steht nirgends. Ein Rechner mit Auswahl zwischen 2027 und 2028 müsste die Zwischenwerte also erfinden. Deshalb rechnet diese Seite die Endstufe und sagt das an jeder Stelle dazu.

Umgekehrt heißt das: Im ersten Reformjahr fällt die Entlastung kleiner aus als hier gezeigt. Wie viel kleiner, wissen wir, sobald ein Referentenentwurf vorliegt.

Wie viel der Tarif allein bringt

Die folgende Tabelle zeigt einen Alleinstehenden ohne Kinder und ohne Handwerkerrechnung, also Tarif plus Arbeitnehmer-Pauschbetrag und sonst nichts. Die Zeilen kommen aus derselben Funktion wie das Ergebnis oben und können davon nicht abweichen.

zvESteuer 2026Modell 2028DifferenzGrenzsatz
20.000,00 €1.570,00 €1.416,00 €154,00 €25,00 % → 25,00 %
30.000,00 €4.217,00 €4.052,00 €165,00 €28,00 % → 28,00 %
40.000,00 €7.209,00 €7.030,00 €179,00 €32,00 % → 31,00 %
50.000,00 €10.548,00 €10.349,00 €199,00 €35,00 % → 35,00 %
60.000,00 €14.233,00 €14.009,00 €224,00 €38,00 % → 38,00 %
80.000,00 €22.464,00 €22.210,00 €254,00 €42,00 % → 42,00 %
150.000,00 €51.864,00 €51.610,00 €254,00 €42,00 % → 42,00 %
300.000,00 €115.529,00 €116.500,00 €-971,00 €45,00 % → 47,00 %

Zwei Dinge fallen daran auf. Erstens bleibt die Entlastung klein, solange nur der Tarif wirkt: Der Effekt wächst bis zur Spitzensteuer-Schwelle und bleibt dann konstant, weil oberhalb davon derselbe Grenzsteuersatz gilt wie heute. Zweitens kippt das Vorzeichen bei hohen Einkommen, sobald die vorgezogene Reichensteuer greift. Wer die vom BMF genannten Familienbeispiele von gut 600 Euro sucht: Der größere Teil davon kommt nicht aus dem Tarif, sondern aus Kindergeld und Arbeitnehmer-Pauschbetrag, und bei zwei Verdienern zählt beides doppelt.

Der Handwerkerbonus schrumpft

§ 35a Abs. 3 EStG ermäßigt die Einkommensteuer heute um 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 1.200,00 € im Jahr. Geplant sind 15 Prozent und höchstens 900,00 €. Beide Höchstbeträge sind bei 6.000,00 € Arbeitskosten erreicht, weshalb der Unterschied ab da konstant bleibt.

ArbeitskostenBonus heuteBonus geplantDifferenz
2.000,00 €400,00 €300,00 €-100,00 €
4.000,00 €800,00 €600,00 €-200,00 €
6.000,00 €1.200,00 €900,00 €-300,00 €
10.000,00 €1.200,00 €900,00 €-300,00 €

Gerechnet mit einem zu versteuernden Einkommen von 60.000,00 €, damit die Steuer die Ermäßigung nicht begrenzt. Nur Arbeitskosten, kein Material (§ 35a Abs. 5 Satz 2).

Daraus folgt eine Entscheidung mit Frist: Maßgeblich ist nach § 35a Abs. 5 Satz 3 der Zeitpunkt der Zahlung auf das Konto des Handwerkers, nicht das Rechnungsdatum. Wer eine größere Renovierung ohnehin plant und die Zahlung noch ins Jahr 2026 legen kann, nimmt den größeren Bonus mit. Zwei Vorbehalte gelten trotzdem: Wann genau der kleinere Bonus greift, steht nicht fest, das BMF datiert nur die Reform als Ganzes. Und mehr als deine Einkommensteuer kann nie herauskommen. Was genau du absetzen kannst, rechnet der Rechner für haushaltsnahe Leistungen durch.

Woher die Tarifwerte kommen

Ohne Gesetzentwurf gibt es keine Tarifformel, und das ist die eigentliche Hürde bei so einer Rechnung. Lösen lässt sie sich, weil § 32a EStG nach einem festen Bauplan gebaut ist. Der Eingangssteuersatz liegt bei 14 Prozent, am Wechsel zur zweiten Progressionszone bei 23,97 Prozent und an ihrem Ende bei 42 Prozent. Diese drei Werte sind in jedem verkündeten Jahr identisch, und die Steuer muss an jeder Zonengrenze stetig sein. Damit sind die Progressionsfaktoren durch drei Eckwerte bestimmt: Grundfreibetrag, Zonengrenze und Spitzensteuer-Schwelle.

