Versorgungsausgleich: was geteilt wird
Die Geringfügigkeitsprüfung nach § 18 VersAusglG — heutiges Recht und Gesetzentwurf nebeneinander.
Gesetzentwurf, BT-Drs. 21/6510, Stand 15.06.2026 — noch nicht in Kraft
Dieser Rechner zeigt zwei Rechenwerke: das geltende Recht, das heute in jedem Scheidungsverfahren angewendet wird, und den Regierungsentwurf, der dem Bundestag vorliegt. Verfahrensstand: Überwiesen an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz (09.07.2026). Solange der Entwurf nicht im Bundesgesetzblatt verkündet ist, entscheidet das Familiengericht ausschließlich nach geltendem Recht.
Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts (PDF, dserver.bundestag.de)
Beispiel aus der Entwurfsbegründung
Der Gesetzentwurf erklärt sein Anliegen an einem Fall, den die Familiengerichte ständig sehen. Zwei Eheleute haben beide eine private kapitalgedeckte Vorsorge, aber in sehr unterschiedlicher Höhe. Die eine Seite hat während der Ehe einen Ausgleichswert von 30.000 € aufgebaut, die andere 2.000 €. Beide Anrechte sind gleichartig, also von derselben Art im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG.
Der kleine Wert liegt deutlich unter der Geringfügigkeitsgrenze. Trotzdem wird er nach geltendem Recht geteilt. Der Grund ist die Reihenfolge: Bei gleichartigen Anrechten prüft das Gericht zuerst die Differenz der beiden Ausgleichswerte, und die liegt hier bei 28.000 €, weit über der Grenze. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass dieser Vorrang absolut ist (Beschluss vom 30. November 2011, XII ZB 344/10). Ist die Differenz nicht gering, wird geteilt — auch das Anrecht, das für sich genommen winzig ist.
Derselbe Fall, gerechnet mit dem Grenzwert 2026
| Anrecht | Ausgleichswert | Heute | Nach dem Entwurf |
|---|---|---|---|
| Person A · Private Alters- oder Invaliditätsvorsorge | 30.000,00 € | wird geteilt | wird geteilt |
| Person B · Private Alters- oder Invaliditätsvorsorge | 2.000,00 € | wird geteilt | bleibt ungeteilt |
Grenzwert bei Kapitalwerten: 4.746,00 € — 120 % der monatlichen Bezugsgröße von 3.955,00 € (2026). Die Werte in dieser Tabelle stammen aus derselben Rechenfunktion wie das Ergebnis oben. Die Begründung selbst rechnet mit einem Ehezeitende am 30.11.2023 und kommt dort auf einen Grenzbetrag von 4.074 €.
Der Entwurf ändert daran genau einen Satz. An § 18 Abs. 2 wird angehängt: „Das gilt auch dann, wenn es sich um beiderseitige Anrechte gleicher Art handelt.“ Die Reihenfolge bleibt, aber nach der Differenzprüfung kommt jetzt noch eine Prüfung des einzelnen Werts. Das kleine Anrecht bliebe ungeteilt.
Warum das mehr ist als ein Detail
Was auf dem Papier nach Feinjustierung aussieht, hat handfeste Folgen. Wird ein Anrecht über 2.000 € geteilt, muss der Versorgungsträger für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenes Anrecht anlegen: neue Vertragsnummer, eigene Verwaltung, Jahre später eine Auszahlung. Bei einem Kapitalwert von 1.000 € kommen davon als Monatsrente ein paar Euro heraus. Die Fachsprache nennt das Splitteranrecht.
Der Aufwand trägt sich nicht. Der Bundesgerichtshof hat das schon 2011 so gesehen und die Vermeidung von Splitterversorgungen ausdrücklich als Zweck des § 18 genannt. Nur reichte die Vorschrift in ihrer bisherigen Fassung dafür nicht: Sie greift bei gleichartigen Anrechten eben nicht, wenn die Differenz groß ist. Die Reform schließt diese Lücke, ohne den Halbteilungsgrundsatz anzutasten — das große Anrecht wird weiterhin voll geteilt.
Für Betroffene ändert sich damit die Rechnung in beide Richtungen. Wer das kleine Anrecht hält, behält es vollständig. Wer das große hält, bekommt im Gegenzug auch nichts mehr aus dem kleinen. Unterm Strich fließt etwas mehr zur Seite mit dem kleineren Vermögen — dafür verschwindet auf beiden Seiten ein Kleinstanrecht, das ohnehin kaum etwas eingebracht hätte.
