Trennungsunterhalt berechnen 2026
Quotenmethode nach den Leitlinien NRW 2026 — mit Erwerbstätigenbonus, Selbstbehalt und Kindesunterhalt-Vorabzug (§ 1361 BGB).
Berechnungsgrundlage: § 1361 BGB, Leitlinien NRW 2026 (OLG Düsseldorf/Hamm/Köln) | Keine Rechtsberatung | Stand: Juni 2026
War dieser Rechner hilfreich?
Beispiel: Trennungsunterhalt — Schritt für Schritt
Nehmen wir an, der unterhaltspflichtige Partner hat 3.000 € netto, der andere 1.000 € netto, beide erwerbstätig, keine Kinder:
- Anrechenbar nach Erwerbstätigenbonus — je −10 %2.700 € vs. 900 €
- Hälfte der Differenz — (2.700 € − 900 €) × ½900,00 €/Monat
- Selbstbehalt bleibt gewahrt — dir verbleiben 2.100 €1.600,00 €
Der Trennungsunterhalt gleicht die Hälfte des Einkommensunterschieds aus — hier 900 € im Monat. Er gilt ab Trennung bis zur Scheidung; danach greift der (strengere) nacheheliche Unterhalt. Deinen Fall rechnest du oben aus.
Trennungsunterhalt 2026: So wird gerechnet
Vom Trennungszeitpunkt bis zur rechtskräftigen Scheidung kann der wirtschaftlich schwächere Ehegatte Trennungsunterhalt verlangen (§ 1361 BGB). Die Familiengerichte in NRW rechnen nach der Quotenmethode: Erwerbseinkommen zählt nach Abzug des Erwerbstätigenbonus von 1/10 nur zu 90 % — vom Differenzbetrag erhält der Berechtigte die Hälfte (= 45 % der Differenz). Sonstige Einkünfte wie Renten werden voll zur Hälfte geteilt.
Kindesunterhalt hat Vorrang (§ 1609 BGB) und wird vorab mit dem Zahlbetrag abgezogen. Dem Pflichtigen verbleibt der eheangemessene Selbstbehalt von 1.600 € (erwerbstätig) bzw. 1.475 €. Im ersten Trennungsjahr muss der Berechtigte in der Regel keine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder ausweiten.
Hinweis: Die Leitlinien anderer OLG-Bezirke können im Detail abweichen (z.B. bei der Bereinigung des Einkommens). Der Unterhalt ist monatlich im Voraus zu zahlen (§ 1361 Abs. 4 BGB).
Quellen & Rechtsgrundlagen
- § 1361 BGB — Unterhalt bei Getrenntleben
- § 1609 BGB — Rangfolge (Kinder zuerst)
- OLG Düsseldorf — Leitlinien NRW 2026 + Düsseldorfer Tabelle (Ziff. 15.2: Quote, Ziff. 21.4: Selbstbehalt)
Alle Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Stand: Juni 2026.
Auf Trennungsunterhalt kannst du nicht wirksam verzichten
Das ist der Punkt, an dem in Trennungsvereinbarungen am häufigsten etwas schiefgeht. Wer sich beim Auszug darauf einigt, dass keiner vom anderen etwas will, unterschreibt für den Trennungsunterhalt eine Klausel, die für die Zukunft nicht wirkt.
Die Kette steht im Gesetz, man muss ihr nur folgen: § 1361 Abs. 4 Satz 4 erklärt § 1360a Abs. 3 für entsprechend anwendbar, der wiederum verweist auf die §§ 1613 bis 1615 — und § 1614 Abs. 1 sagt in einem Satz: „Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden.“ Ein Vorausverzicht ist damit unwirksam, auch wenn er notariell beurkundet wurde und beide ihn damals gewollt haben.
Was geht: Rückständige Beträge, die bereits entstanden sind, lassen sich erlassen, und über die Höhe darf man sich verständigen, solange der Anspruch dem Grunde nach nicht für die Zukunft abgeschnitten wird. Praktisch heißt das: Eine Trennungsvereinbarung kann den laufenden Betrag regeln — sie kann den Anspruch aber nicht aus der Welt schaffen. Beim nachehelichen Unterhalt ist das genau umgekehrt: Der lässt sich nach § 1585c BGB vertraglich ausschließen, vor Rechtskraft der Scheidung allerdings nur notariell beurkundet.
Das „Trennungsjahr“ steht so nicht im Gesetz
Fast überall liest man, im ersten Jahr nach der Trennung müsse der wirtschaftlich schwächere Ehegatte keine Arbeit aufnehmen. Als Faustregel trifft das die Praxis, als Rechtssatz ist es ungenau — im Normtext kommt kein Jahr vor.
§ 1361 Abs. 2 BGB stellt stattdessen auf eine Abwägung ab: Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann auf eigene Erwerbstätigkeit verwiesen werden, wenn das nach seinen persönlichen Verhältnissen erwartet werden kann — das Gesetz nennt ausdrücklich eine frühere Erwerbstätigkeit, die Dauer der Ehe und die wirtschaftlichen Verhältnisse beider.
Der Unterschied ist nicht akademisch. Wer 20 Jahre lang Kinder betreut hat, muss auch nach Ablauf eines Jahres nicht zwingend voll arbeiten. Wer dagegen bis kurz vor der Trennung in Vollzeit gearbeitet hat und keine Betreuungspflichten hat, kann schon deutlich früher darauf verwiesen werden. Die Jahresgrenze ist eine Orientierung der Gerichte, keine Schonfrist, auf die man sich verlassen kann.
Wann der Anspruch entfällt — und warum eine kurze Ehe hier nicht zählt
Auch der Trennungsunterhalt kann wegen grober Unbilligkeit gekürzt oder versagt werden. § 1361 Abs. 3 BGB verweist dafür auf § 1579 — aber, und das wird regelmäßig übersehen, nur auf dessen Nummern 2 bis 8.
