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Minijob 2027: Dreifach teurer – und vor der Abschaffung?

Von 8 Min. Lesezeit
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Das Wichtigste in Kürze

  • Auf den Minijob zielen gerade drei Vorhaben gleichzeitig: Die KV-Arbeitgeberpauschale steigt zum 01.01.2027 von 13 % auf voraussichtlich 17,5 % (Bundestag hat beschlossen), erstmals werden 3,6 % Pflegebeitrag fällig (Referentenentwurf), und die Pauschalsteuer soll von 2 % auf 5 % steigen (Koalitionsbeschluss).
  • Rechnet man alles zusammen, steigen die Arbeitgeber-Abgaben auf einen 603-€-Minijob von heute rund 181 € auf rund 248 € im Monat, ein Plus von 37 %.
  • Obendrauf liegt die Empfehlung 26 der Rentenkommission: den Sonderstatus des Minijobs komplett abschaffen, Ausnahme nur für Schüler. Das ist bisher eine Empfehlung, kein Gesetz.
  • Für dich als Minijobber ändern die drei Verteuerungen am Auszahlungsbetrag nichts; sie treffen den Arbeitgeber. Das Risiko liegt woanders: dass sich der Minijob für den Betrieb nicht mehr rechnet.

Drei Gesetze, ein Ziel

Die Chronologie liest sich wie ein koordinierter Rückbau, ist aber drei getrennte Verfahren mit drei verschiedenen Ständen:

VorhabenInhaltStand
GKV-BeitragssatzstabilisierungsgesetzKV-Arbeitgeberpauschale für gewerbliche Minijobs steigt von 13 % auf voraussichtlich 17,5 % (14,6 % + durchschnittlicher Zusatzbeitrag) zum 01.01.2027Bundestag hat am 10.07.2026 beschlossen, Verkündung im BGBl steht aus
Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG)Erstmals voller Pflegebeitrag von 3,6 % auf den Minijob-Verdienst, als Arbeitgeberabgabe, ab 01.01.2027Referentenentwurf des BMG vom 05.06.2026
Koalitionsbeschluss vom 02.07.2026Pauschalsteuer steigt von 2 % auf 5 %Politischer Beschluss, kein Gesetzentwurf
Empfehlung 26 der RentenkommissionSteuer- und SV-Sonderstatus des Minijobs komplett abschaffen, Minijobber regulär in die Sozialversicherung; Ausnahme nur Schüler. In der Folge entfällt auch die Midijob-GleitzoneEmpfehlung vom 23.06.2026, Gesetzespaket bis Ende 2026 angekündigt

Die Quelle für alle vier Stände ist die Chronologie der Minijob-Zentrale, die fortlaufend aktualisiert wird.

Was das für Arbeitgeber kostet

Beim Maximalverdienst von 603 € im Monat sieht die Rechnung so aus (gewerblicher Minijob, ohne Umlagen U1/U2, Insolvenzgeldumlage und Unfallversicherung):

AbgabeHeuteAb 2027 (geplant)
Rentenversicherung (15 %)90,45 €90,45 €
Krankenversicherung (13 % → 17,5 %)78,39 €105,53 €
Pflegeversicherung (0 % → 3,6 %)0,00 €21,71 €
Pauschalsteuer (2 % → 5 %)12,06 €30,15 €
Summe180,90 € (30 %)247,84 € (41,1 %)
Heute15 %13 %30 %Ab 202715 %17,5 %41,1 %
Rentenversicherung Krankenversicherung Pflegeversicherung (neu) Pauschalsteuer
Arbeitgeber-Abgaben auf einen 603-€-Minijob, in Prozent des Verdiensts. 2027er-Werte teils noch nicht verkündet (Stand: Tabelle oben).

Rund 67 € Mehrkosten pro Monat und Minijob klingen unspektakulär. Bei einem Betrieb mit fünf Minijobbern sind es über 4.000 € im Jahr. Ob sich das Beschäftigungsmodell dann noch trägt, rechnet der Minijob-Rechner mit den heute geltenden Abgaben durch.

