Sperrzeit-Rechner für ALG 1
Wie lange dauert die Sperrzeit bei Eigenkündigung – und wie stark kürzt sie deinen Anspruch? Nach § 159 und § 148 SGB III.
Berechnungsgrundlage: § 159 Abs. 3 (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe), § 148 Abs. 1 Nr. 4 (Minderung der Anspruchsdauer) SGB III. | Stand: Juni 2026
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Sperrzeit bei Eigenkündigung – das Wichtigste
Wer sein Arbeitsverhältnis selbst löst (Eigenkündigung, Aufhebungsvertrag) oder durch vertragswidriges Verhalten Anlass zur Kündigung gibt, bekommt ohne wichtigen Grund eine Sperrzeit von in der Regel 12 Wochen (§ 159 SGB III). In dieser Zeit ruht das ALG 1.
Zusätzlich kürzt eine 12-Wochen-Sperrzeit die Gesamt-Anspruchsdauer um mindestens ein Viertel (§ 148 SGB III) – dieser Teil ist endgültig weg, nicht nur aufgeschoben. Höhe und Bezugsdauer ermittelst du im ALG-1-Rechner; ob du überhaupt Anspruch hast, prüft der Anspruch-Checker.
Diese neun Sperrzeit-Gründe kennt das Gesetz
Die Eigenkündigung ist nur einer von neun Tatbeständen, die eine Sperrzeit auslösen (§ 159 Abs. 1 SGB III). Wie lange sie dauert, hängt vom Grund ab und liegt nicht immer bei 12 Wochen:
| Sperrzeit-Grund | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|
| Arbeitsaufgabe (Eigenkündigung, Aufhebungsvertrag) | 12 Wochen, verkürzt auf 6 oder 3 | § 159 Abs. 3 |
| Arbeitsablehnung | 3 / 6 / 12 Wochen | § 159 Abs. 4 |
| Ablehnung oder Abbruch einer Eingliederungsmaßnahme | 3 / 6 / 12 Wochen | § 159 Abs. 4 |
| Ablehnung oder Abbruch eines Integrationskurses | 3 / 6 / 12 Wochen | § 159 Abs. 4 |
| Unzureichende Eigenbemühungen | 2 Wochen | § 159 Abs. 5 |
| Meldeversäumnis (Termin verpasst) | 1 Woche | § 159 Abs. 6 |
| Verspätete Arbeitsuchendmeldung | 1 Woche | § 159 Abs. 6 |
Bei den Stufen 3 / 6 / 12 Wochen zählt die Wiederholung: das erste Verhalten dieser Art kostet 3 Wochen, das zweite 6, jedes weitere 12 (§ 159 Abs. 4). Den wichtigen Grund musst du selbst darlegen und nachweisen, soweit die Tatsachen in deiner Sphäre liegen (§ 159 Abs. 1 Satz 3).
Sperrzeit und Ruhen sind zwei verschiedene Dinge
Beide lassen dein Geld später kommen, aber sie folgen unterschiedlichen Normen und können zusammentreffen. Die Sperrzeit nach § 159 SGB III bestraft ein versicherungswidriges Verhalten und kürzt zusätzlich die Anspruchsdauer. Das Ruhen nach § 158 SGB III hat damit nichts zu tun: Es greift, wenn du eine Abfindung erhältst und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Arbeitgeber-Kündigungsfrist endete. Der Anspruch wird dabei nur verschoben, nicht verbraucht.
Ein Aufhebungsvertrag mit Abfindung und verkürzter Frist kann deshalb beides auslösen – erst das Ruhen bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist, dann die Sperrzeit. Wie sich das im Einzelfall auswirkt und welche Deckel § 158 Abs. 2 dabei setzt, steht auf der Seite zu Abfindung und Sperrzeit.
Nicht jede Sperrzeit kürzt gleich stark
Die Viertel-Regel aus § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III gilt nur für die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe. Für die übrigen Tatbestände – Arbeitsablehnung, unzureichende Eigenbemühungen, Maßnahmen, Integrationskurse, Meldeversäumnis – mindert sich die Anspruchsdauer nach Nr. 3 schlicht um die Zahl der Sperrzeit-Tage. Eine Woche Sperrzeit kostet dort also genau eine Woche Anspruch, keinen Aufschlag.
Umgekehrt gibt es Fälle mit einer Obergrenze: Wird das Arbeitslosengeld wegen fehlender Mitwirkung versagt oder entzogen, oder bist du an einzelnen Tagen ohne wichtigen Grund nicht arbeitsbereit, mindert sich die Anspruchsdauer nach § 148 Abs. 2 Satz 1 SGB III höchstens um vier Wochen.
