Ehegattenunterhalt berechnen 2026
Nachehelicher Unterhalt nach §§ 1569 ff. BGB — Quotenmethode der Leitlinien NRW 2026 mit Erwerbstätigenbonus und Selbstbehalt.
Berechnungsgrundlage: §§ 1569 ff., 1578 BGB, Leitlinien NRW 2026 (OLG Düsseldorf/Hamm/Köln) | Keine Rechtsberatung | Stand: Juni 2026
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Beispiel: nachehelicher Unterhalt mit Kind — Schritt für Schritt
Nehmen wir an, der Pflichtige hat 4.000 € netto, der Berechtigte 500 € netto, und es fließen bereits 400 € Kindesunterhalt:
- Einsatzeinkommen Pflichtiger — 4.000 € − 400 € Kindesunterhalt3.600 €
- Anrechenbar nach Erwerbstätigenbonus — je −10 %3.240 € vs. 450 €
- = Ehegattenunterhalt — Hälfte der Differenz1.395,00 €/Monat
Der Ehegattenunterhalt liegt hier bei 1.395 €; dem Pflichtigen verbleiben 2.205 €, der Selbstbehalt von 1.600 € ist gewahrt. Kindesunterhalt geht immer vor. Deinen Fall rechnest du oben aus.
Nachehelicher Unterhalt 2026: Eigenverantwortung mit Ausnahmen
Nach der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB): Jeder Ehegatte sorgt selbst für seinen Unterhalt. Ein Anspruch besteht nur bei einem gesetzlichen Tatbestand — Betreuung gemeinsamer Kinder (§ 1570, mindestens bis zum 3. Geburtstag), Alter (§ 1571), Krankheit (§ 1572), Erwerbslosigkeit/Aufstockung (§ 1573), Ausbildung (§ 1575) oder Billigkeit (§ 1576).
Die Höhe richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB) — gerechnet wie beim Trennungsunterhalt mit der 45-%-Quote der Leitlinien NRW 2026. Nach § 1578b BGB kann der Anspruch herabgesetzt oder befristet werden, wenn keine ehebedingten Nachteile fortbestehen.
Hinweis: Die Leitlinien anderer OLG-Bezirke können im Detail abweichen. Der Unterhalt ist monatlich im Voraus zu zahlen (§ 1585 BGB). Ob ein Tatbestand vorliegt, klärt der Rechner nicht — das ist eine Einzelfallfrage.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- § 1569 BGB — Grundsatz der Eigenverantwortung
- § 1578 BGB — Maß des Unterhalts (eheliche Lebensverhältnisse)
- § 1578b BGB — Herabsetzung und Befristung
- OLG Düsseldorf — Leitlinien NRW 2026 + Düsseldorfer Tabelle (Ziff. 15.2: Quote, Ziff. 21.4: Selbstbehalt)
Alle Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Stand: Juni 2026.
Betreuungsunterhalt: Drei Jahre sind der Anfang, nicht das Ende
§ 1570 BGB ist der praktisch wichtigste Tatbestand — und der am häufigsten verkürzt wiedergegebene. Der Wortlaut gibt einen Anspruch „für mindestens drei Jahre nach der Geburt“. Das Wort mindestens trägt die halbe Norm: Nach drei Jahren endet der Anspruch nicht automatisch, er muss nur ab da begründet werden.
Das Gesetz nennt dafür zwei getrennte Verlängerungsgründe. Kindbezogen (Abs. 1 Sätze 2 und 3): Die Dauer verlängert sich, solange und soweit das der Billigkeit entspricht, wobei die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen sind. Gibt es vor Ort keinen verlässlichen Ganztagsplatz, ist das ein Argument. Elternbezogen (Abs. 2): Zusätzlich kann verlängert werden, wenn das mit Blick auf die Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie die Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.
Der zweite Grund zielt auf das Vertrauen, das in einer langen Ehe mit klassischer Rollenverteilung entstanden ist. Wer 15 Jahre zu Hause geblieben ist, weil man sich so geeinigt hatte, steht anders da als jemand, der nach zwei Jahren Elternzeit in den alten Job zurück kann. Einen abrupten Wechsel von voller Betreuung in Vollzeitarbeit verlangt die Rechtsprechung deshalb nicht — erwartet wird ein gestufter Einstieg.
§ 1578b BGB: zwei verschiedene Instrumente, nicht eines
„Befristung“ ist das Stichwort, das jeder kennt. Tatsächlich stellt § 1578b zwei Werkzeuge nebeneinander, die auch getrennt eingesetzt werden können.
Absatz 1 — Herabsetzung. Der Unterhalt wird auf den angemessenen Lebensbedarf gesenkt, wenn eine Bemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Maßstab ist dann nicht mehr der eheliche Lebensstandard, sondern das, was der Berechtigte ohne die Ehe erreicht hätte. Absatz 2 — Befristung. Der Anspruch bekommt ein Enddatum. Und Absatz 3 stellt ausdrücklich klar, dass beides miteinander verbunden werden kann: erst gekürzt, dann auslaufend.
Entscheidend ist in beiden Fällen dieselbe Frage: Sind durch die Ehe Nachteile entstanden, den eigenen Unterhalt zu verdienen? Das Gesetz nennt als typische Quellen die Dauer der Kinderbetreuung und die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe. Daneben steht die Ehedauer als eigenständiges Kriterium — auch ohne messbaren Nachteil kann eine Herabsetzung nach langer Ehe unbillig sein. Wer keine ehebedingten Nachteile hat und nur kurz verheiratet war, sollte mit einer Befristung rechnen; wer 25 Jahre lang die Familienarbeit getragen hat, in aller Regel nicht.