Die Gegenprobe dafür ist einfach und läuft bei uns als Test mit: Dieselbe Herleitung, auf die Eckwerte von 2025 und 2026 angewendet, muss die verkündeten Tarife exakt reproduzieren. Sie tut es — der Zonen-Offset des Jahres 2026 kommt cent-genau bei 1.034,87 Euro heraus, so wie er im Gesetz steht. Geraten wird an den Koeffizienten also nichts. Angenommen werden nur zwei Dinge, und beide stehen offen im Ergebnis: der Grundfreibetrag von 12.900,00 € und dass die Zonengrenze bei 17.800,00 € bleibt. Letzteres folgt daraus, dass das BMF den abgeflachten Bereich mit „zwischen 17.800 und 70.600 Euro“ beschreibt.

Was diese Seite nicht rechnet

Der Solidaritätszuschlag bleibt außen vor. Er setzt auf die Einkommensteuer auf, sinkt also mit, aber die Freigrenze des § 3 SolZG für 2028 ist nicht veröffentlicht, und eine geschätzte Freigrenze würde das Ergebnis nur scheingenau machen. Ebenso fehlt die Günstigerprüfung nach § 31 EStG, weil der neue Kinderfreibetrag nicht beziffert ist: Bei höheren Einkommen fällt die echte Entlastung deshalb größer aus als hier gezeigt. Und die Sozialabgaben bleiben, wo sie sind — das BMF rechnet seine eigenen Beispiele ausdrücklich mit den heute geltenden Sätzen.

Wie es weitergeht

Bisher gibt es eine politische Einigung und einen erläuternden Artikel des Ministeriums. Der nächste sichtbare Schritt ist ein Referentenentwurf, dann Kabinettsbeschluss, Bundestag mit drei Lesungen, Bundesrat und Verkündung im Bundesgesetzblatt. Soll die Reform zum 1. Januar 2027 greifen, muss dieses Verfahren im Herbst 2026 laufen. Erst mit der Verkündung wird aus der Modellrechnung auf dieser Seite geltendes Recht, und bis dahin kann sich jede Zahl noch ändern. Sobald der Entwurf da ist, ziehen wir die Werte hier nach und nehmen die Annahmen aus dem Ergebnis heraus.

Häufige Fragen

Was ändert die Steuerreform 2027 an der Einkommensteuer?

Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent soll erst ab 70.600 Euro zu versteuerndem Einkommen greifen statt ab 69.879 Euro, und der Bereich zwischen 17.800 und 70.600 Euro wird abgeflacht. Dazu steigen Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Kindergeld und Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Gegenfinanziert wird das über eine höhere Reichensteuer, eine höhere Minijob-Pauschsteuer und einen kleineren Handwerkerbonus. Das BMF nennt ein Entlastungsvolumen von rund 10 Milliarden Euro pro Jahr.

Ist die Steuerreform 2027 schon beschlossen?

Nein. Es gibt eine politische Einigung des Koalitionsausschusses vom 1. und 2. Juli 2026 und einen erläuternden Artikel des Bundesfinanzministeriums vom 2. Juli 2026. Einen Referentenentwurf oder eine Bundestagsdrucksache gibt es nicht. Bis ein Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet ist, gilt der Tarif des § 32a EStG in seiner heutigen Fassung, und die Zahlen können sich im Verfahren noch ändern.

Warum rechnet dieser Rechner 2028 und nicht 2027?

Weil die Reform in zwei Stufen kommt und nur die Endstufe beziffert ist. Das BMF schreibt, der Grundfreibetrag steige voraussichtlich in zwei Stufen bis auf 12.900 Euro im Jahr 2028, nennt aber nirgends, wie hoch die erste Stufe 2027 liegt. Ein Rechner mit Auswahl zwischen 2027 und 2028 müsste die 2027er-Werte erfinden. Deshalb zeigt dieser Rechner die Endstufe und sagt das offen.

Woher kommen die Tarifwerte, wenn es keinen Gesetzentwurf gibt?

Der Tarif des § 32a EStG ist so gebaut, dass drei Eckwerte genügen: Grundfreibetrag, Grenze zwischen den Progressionszonen und Schwelle zum Spitzensteuersatz. Der Eingangssteuersatz von 14 Prozent, der Übergang bei 23,97 Prozent und der Spitzensteuersatz von 42 Prozent sind in jedem verkündeten Jahr identisch, daraus folgen die Progressionsfaktoren. Dieselbe Herleitung reproduziert die verkündeten Tarife 2025 und 2026 exakt, und genau das prüft ein Test. Geraten wird also nichts. Angenommen werden nur zwei Dinge: der Grundfreibetrag von 12.900 Euro und dass die Zonengrenze bei 17.800 Euro bleibt.

