Bürgergeld-Kürzung berechnen 2026
Wie viel zieht das Jobcenter bei einer Sanktion ab – und wie lange? Nach den schärferen Regeln der Reform 2026 (§§ 31a, 31b, 32 SGB II).
Berechnungsgrundlage: §§ 31, 31a, 31b, 32 SGB II in der geltenden Fassung (13. SGB-II-Änderungsgesetz vom 16. April 2026, BGBl. 2026 I Nr. 107; Sanktionen seit 23.04.2026), Regelbedarfe 2026 | Stand: Juli 2026
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Beispiel: Pflichtverletzung – Schritt für Schritt
Nehmen wir eine alleinstehende Person (Regelbedarfsstufe 1) mit einer Pflichtverletzung – etwa eine abgelehnte Maßnahme:
- Regelbedarf – Alleinstehende 2026563,00 €
- − 30 % Minderung – einheitlich (§ 31a Abs. 1 SGB II)− 168,90 €
- = verbleibt pro Monat394,10 €
- × 3 Monate Dauer (§ 31b Abs. 2) – = Gesamtverlust506,70 €
Seit der Reform 2026 gilt für jede Pflichtverletzung derselbe Satz von 30 % – egal ob erste oder wiederholte. Bei anhaltender Nicht-Aufnahme zumutbarer Arbeit ist ein zeitweiser Totalwegfall möglich (§ 31a Abs. 7). Die Kosten für Unterkunft und Heizung bleiben von der Minderung unberührt. Deinen Fall rechnest du oben aus.
Bürgergeld-Kürzung 2026: So funktionieren die Sanktionen
Verletzt du eine Pflicht – etwa, indem du eine zumutbare Maßnahme oder Arbeit ablehnst –, mindert das Jobcenter deinen Regelbedarf. Seit der Reform 2026 gilt ein einheitlicher Satz von 30 % für drei Monate (§ 31a Abs. 1, § 31b Abs. 2 SGB II); die frühere Staffelung 10/20/30 % ist entfallen. Mehr als 30 % sind bei Pflichtverletzungen nicht erlaubt (§ 31a Abs. 4 SGB II).
Wichtig: Gekürzt wird nur der Regelbedarf. Deine Wohnkosten (KdU) und Mehrbedarfe bleiben unangetastet – sie laufen während der Sanktion weiter. Ein verpasster Termin (Meldeversäumnis, § 32 SGB II) kostet 30 % für einen Monat. Lehnst du eine zumutbare Arbeit ab, die tatsächlich und unmittelbar möglich ist, kann der Regelbedarf nach § 31a Abs. 7 SGB II ganz entfallen (höchstens zwei Monate) – es bleibt dann ein symbolisches Grundsicherungsgeld von 1 € im Monat (§ 31a Abs. 4 Satz 3 SGB II).
Der Leistungsbegriff heißt seit der Reform Grundsicherungsgeld (§ 19 SGB II), umgangssprachlich weiter Bürgergeld. In einem Härtefall kann das Jobcenter von der Minderung absehen (§ 31a Abs. 3 SGB II). Gegen den Sanktionsbescheid kannst du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- § 31a SGB II – Höhe der Minderung (30 %, Obergrenze Abs. 4, Wegfall Abs. 7)
- § 31b SGB II – Beginn und Dauer (drei Monate)
- § 32 SGB II – Meldeversäumnisse (30 %, 1 Monat)
Geltende Fassung des SGB II (Dreizehntes Gesetz zur Änderung des SGB II vom 16. April 2026, BGBl. 2026 I Nr. 107; schärfere Sanktionsregeln seit 23. April 2026). Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: Juli 2026.
30-%-Kürzung nach Regelbedarfsstufe: die Tabelle
Eine Pflichtverletzung kostet 30 % des maßgebenden Regelbedarfs für drei Monate. Direkt aus der Rechen-Engine erzeugt, mit den Regelbedarfen 2026.
| Regelbedarfsstufe | Regelbedarf | 30 %/Monat | Gesamt (3 Mon.) |
|---|---|---|---|
| Stufe 1 · Alleinstehende / Alleinerziehende | 563,00 € | 168,90 € | 506,70 € |
| Stufe 2 · Partner (je Person) | 506,00 € | 151,80 € | 455,40 € |
| Stufe 3 · Erwachsene 18–24 im Elternhaushalt | 451,00 € | 135,30 € | 405,90 € |
| Stufe 4 · Jugendliche 14–17 | 471,00 € | 141,30 € | 423,90 € |
| Stufe 5 · Kinder 6–13 | 390,00 € | 117,00 € | 351,00 € |
| Stufe 6 · Kinder 0–5 | 357,00 € | 107,10 € | 321,30 € |
Regelbedarfe 2026 (Nullrunde). Ein Meldeversäumnis kostet denselben Satz von 30 %, aber nur für einen Monat.