Aufstockungsunterhalt: der Tatbestand, der die meisten Fälle trägt
Wenn keiner der Gründe Betreuung, Alter oder Krankheit greift, bleibt § 1573 BGB — und der erfasst zwei ganz verschiedene Lagen. Absatz 1 hilft dem, der nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag. Absatz 2 greift, wenn zwar gearbeitet wird, die Einkünfte aber nicht zum vollen Unterhalt nach § 1578 reichen: Dann kann der Unterschiedsbetrag verlangt werden. Das ist der klassische Aufstockungsunterhalt und in der Praxis der häufigste Fall — genau ihn bildet die Quotenrechnung oben ab.
Zwei Absätze werden dabei gern übersehen. Absatz 3 lässt den Anspruch entstehen, wenn ein früherer Grund wegfällt — etwa wenn die Kinder groß sind und der Betreuungsunterhalt endet. Der Anspruch ist damit nicht erledigt, er wechselt nur die Grundlage. Absatz 4 betrifft den, dem es trotz Bemühens nicht gelungen war, den Unterhalt nachhaltig zu sichern: Bricht die Erwerbstätigkeit später weg, lebt der Anspruch wieder auf. Wer also nach der Scheidung kurz Fuß fasst und dann doch scheitert, steht nicht automatisch mit leeren Händen da.
Hier ist ein Verzicht möglich — beim Trennungsunterhalt nicht
Das ist der schärfste Unterschied zwischen den beiden Unterhaltsarten, und er ist in der Beratungspraxis Gold wert. Über den nachehelichen Unterhalt dürfen Ehegatten Vereinbarungen treffen — § 1585c Satz 1 BGB sagt das ausdrücklich. Ein vollständiger Verzicht ist damit möglich, sei es im Ehevertrag, sei es in einer Scheidungsfolgenvereinbarung.
Die Form ist streng: Wird die Vereinbarung vor Rechtskraft der Scheidung geschlossen, bedarf sie nach Satz 2 der notariellen Beurkundung. Eine Ausnahme macht Satz 3 für Vereinbarungen, die in einem Verfahren in Ehesachen vor Gericht protokolliert werden — das Protokoll ersetzt dann die Beurkundung. Nach Rechtskraft ist man freier, aber dann ist meist auch der Verhandlungsspielraum weg.
Zum Vergleich: Auf den Trennungsunterhalt kann für die Zukunft gar nicht verzichtet werden. § 1361 Abs. 4 führt über § 1360a Abs. 3 zu § 1614 Abs. 1 BGB, und der schließt den Vorausverzicht aus. Wer also eine Vereinbarung aufsetzt, die beide Zeiträume abdecken soll, hat es mit zwei völlig unterschiedlichen Regimen zu tun — die Klausel zum nachehelichen Unterhalt kann wirksam sein, während dieselbe Formulierung für die Trennungszeit ins Leere läuft. Eine Grenze gilt allerdings auch hier: Vereinbarungen, die eine Seite einseitig unangemessen belasten, halten der gerichtlichen Inhaltskontrolle nicht immer stand.
Nach der Scheidung zählt auch die kurze Ehe
§ 1579 BGB erlaubt es, den Unterhalt wegen grober Unbilligkeit zu versagen, herabzusetzen oder zu begrenzen. Beim nachehelichen Unterhalt gilt die Norm vollständig — einschließlich ihrer Nummer 1: die Ehe war von kurzer Dauer. Genau diese Nummer ist beim Trennungsunterhalt ausgenommen, weil § 1361 Abs. 3 nur auf die Nummern 2 bis 8 verweist.
Die Norm enthält dazu eine wichtige Rechenregel: Bei der Ehedauer ist die Zeit mitzuzählen, in der wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinsamen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangt werden kann. Eine formal kurze Ehe mit einem kleinen Kind ist also nicht ohne Weiteres eine „kurze Ehe“ im Sinne der Vorschrift.
Die weiteren Gründe reichen von einer verfestigten neuen Lebensgemeinschaft (Nr. 2) über mutwillig herbeigeführte Bedürftigkeit (Nr. 4) bis zum Auffangtatbestand der Nr. 8. Wichtig ist die Schranke, die allen vorangestellt ist: Geprüft wird stets auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten anvertrauten gemeinsamen Kindes. Der Unterhalt darf also nicht so gekürzt werden, dass das Kind darunter leidet.
Häufige Fragen
Wann gibt es nach der Scheidung Ehegattenunterhalt?
Nach der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB). Unterhalt gibt es nur bei einem gesetzlichen Tatbestand: Betreuung gemeinsamer Kinder (§ 1570), Alter (§ 1571), Krankheit (§ 1572), Erwerbslosigkeit oder Aufstockung (§ 1573), Ausbildung (§ 1575) oder Billigkeitsgründe (§ 1576).
Wie hoch ist der Ehegattenunterhalt 2026?
Maßstab sind die ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1578 BGB). Nach den Leitlinien NRW 2026 erhält der Berechtigte 45 % der Differenz der bereinigten Erwerbseinkommen (Erwerbstätigenbonus 1/10). Kindesunterhalt wird vorab abgezogen, dem Pflichtigen bleiben mindestens 1.600 € (erwerbstätig) bzw. 1.475 €.
Wie lange muss Ehegattenunterhalt gezahlt werden?
Unbegrenzt ist der Anspruch selten: Nach § 1578b BGB kann der Unterhalt herabgesetzt oder befristet werden, wenn keine ehebedingten Nachteile (z.B. durch Kinderbetreuung) fortbestehen. Maßgeblich sind Ehedauer, Rollenverteilung und Erwerbsbiografie — das entscheidet das Familiengericht im Einzelfall.
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