Wie viel Entlastung bringt die Reform konkret?

Beim Tarif allein sind es für Alleinstehende je nach Einkommen etwa 100 bis 170 Euro im Jahr, und mehr wird es nicht, weil der Effekt oberhalb der Spitzensteuer-Schwelle konstant bleibt. Den größeren Teil machen bei Familien das Kindergeld und der höhere Arbeitnehmer-Pauschbetrag aus. Das BMF rechnet für eine vierköpfige Familie mit zwei mittleren Einkommen mit gut 600 Euro ab 2028, bezeichnet diese Beispiele aber selbst als erste Schätzungen.

Wer zahlt durch die Reform mehr?

Drei Gruppen. Erstens hohe Einkommen: der Reichensteuersatz von 45 Prozent soll bereits ab 250.000 Euro greifen statt ab 277.826 Euro, dazu kommt eine neue Stufe von 47 Prozent ab 280.000 Euro. Zweitens Arbeitgeber von Minijobbern, auch private Haushalte: die einheitliche Pauschsteuer des § 40a Abs. 2 EStG steigt von 2 auf 5 Prozent. Drittens alle, die Handwerkerleistungen absetzen.

Was passiert mit dem Handwerkerbonus?

Er wird kleiner. § 35a Abs. 3 EStG ermäßigt die Einkommensteuer derzeit um 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro im Jahr. Künftig sollen es 15 Prozent und höchstens 900 Euro sein. Beide Höchstbeträge sind bei 6.000 Euro Arbeitskosten erreicht, ab da ist der Unterschied konstant 300 Euro im Jahr. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Zahlung, nicht das Rechnungsdatum: § 35a Abs. 5 Satz 3 verlangt eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers.

Sollte ich eine Handwerkerrechnung noch 2026 bezahlen?

Wenn du die Wahl hast und die Reform wie angekündigt zum 1. Januar 2027 in Kraft tritt, ja. Bei 4.000 Euro Arbeitskosten sind es 800 Euro Ermäßigung nach heutigem Recht gegenüber 600 Euro danach. Zwei Einschränkungen: Der Zeitpunkt, ab dem der kleinere Bonus gilt, steht nicht fest, das BMF datiert nur die Reform als Ganzes auf den 1. Januar 2027. Und die Ermäßigung kann nie höher sein als deine Einkommensteuer, wer ohnehin kaum Steuer zahlt, gewinnt nichts.

Was ist ein zu versteuerndes Einkommen und wo finde ich es?

Das ist der Betrag, auf den der Tarif angewendet wird: Einkünfte minus Werbungskosten, Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen und Freibeträge. Bei Angestellten liegt es deutlich unter dem Bruttolohn. In deinem Steuerbescheid steht es unter der Bezeichnung zu versteuerndes Einkommen. Wenn du es nicht kennst, hilft der Brutto-Netto-Rechner als Annäherung weiter.

Rechnet der Rechner den Solidaritätszuschlag mit?

Nein, bewusst nicht. Sinkt die Einkommensteuer, sinkt der Solidaritätszuschlag mit, weil er auf die Steuer aufsetzt. Die Freigrenze des § 3 SolZG für 2028 ist aber nicht veröffentlicht, und eine geschätzte Freigrenze würde das Ergebnis nur scheingenau machen. Für Einkommen unterhalb der heutigen Freigrenze ändert das nichts, weil dort ohnehin kein Soli anfällt.

Warum fehlt der Kinderfreibetrag in der Rechnung?

Weil das BMF sagt, er steige, aber keinen Betrag nennt. Ohne diesen Wert lässt sich die Günstigerprüfung des § 31 EStG nicht rechnen, also der Vergleich zwischen Kindergeld und Freibetrag. Für kleine und mittlere Einkommen ist das Kindergeld günstiger, dort stimmt die Rechnung. Bei höheren Einkommen greift der Freibetrag, und dann fällt die echte Entlastung größer aus als hier angezeigt.

Wann wird aus der Einigung ein Gesetz?

Das steht nicht fest. Der nächste sichtbare Schritt wäre ein Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums, danach Kabinett, Bundestag mit drei Lesungen, Bundesrat und Verkündung. Da die Reform zum 1. Januar 2027 wirken soll, müsste das Verfahren im Herbst 2026 laufen. Sobald der Entwurf vorliegt, ziehen wir die Werte hier nach.