So funktioniert die Geringfügigkeitsprüfung
§ 18 VersAusglG hat drei Absätze, und die Reihenfolge ist entscheidend.
- Absatz 1 — beiderseitige Anrechte gleicher Art. Haben beide Ehegatten ein Anrecht derselben Art, soll das Gericht sie nicht ausgleichen, wenn die Differenz der Ausgleichswerte gering ist. Der typische Fall: beide haben Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung, aber fast gleich viele. Dann lohnt der Hin-und-her-Ausgleich nicht.
- Absatz 2 — einzelne Anrechte. Ein einzelnes Anrecht mit geringem Ausgleichswert soll ebenfalls nicht ausgeglichen werden. Bisher greift das nur bei Anrechten ohne gleichartiges Gegenstück; der Entwurf hebt diese Einschränkung auf.
- Absatz 3 — was „gering“ heißt. Bei einem Rentenbetrag höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße — gemessen am Ende der Ehezeit.
Das Wort „soll“ ist kein Zufall. § 18 gibt dem Familiengericht eine Regel vor, keine Automatik. Im begründeten Einzelfall kann es anders entscheiden, etwa wenn die ausgleichsberechtigte Person auf jedes bisschen Alterssicherung angewiesen ist.
Die Grenzwerte im Überblick
| Ehezeitende im Jahr | Bezugsgröße/Monat | Rentenbetrag (1 %) | Kapitalwert (120 %) |
|---|---|---|---|
| 2026 | 3.955,00 € | 39,55 € | 4.746,00 € |
| 2025 | 3.745,00 € | 37,45 € | 4.494,00 € |
Die Bezugsgröße ist das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung aus dem vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren durch 420 teilbaren Betrag (§ 18 Abs. 1 SGB IV). Der Verordnungsgeber setzt sie jedes Jahr neu fest. Weil § 18 Abs. 3 VersAusglG auf das Ende der Ehezeit abstellt, gilt für ein Verfahren nicht der heutige Wert, sondern der des Jahres, in dem die Ehezeit endete. Ein Verfahren, das 2026 entschieden wird, kann also noch mit dem Grenzwert 2025 rechnen.
Was der Versorgungsausgleich überhaupt teilt
Geteilt werden die Ehezeitanteile von Anrechten, also der Teil der Altersvorsorge, der während der Ehe entstanden ist. Was jemand vorher oder nachher aufgebaut hat, bleibt draußen. § 1 Abs. 1 VersAusglG formuliert das knapp: Die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten sind jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Hälfte des Werts heißt im Gesetz Ausgleichswert.
Erfasst wird dabei fast alles, was der Alterssicherung dient: die gesetzliche Rentenversicherung, die Beamtenversorgung, berufsständische Versorgungswerke, die betriebliche Altersversorgung und die private Alters- und Invaliditätsvorsorge. Jedes Anrecht wird für sich geteilt, nicht ein Gesamtsaldo — deshalb kann in einem Verfahren ein Anrecht geteilt werden und das nächste ungeteilt bleiben.
Der Regelfall der Teilung ist die interne Teilung nach § 10 VersAusglG: Das Gericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei demselben Versorgungsträger, bei dem das Anrecht besteht. Haben beide Ehegatten dort gleichartige Anrechte, vollzieht der Träger den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds — er verrechnet. Genau deshalb fällt das Splitteranrecht auch nur dort an, wo keine Verrechnung möglich ist, etwa bei zwei verschiedenen Versicherern.
Die Ehezeit zählt in Monaten
§ 3 Abs. 1 VersAusglG legt die Ehezeit exakt fest: Sie beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem geheiratet wurde, und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Wer am 28. Mai heiratet, hat den ganzen Mai in der Ehezeit. Wird der Antrag im Juni zugestellt, endet sie am 31. Mai — der Juni zählt nicht mehr mit. Maßgeblich ist die Zustellung, nicht die Einreichung bei Gericht.
Die Drei-Jahres-Schwelle des Absatzes 3 hängt daran. Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet der Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte ihn beantragt. Von Amts wegen läuft er erst ab dem 37. Ehezeitmonat. Wer bei kurzer Ehe Ansprüche hat, muss also aktiv werden — das Gericht erinnert nicht daran.
Was der Entwurf sonst noch ändert
Die Geringfügigkeit ist der rechenbare Teil der Reform, aber nicht der einzige. Drei weitere Punkte betreffen Menschen in laufenden oder abgeschlossenen Verfahren.