Die Abschaffungs-Empfehlung im Wortlaut

Die Rentenkommission geht weiter als alle drei Gesetzesvorhaben. Empfehlung 26: Der „gesamte steuer- und sozialversicherungsrechtliche Sonderstatus von Minijobs" soll abgeschafft werden, Minijobber sollen ohne Opt-out in die gesetzliche Rentenversicherung. Ausnahmen nur für Schülerinnen und Schüler. Konsequenz nebenbei: Auch die Midijob-Gleitzone würde entfallen, weil es ohne Minijob-Grenze nichts mehr zu glätten gibt.

Erst mit diesem Schritt würde sich auch für Beschäftigte etwas ändern: Aus dem brutto-gleich-netto-Minijob würde eine reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, mit Eigenbeiträgen und im Zweifel Steuerklasse VI beim Nebenjob. Was von welchem Brutto übrig bliebe, zeigt dir heute schon der Brutto-Netto-Rechner.

Die ehrliche Einordnung: Falle oder Schutzraum?

Man kann den Minijob nicht verteidigen, ohne seine Schattenseite zu benennen. Er ist die am schlechtesten abgesicherte Beschäftigungsform, die dieses Land kennt: kein Krankengeld nach der Lohnfortzahlung, kein Arbeitslosengeld, Mini-Ansprüche in der Rente. Rund 60 % der Minijobber sind Frauen; für viele wird aus der „Brücke in den Arbeitsmarkt" eine Sackgasse, die in Altersarmut endet. Dass die Kommission diese Sonderwelt schließen und durch volle SV-Ansprüche ersetzen will (Krankengeld, Erwerbsminderungsschutz, echte Rentenpunkte), ist sozialpolitisch überfällig. Das sagen neben den Kommissionsmitgliedern seit Jahren auch DGB und Sozialverbände.

Nur: Die drei bereits laufenden Verteuerungen liefern diese Absicherung nicht mit. Höhere KV-Pauschale, neuer Pflegebeitrag, höhere Pauschalsteuer sind reine Arbeitgeberabgaben; kein Minijobber bekommt dafür einen Cent mehr Krankengeld oder Rente. Es ist der unangenehmste Zwischenzustand: teurer für die Betriebe, wertlos für die Beschäftigten. Zuerst spüren werden das Rentnerinnen, die mit dem Minijob eine zu kleine Rente aufbessern, und Aufstocker im Nebenjob: die Gruppen, die am wenigsten ausweichen können, wenn Betriebe Minijobs streichen. Die „Katastrophen"-Rhetorik der Arbeitgeberverbände sollte man trotzdem nicht ungeprüft übernehmen: Dieselben Verbände haben schon bei Mindestlohn-Einführung und jeder Erhöhung Jobverluste vorhergesagt, die so nie eingetreten sind.

FAQ

Muss ich als Minijobber ab 2027 selbst Beiträge zahlen?

Nach den bisher beschlossenen oder im Entwurf befindlichen Änderungen: nein. Die höhere KV-Pauschale, der neue Pflegebeitrag und die höhere Pauschalsteuer sind Arbeitgeberabgaben. Eigenbeiträge kämen erst, wenn die Abschaffungs-Empfehlung der Rentenkommission Gesetz wird – und dafür gibt es noch nicht einmal einen Entwurf. Heute zahlst du nur den RV-Eigenanteil von 3,6 %, wenn du dich nicht befreien lässt (§ 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI).

Was heißt das für Rentner mit Minijob?

Kurzfristig nichts: Auszahlung und 603-€-Grenze bleiben. Mittelfristig ist die Gefahr indirekt: Wird der Minijob für Betriebe rund 37 % teurer, werden Stellen gestrichen oder Stunden gekürzt; das trifft zuerst die, die den Zuverdienst am nötigsten haben. Ein Sonderfall bist du, wenn du neben der Aktivrente arbeitest; was dort steuerfrei bleibt, rechnet der Aktivrente-Rechner aus.

Fällt die 603-€-Grenze weg?

In keinem der drei laufenden Verfahren. Die Verdienstgrenze ist an den Mindestlohn gekoppelt (§ 8 Abs. 1a SGB IV) und steigt mit ihm; zum 01.01.2027 wird sie mit dem Mindestlohn von 14,60 € auf 633 € klettern. Wegfallen würde die Grenze erst mit der kompletten Abschaffung des Sonderstatus: Stand heute eine Empfehlung, kein Gesetz.


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