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Bürgergeld: Wie viel darf ich dazuverdienen?

Die Freibetrag-Stufen nach § 11b SGB II – und was vom Nebenjob wirklich bleibt.

Stand: Juli 2026 · § 11b SGB II · Alle Angaben ohne Gewähr

Dazuverdienen darfst du unbegrenzt. Angerechnet wird aber fast alles: Frei bleiben 100 € pauschal, dazu 20 % zwischen 100 und 520 €, 30 % zwischen 520 und 1.000 € und 10 % zwischen 1.000 und 1.200 €. Bei einem 520-€-Minijob sind das 184 € zusätzlich, bei 1.000 € sind es 328 €.

Mit mindestens einem minderjährigen Kind in der Bedarfsgemeinschaft reicht die 10-%-Stufe bis 1.500 €.

Die Freibetrag-Stufen

Brutto-Stufedavon freiwird angerechnet
0–100 €100 %nichts
100–520 €20 %80 %
520–1.000 €30 %70 %
1.000–1.200 € (mit Kind 1.500 €)10 %90 %
darüber0 %alles

Quelle: § 11b Abs. 2 und Abs. 3 SGB II.

Was bleibt von X € Brutto?

Brutto-JobFreibetragKürzungNetto-Plus
100 €100 €0 €+100 €
300 €140 €160 €+140 €
520 € (Minijob)184 €336 €+184 €
800 €268 €532 €+268 €
1.000 €328 €672 €+328 €
1.500 €348 € (mit Kind 378 €)1.152 €+348 €
2.000 €348 € (mit Kind 378 €)1.652 €+348 € oder Wegfall

Vereinfacht. Wer nachweislich mehr als 100 € Werbungskosten im Monat hat, kann diese gesondert absetzen.

Wo sich der Nebenjob am meisten lohnt

Der oft gehörte Rat „nimm nur den 520-€-Minijob, sonst lohnt es sich nicht“ stimmt so nicht. Beim Minijob bleiben 184 € frei, das sind 35 % des Brutto. Dank der 30-%-Stufe sinkt diese Quote bis 1.000 € kaum: Dort sind 328 € frei, also immer noch 33 %.

Der echte Bruch liegt oberhalb von 1.000 €. Bei 1.500 € sind nur noch 348 € frei, gerade mal 23 %, und jeder weitere Euro wird voll angerechnet. Wer dauerhaft mehr verdienen kann, fährt am besten, wenn er Vollzeit ansteuert und das Bürgergeld ganz verlässt.

So läuft die Anrechnung praktisch

Maßgeblich ist dein Brutto im jeweiligen Monat. Das Jobcenter zieht zuerst die Freibeträge ab, der Rest mindert dein Bürgergeld im übernächsten Monat. Die ersten 100 € sind ein Pauschalbetrag, der Werbungskosten, Versicherungen und die Riester-Zulage bereits abdeckt. Du musst dafür nichts einzeln nachweisen.

Jeder Verdienst ist meldepflichtig. Wer einen Nebenjob verschweigt, riskiert eine Rückforderung und ein Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren. Bei schwankendem Einkommen rechnet das Jobcenter am Ende des Bewilligungszeitraums ab und gleicht zu viel oder zu wenig gezahltes Bürgergeld aus.

Versicherung im Minijob neben Bürgergeld

Solange du Bürgergeld beziehst, bist du über das Jobcenter kranken- und pflegeversichert. Daran ändert ein Minijob nichts. Beim 520-€-Minijob führt der Arbeitgeber die üblichen Pauschalbeiträge ab; rentenversicherungspflichtig bist du grundsätzlich auch, kannst dich davon aber auf Antrag befreien lassen. Für den Anspruch spielt das keine Rolle, denn angerechnet wird das Brutto.

Sonderfall: Bürgergeld neben Selbständigkeit

Wer selbständig dazuverdient, für den zählt nicht der Umsatz, sondern der Gewinn: Betriebseinnahmen minus notwendige Betriebsausgaben. Darauf werden dieselben Freibeträge angewendet wie beim Angestellten. Das Jobcenter arbeitet hier meist mit einer Prognose und einem vorläufigen Bewilligungszeitraum und rechnet am Ende anhand der tatsächlichen Einnahmen-Überschuss-Rechnung ab. Eine saubere Aufstellung aller Einnahmen und Ausgaben schützt dich vor Rückforderungen.

Ändert sich zum 1. Juli 2026 etwas?

Nein. Viele erwarten, dass die Reform auch die Freibeträge anfasst. Tatsächlich setzt sie bei Schonvermögen, Wohnkosten und Mitwirkungspflichten an. Die Erwerbstätigenfreibeträge nach § 11b SGB II bleiben unverändert. Was sich wirklich ändert, steht auf unserer Reform-Übersicht.

Knapp über dem Anspruch? Wohngeld und Kinderzuschlag prüfen

Wenn dein Hinzuverdienst den Bürgergeld-Anspruch fast aufzehrt, lohnt der Blick auf Wohngeld und Kinderzuschlag. Beide rechnen Einkommen weniger stark an und sind nicht mit denselben Pflichten verbunden. Mit dem Wohngeld-Rechner und dem Kinderzuschlag-Rechner stellst du beide Wege gegenüber.

Deinen Bürgergeld-Anspruch mit Hinzuverdienst berechnen:

Zum Bürgergeld-Rechner →

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Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Sozialberatung. Stand: Juli 2026 · § 11b SGB II.