Drei Fälle durchgerechnet
Erste Pflichtverletzung, alleinstehend
Regelbedarfsstufe 1 (563 €), eine abgelehnte Maßnahme: 30 % sind 168,90 € pro Monat, über drei Monate 506,70 €. Es bleibt ein Regelbedarf von 394,10 € im Monat, die Wohnkosten laufen unverändert weiter. Anders als bis 2025 gibt es keine mildere erste Stufe mehr – schon der erste Verstoß kostet den vollen Satz (§ 31a Abs. 1 SGB II).
Meldeversäumnis
Ein verpasster Termin trotz Belehrung mindert den Regelbedarf ebenfalls um 30 % (168,90 € bei Stufe 1), aber nur für einen Monat (§ 32 SGB II). Der Gesamtverlust liegt damit bei 168,90 € – deutlich unter der Pflichtverletzung, weil die Dauer kürzer ist.
Nicht-Aufnahme zumutbarer Arbeit
Der schärfste Fall: Wer eine konkret und unmittelbar mögliche zumutbare Arbeit willentlich nicht aufnimmt, dem entfällt der Regelbedarf vollständig (§ 31a Abs. 7 SGB II) – bei Stufe 1 also 563 € im Monat, höchstens zwei Monate. Damit niemand ganz ohne Leistung dasteht, bleibt ein symbolisches Grundsicherungsgeld von 1 € im Monat bewilligt (§ 31a Abs. 4 Satz 3 SGB II); die Minderung endet, sobald die Arbeitsaufnahme nicht mehr möglich ist. Auch hier bleiben die Wohnkosten geschützt.
Häufige Fragen
Wie viel wird beim Bürgergeld 2026 gekürzt?
Bei einer Pflichtverletzung mindert das Jobcenter den Regelbedarf um einheitlich 30 % für drei Monate (§ 31a Abs. 1, § 31b Abs. 2 SGB II). Die frühere Staffelung 10/20/30 % ist mit der Reform 2026 entfallen. Bei einem Regelbedarf von 563 € sind das 168,90 € pro Monat, über drei Monate 506,70 €.
Gibt es noch die Staffelung 10 %, 20 %, 30 %?
Nein. Nach der Neuregelung 2026 (13. SGB-II-Änderungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 107, schärfere Sanktionen seit 23.4.2026) beträgt die Minderung bei jeder Pflichtverletzung einheitlich 30 % des Regelbedarfs – unabhängig davon, ob es die erste oder eine wiederholte Pflichtverletzung ist (§ 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II).
Werden auch die Wohnkosten gekürzt?
Nein. Die Minderung wird nur auf den Regelbedarf nach § 20 SGB II berechnet. Die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) sowie Mehrbedarfe nach § 21 SGB II bleiben unberührt (§ 31a Abs. 4 Satz 2 SGB II).
Wie lange dauert eine Bürgergeld-Kürzung?
Der Minderungszeitraum beträgt bei einer Pflichtverletzung drei Monate (§ 31b Abs. 2 SGB II). Ein Meldeversäumnis nach § 32 SGB II wird mit 30 % für einen Monat geahndet. Die Minderung ist aufzuheben, sobald du deine Pflichten erfüllst oder dich ernsthaft dazu bereit erklärst (§ 31a Abs. 1 Satz 2).
Was kostet ein verpasster Termin (Meldeversäumnis)?
Ein Meldeversäumnis mindert das Grundsicherungsgeld um 30 % des Regelbedarfs für einen Monat (§ 32 Abs. 1 und 2 SGB II). Voraussetzung ist, dass du trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einen Melde- oder Untersuchungstermin wiederholt versäumst.
Was passiert, wenn ich eine zumutbare Arbeit ablehne?
Wer eine zumutbare Arbeit nicht aufnimmt, obwohl sie tatsächlich und unmittelbar möglich ist, dem entfällt der Leistungsanspruch in Höhe des kompletten Regelbedarfs (§ 31a Abs. 7 SGB II). Die Wohnkosten werden weiter gezahlt, und es bleibt ein symbolisches Grundsicherungsgeld von 1 Euro im Monat bewilligt (§ 31a Abs. 4 Satz 3 SGB II). Die Minderung wird aufgehoben, sobald die Arbeitsaufnahme nicht mehr möglich ist, spätestens nach zwei Monaten (§ 31b Abs. 3 SGB II).
Dürfen mehr als 30 % gekürzt werden?
Bei Pflichtverletzungen ist bei 30 % Schluss (§ 31a Abs. 4 SGB II). Das Bundesverfassungsgericht hatte 2019 entschieden, dass Leistungsminderungen 30 % des Regelbedarfs nicht übersteigen dürfen (1 BvL 7/16). Die Ausnahme ist der vollständige Wegfall bei Nicht-Aufnahme zumutbarer Arbeit (§ 31a Abs. 7).
Was kann ich gegen einen Sanktionsbescheid tun?
In einem Härtefall kann das Jobcenter von der Minderung absehen (§ 31a Abs. 3 SGB II). Gegen den Bescheid kannst du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen; hilft das nicht, ist die Klage vor dem Sozialgericht möglich. Ein wichtiger Grund für dein Verhalten schließt die Pflichtverletzung von vornherein aus (§ 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II).
Die Rechtsgrundlagen: §§ 31–32 SGB II
Diese Normen tragen die Berechnung. Jede ist unten direkt zum Gesetzestext verlinkt.