Ist inzwischen ein neuer Anspruch entstanden, greift die Minderung nach § 148 Abs. 2 Satz 4 SGB III nur noch auf die Restdauer des erloschenen Anspruchs zu. Der frisch erarbeitete Anspruch bleibt davon unberührt.
21 Wochen: die Schwelle, ab der alles weg ist
Oberhalb der einzelnen Kürzungen steht eine Grenze, die den Anspruch nicht mindert, sondern beendet. Nach § 161 Abs. 1 Nr. 2 SGB III erlischt der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn du Anlass für Sperrzeiten von insgesamt mindestens 21 Wochen gegeben hast. Das entspricht etwa zwei Sperrzeiten wegen Arbeitsaufgabe.
Das Gesetz knüpft das an zwei formale Bedingungen, und sie sind dein Schutz: Du musst über den Eintritt der Sperrzeiten schriftliche Bescheide erhalten haben und auf genau diese Rechtsfolge hingewiesen worden sein. Fehlt eines von beidem, erlischt der Anspruch nicht. Es lohnt sich also, die Bescheide aufzuheben und im Zweifel nachzusehen, ob der Hinweis wirklich darin stand.
Mitgezählt werden dabei auch Sperrzeiten, die in den zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruchs eingetreten sind und noch nicht zum Erlöschen eines früheren Anspruchs geführt haben. Die Uhr wird mit einem neuen Anspruch also nicht vollständig zurückgesetzt.
Und eine zweite, ganz unabhängige Frist: Ein entstandener Anspruch kann nach § 161 Abs. 2 SGB III nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit seiner Entstehung vier Jahre vergangen sind. Wer einen Restanspruch aufheben will, sollte diese Grenze kennen – sie läuft unabhängig davon, ob je eine Sperrzeit im Spiel war.
Beginn der Sperrzeit und die Ein-Jahres-Grenze
Die Sperrzeit beginnt am Tag nach dem Ereignis, das sie auslöst – bei einer Eigenkündigung also am Tag nach dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses (§ 159 Abs. 2 SGB III). Lösen mehrere Sperrzeit-Gründe dasselbe Ereignis aus, laufen sie nacheinander ab, nicht gleichzeitig.
Für die dauerhafte Kürzung deines Anspruchs gibt es eine wichtige Grenze: Die Minderung der Anspruchsdauer bei Arbeitsaufgabe entfällt, wenn das auslösende Ereignis bei Erfüllung deiner Anspruchsvoraussetzungen länger als ein Jahr zurückliegt (§ 148 Abs. 2 Satz 2 SGB III). Liegt deine Eigenkündigung also über ein Jahr vor dem ALG-1-Anspruch, bleibt die Bezugsdauer ungekürzt.
Häufige Fragen
Wie lange dauert die Sperrzeit bei Eigenkündigung?
Im Regelfall 12 Wochen (§ 159 Abs. 3 SGB III). Sie verkürzt sich auf 6 Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin innerhalb von 12 Wochen geendet hätte oder eine besondere Härte vorliegt, und auf 3 Wochen, wenn es innerhalb von 6 Wochen geendet hätte.
Kürzt die Sperrzeit auch die Bezugsdauer?
Ja. Der Anspruch ruht nicht nur während der Sperrzeit, die Gesamt-Anspruchsdauer mindert sich zusätzlich um die Zahl der Sperrzeit-Tage – bei einer 12-Wochen-Sperrzeit um mindestens ein Viertel der Anspruchsdauer (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III).
Wann entfällt die Sperrzeit?
Wenn du einen wichtigen Grund für die Arbeitsaufgabe nachweist (§ 159 Abs. 1 SGB III) – etwa drohende rechtmäßige Arbeitgeberkündigung mit Abfindung, Mobbing, gesundheitliche Gründe oder ein Umzug zum Ehepartner. Den Grund prüft die Agentur für Arbeit.
Gilt die Sperrzeit auch beim Aufhebungsvertrag?
Ja. Als Arbeitsaufgabe zählt jede Lösung des Beschäftigungsverhältnisses, also auch der Aufhebungsvertrag (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III). Ob ein wichtiger Grund die Sperrzeit abwendet, prüft die Agentur für Arbeit im Einzelfall; die dafür maßgebenden Tatsachen musst du selbst darlegen und nachweisen (§ 159 Abs. 1 Satz 3).
Wird der Anspruch bei jeder Sperrzeit dauerhaft gekürzt?
Nein. Bei einer 12-Wochen-Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe mindert sich die Anspruchsdauer um mindestens ein Viertel (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Diese Minderung entfällt aber, wenn das auslösende Ereignis bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen länger als ein Jahr zurückliegt (§ 148 Abs. 2 SGB III).
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