In Betracht kommen also etwa eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft (Nr. 2), eine schwere Straftat gegen den Pflichtigen oder einen nahen Angehörigen (Nr. 3), mutwillig herbeigeführte Bedürftigkeit (Nr. 4) oder ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig beim Berechtigten liegendes Fehlverhalten (Nr. 7).
Ausgenommen ist dagegen Nummer 1: die kurze Ehedauer. Beim nachehelichen Unterhalt ist sie ein Grund, den Anspruch zu beschneiden — beim Trennungsunterhalt nicht. Wer nach zehn Monaten Ehe auszieht, kann sich also nicht darauf berufen, die Ehe sei zu kurz gewesen. Solange die Ehe besteht, besteht auch die eheliche Solidarität; erst mit der Scheidung greift die Wertung, dass eine kurze Ehe keine dauerhafte Verantwortung begründet.
Zwei Ansprüche, die im selben Paragraphen stehen und meist übersehen werden
Altersvorsorgeunterhalt ab Rechtshängigkeit. Solange ihr nur getrennt lebt, deckt der Trennungsunterhalt den laufenden Lebensbedarf. Sobald das Scheidungsverfahren rechtshängig ist, ändert sich das: Nach § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB gehören von diesem Zeitpunkt an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für das Alter und für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit zum Unterhalt. Das ist ein eigener Betrag zusätzlich zum Elementarunterhalt und will gesondert geltend gemacht werden. Wer ihn nicht beziffert, bekommt ihn nicht — und wer jahrelang wegen der Kinder nicht eingezahlt hat, verliert genau hier Rentenpunkte. Dieser Rechner bildet den Elementarunterhalt ab, nicht den Vorsorgeunterhalt.
Prozesskostenvorschuss. § 1361 Abs. 4 Satz 4 erklärt neben § 1360a Abs. 3 auch dessen Absatz 4 für anwendbar. Danach muss der wirtschaftlich stärkere Ehegatte dem anderen die Kosten eines Rechtsstreits in einer persönlichen Angelegenheit vorschießen, soweit das der Billigkeit entspricht. Praktisch heißt das: Wer die Scheidung nicht bezahlen kann, muss nicht zwingend auf Verfahrenskostenhilfe warten, sondern kann den Vorschuss vom anderen verlangen. Der Anspruch geht der staatlichen Hilfe sogar vor.
Auskunft über das Einkommen. Dieselbe Verweisungskette macht § 1605 BGB anwendbar: Auf Verlangen muss der andere über Einkünfte und Vermögen Auskunft erteilen, soweit das zur Feststellung des Anspruchs erforderlich ist — und auf Verlangen Belege vorlegen, das Gesetz nennt ausdrücklich Arbeitgeberbescheinigungen. Ohne diese Zahlen lässt sich die Quote gar nicht rechnen. Eine Grenze setzt Absatz 2: Vor Ablauf von zwei Jahren kann erneut Auskunft nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der andere inzwischen wesentlich mehr verdient oder Vermögen hinzuerworben hat.
Ein Detail am Rand, das bei Todesfällen zu Streit führt: Nach § 1361 Abs. 4 Satz 3 schuldet der Verpflichtete den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. Anteilig gekürzt wird nicht.
Mit der Scheidung endet er — und es geht nichts automatisch weiter
Der Trennungsunterhalt läuft bis zur Rechtskraft der Scheidung, keinen Tag länger. Danach beginnt kein Anschluss, sondern ein neuer Anspruch mit eigenen Voraussetzungen. Das ist der häufigste Irrtum in diesem Bereich: Aus einem zugesprochenen Trennungsunterhalt folgt kein nachehelicher Unterhalt.
Nach § 1569 BGB gilt ab der Scheidung der Grundsatz der Eigenverantwortung — jeder sorgt zunächst selbst für sich. Einen Anspruch gibt es nur, wenn einer der Tatbestände der §§ 1570 bis 1576 BGB erfüllt ist, etwa Kindesbetreuung, Alter oder Krankheit. Und selbst dann kann er nach § 1578b BGB herabgesetzt oder befristet werden.
Rechnerisch bleibt die Methode dieselbe — dieselbe Quote, derselbe Erwerbstätigenbonus, derselbe Selbstbehalt. Was sich ändert, ist die Frage, ob überhaupt gezahlt wird. Wie das nach der Scheidung aussieht, steht im Ehegattenunterhalt-Rechner.
Häufige Fragen
Wie wird Trennungsunterhalt 2026 berechnet?
Nach den Leitlinien NRW 2026 gilt die Quotenmethode: Der Berechtigte erhält 45 % der Differenz der bereinigten Erwerbseinkommen (Erwerbstätigenbonus 1/10). Kindesunterhalt wird vorab mit dem Zahlbetrag abgezogen. Dem Pflichtigen bleibt ein Selbstbehalt von 1.600 € (erwerbstätig) bzw. 1.475 €.
Wie lange gibt es Trennungsunterhalt?
Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB gibt es vom Zeitpunkt der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung. Im ersten Jahr nach der Trennung muss der Berechtigte in der Regel keine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder ausweiten. Nach der Scheidung kommt stattdessen nachehelicher Unterhalt in Betracht.
Gilt die 3/7-Quote noch?
Nein. Seit dem 01.01.2022 rechnen die Leitlinien NRW (Düsseldorfer Tabelle) und auch die Süddeutschen Leitlinien mit einem Erwerbstätigenbonus von 1/10 — daraus ergibt sich die 45-%-Quote der Einkommensdifferenz statt der früheren 3/7-Quote.
Das könnte dich auch interessieren