§ 31 SGB II – Pflichtverletzungen
Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte geforderte Eigenbemühungen nicht nachweisen, sich weigern, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen, oder eine zumutbare Maßnahme nicht antreten oder abbrechen. Sie entfällt, wenn ein „wichtiger Grund für ihr Verhalten" dargelegt wird (Abs. 1 Satz 2).
§ 31a SGB II – Höhe der Minderung
„Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Grundsicherungsgeld um 30 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs" (Abs. 1 Satz 1). Die Kosten der Unterkunft und Heizung dürfen durch die Minderung nicht verringert werden (Abs. 4). Wer eine zumutbare Arbeit nicht aufnimmt, verliert den Regelbedarf ganz (Abs. 7).
§ 31b SGB II – Beginn und Dauer
Die Minderung beginnt mit dem Kalendermonat nach Wirksamwerden des Bescheids. „Der Minderungszeitraum beträgt drei Monate" (Abs. 2). Für den vollständigen Wegfall nach § 31a Abs. 7 endet die Minderung, sobald die Arbeitsaufnahme nicht mehr möglich ist, spätestens nach zwei Monaten (Abs. 3).
§ 32 SGB II – Meldeversäumnisse
Wer trotz schriftlicher Belehrung einen Melde- oder Untersuchungstermin wiederholt versäumt, dem mindert sich das Grundsicherungsgeld „um 30 Prozent des … maßgebenden Regelbedarfs" (Abs. 1). „Der Minderungszeitraum beträgt einen Monat" (Abs. 2).
Abgrenzung: die Sperrzeit im Arbeitslosengeld I
Diese Normen gelten für das Bürgergeld. Beim Arbeitslosengeld I heißt das Gegenstück Sperrzeit und steht in § 159 SGB III – anderes Buch, eigene Dauer, eigene Folgen für den Anspruch. Wer beides durcheinanderbringt, rechnet mit den falschen Fristen: Sperrzeit-Rechner für das ALG I.
Rechtsprechung: das Sanktionsurteil des Bundesverfassungsgerichts
BVerfG, Urteil vom 5. November 2019, 1 BvL 7/16
Das Bundesverfassungsgericht zog die verfassungsrechtliche Grenze: Eine „Minderung der Regelbedarfsleistungen" darf „nicht über 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs hinausgehen". Die damaligen Stufen von 60 % und der vollständige Wegfall waren mit dem Grundgesetz unvereinbar, ebenso die starre dreimonatige Sanktionsdauer ohne Einzelfallprüfung. An dieser 30-%-Obergrenze orientiert sich die heutige Fassung des § 31a SGB II.
Glossar: die wichtigsten Begriffe
- Grundsicherungsgeld:
- seit der Reform 2026 der Leistungsbegriff für das frühere Bürgergeld (§ 19 SGB II).
- Regelbedarf:
- der monatliche Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt nach § 20 SGB II – die Basis, auf die die Kürzung berechnet wird.
- Pflichtverletzung:
- Verstoß gegen Mitwirkungspflichten (z. B. Ablehnung zumutbarer Arbeit oder Maßnahme), § 31 SGB II.
- Meldeversäumnis:
- wiederholtes Versäumen eines Melde- oder Untersuchungstermins trotz Belehrung, § 32 SGB II.
- KdU:
- Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II); von der Minderung ausgenommen (§ 31a Abs. 4 Satz 2).
- Leistungsminderung:
- der gesetzliche Begriff für die Sanktion – Kürzung des Regelbedarfs um einen Prozentsatz für eine bestimmte Dauer.
- Härtefall:
- Konstellation, in der das Jobcenter von der Minderung absehen kann (§ 31a Abs. 3 SGB II).
Stand & Quellen
2026: Pflichtverletzung 30 % für drei Monate (§ 31a Abs. 1, § 31b Abs. 2), Meldeversäumnis 30 % für einen Monat (§ 32), voller Wegfall bei Nicht-Aufnahme zumutbarer Arbeit für höchstens zwei Monate (§ 31a Abs. 7). Die frühere Staffelung 10/20/30 % ist mit der Reform 2026 entfallen.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- § 31 SGB II – Pflichtverletzungen
- § 31a SGB II – Höhe der Minderung (30 %, Abs. 4, Abs. 7)
- § 31b SGB II – Beginn und Dauer (drei Monate)
- § 32 SGB II – Meldeversäumnisse (30 %, ein Monat)
- BVerfG, Urteil vom 05.11.2019, 1 BvL 7/16 – 30-%-Obergrenze für Leistungsminderungen
Geltende Fassung des SGB II (Dreizehntes Gesetz zur Änderung des SGB II vom 16. April 2026, BGBl. 2026 I Nr. 107; schärfere Sanktionsregeln seit 23. April 2026). Regelbedarfe: SSoT des Bürgergeld-Rechners. Keine Rechtsberatung.
Geprüft und aktualisiert von Thomas Hakenes (Softwareentwickler, keine Rechtsberatung), Stand: 15. Juli 2026. Alle Beträge stammen aus der getesteten Rechen-Engine dieser Seite.
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