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Bürgergeld-Kürzung berechnen 2026

Wie viel zieht das Jobcenter bei einer Sanktion ab — und wie lange? Nach den schärferen Regeln der Reform 2026 (§§ 31a, 31b, 32 SGB II).

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i Die Regelbedarfsstufe bestimmt deinen monatlichen Regelsatz (§ 20 SGB II). Alleinstehende sind Stufe 1 (563 €). Die Kürzung wird auf genau diesen Betrag berechnet.
i Eine Pflichtverletzung (z. B. Ablehnung einer Maßnahme) wird gestaffelt geahndet: 10 % → 20 % → 30 %. Ein Meldeversäumnis (verpasster Termin) kostet 10 %. Wer eine zumutbare Arbeit ablehnt, verliert den Regelbedarf ganz (§ 31a Abs. 7).

Ergebnis in wenigen Sekunden

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Berechnungsgrundlage: §§ 31, 31a, 31b, 32 SGB II (13. SGB-II-ÄndG, BGBl. 2026 I Nr. 107, in Kraft ab 23.04.2026), Regelbedarfe 2026 | Stand: Juni 2026

Bürgergeld-Kürzung 2026: So funktionieren die Sanktionen

Verletzt du eine Pflicht — etwa, indem du eine zumutbare Maßnahme ablehnst —, mindert das Jobcenter deinen Regelbedarf. Die Reform 2026 staffelt das: 10 % bei der ersten, 20 % bei der zweiten, 30 % ab der dritten Pflichtverletzung. Mehr als 30 % des Regelbedarfs sind nicht erlaubt (§ 31a Abs. 4 SGB II).

Wichtig: Gekürzt wird nur der Regelbedarf. Deine Wohnkosten (KdU) und Mehrbedarfe bleiben unangetastet — sie laufen während der Sanktion weiter. Ein verpasster Termin (Meldeversäumnis, § 32 SGB II) kostet 10 % für einen Monat. Lehnst du eine zumutbare Arbeit ab, kann der Regelbedarf nach § 31a Abs. 7 SGB II ganz entfallen.

In einem Härtefall kann das Jobcenter von der Minderung absehen (§ 31a Abs. 3 SGB II). Gegen den Sanktionsbescheid kannst du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Fassung des 13. SGB-II-Änderungsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 107), Sanktionsregeln in Kraft ab 23.04.2026. Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: Juni 2026.

Häufige Fragen

Wie viel wird beim Bürgergeld gekürzt?

Bei einer Pflichtverletzung mindert das Jobcenter den Regelbedarf um 10 % (erste), 20 % (zweite) oder 30 % (dritte und weitere). Mehr als 30 % des Regelbedarfs sind als Obergrenze nicht zulässig (§ 31a Abs. 4 SGB II). Bei einem Regelbedarf von 563 € sind das 56,30 €, 112,60 € oder 168,90 € pro Monat.

Werden auch die Wohnkosten gekürzt?

Nein. Die Minderung wird nur auf den Regelbedarf nach § 20 SGB II berechnet. Die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) sowie Mehrbedarfe nach § 21 SGB II bleiben unberührt (§ 31a Abs. 4 Satz 2 SGB II).

Wie lange dauert eine Bürgergeld-Kürzung?

Die Dauer ist gestaffelt (§ 31b Abs. 2 SGB II): 10 % für einen Monat, 20 % für zwei Monate, 30 % für drei Monate. Ein Meldeversäumnis nach § 32 SGB II wird mit 10 % für einen Monat geahndet.

Was passiert, wenn ich eine zumutbare Arbeit ablehne?

Wer eine zumutbare Arbeit nicht aufnimmt, dem entfällt der Leistungsanspruch in Höhe des kompletten Regelbedarfs (§ 31a Abs. 7 SGB II). Die Wohnkosten werden weiter gezahlt. Diese Minderung wird aufgehoben, sobald die Arbeitsaufnahme nicht mehr möglich ist, spätestens nach zwei Monaten (§ 31b Abs. 3 SGB II).