Vergessene und verschwiegene Anrechte
Bis 2009 ließen sich Anrechte, die im Verfahren untergegangen waren, nachträglich geltend machen. Das Versorgungsausgleichsgesetz hat diese Möglichkeit bewusst gestrichen, um die Rechtskraft zu stärken. Der Bundesgerichtshof hat 2013 bestätigt, dass danach weder ein Abänderungsverfahren noch ein schuldrechtlicher Ausgleich offensteht (Beschluss vom 24. Juli 2013, XII ZB 340/11). In der Praxis führte das zu Lücken: Wer ein Anrecht vergessen hatte oder wessen Gegenseite eines verschwiegen hatte, stand endgültig ohne da. Der Entwurf öffnet für diese übergangenen Anrechte den schuldrechtlichen Ausgleich (§ 20 Abs. 1 VersAusglG-E), rückwirkend allerdings nicht: Für die Zeit vor dem Inkrafttreten kann nichts verlangt werden.
Kapitalzusagen von Gesellschafter-Geschäftsführern
In den Versorgungsausgleich fallen bisher grundsätzlich nur Anrechte, die auf eine Rente gerichtet sind. Für die betriebliche Altersversorgung gibt es eine Ausnahme — aber nur, soweit das Betriebsrentengesetz gilt, und das gilt nicht für Gesellschafter-Geschäftsführer mit Beteiligungsmehrheit. Deren Kapitalzusage landete deshalb im Zugewinnausgleich, den viele Unternehmerinnen und Unternehmer per Ehevertrag ausschließen. Der Entwurf zieht solche Anrechte unabhängig von der Leistungsform in den Versorgungsausgleich (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG-E).
Abänderung früher möglich
Der früheste Zeitpunkt für einen Antrag auf Abänderung der Versorgungsausgleichsentscheidung wird vorverlegt. Die bisherige Frist hatte sich als zu kurz bemessen erwiesen.
Grenzen dieses Rechners
- Er prüft die Geringfügigkeit, er bewertet keine Anrechte. Die Ehezeitanteile ermitteln die Versorgungsträger und teilen sie dem Gericht mit.
- Ob zwei Anrechte „gleicher Art“ sind, entscheidet im Streitfall das Gericht. Der Rechner übernimmt dafür deine Zuordnung.
- § 18 ist eine Soll-Vorschrift. Ein Gericht darf im Einzelfall abweichen, und der Rechner kann das nicht vorhersehen.
- Sonderfälle wie ausländische Anrechte (§ 19), grobe Unbilligkeit (§ 27) oder Vereinbarungen der Eheleute (§§ 6 ff.) bleiben außen vor.
Stand & Quellen
- Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) — §§ 1, 3, 10, 18
- § 18 SGB IV — Bezugsgröße
- SVBezGrV 2026 — Bezugsgröße 47.460 €/Jahr, 3.955 €/Monat
- BT-Drs. 21/6510 — Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts, 15.06.2026
- BGH, Beschluss vom 30.11.2011 — XII ZB 344/10 (Vorrang des § 18 Abs. 1)
- BGH, Beschluss vom 24.07.2013 — XII ZB 340/11 (übergangene Anrechte nach Rechtskraft)
Stand: Juli 2026. Der Entwurf ist noch nicht verkündet; bei Änderungen im Ausschussverfahren, im Bundesrat oder bei der Verkündung wird diese Seite nachgezogen. Keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Was ist der Versorgungsausgleich?
Bei der Scheidung werden die Rentenanwartschaften geteilt, die beide Ehegatten während der Ehe aufgebaut haben. § 1 Abs. 1 VersAusglG spricht von den „in der Ehezeit erworbenen Anteilen von Anrechten“ — den Ehezeitanteilen —, die jeweils zur Hälfte zu teilen sind. Wer den Ehezeitanteil erworben hat, ist die ausgleichspflichtige Person; der anderen Seite steht die Hälfte des Werts zu, der Ausgleichswert (§ 1 Abs. 2 VersAusglG).
Wie lang ist die Ehezeit im Sinne des Gesetzes?
Sie beginnt am ersten Tag des Monats, in dem geheiratet wurde, und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG). Der Monat der Antragszustellung zählt also nicht mehr mit, der Heiratsmonat dagegen voll. Wer am 28. Mai heiratet, hat den ganzen Mai in der Ehezeit.
Gibt es bei kurzer Ehe keinen Versorgungsausgleich?
Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet er nur statt, wenn ein Ehegatte ihn beantragt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Von Amts wegen läuft er erst ab dem 37. Ehezeitmonat. Der Antrag ist an keine besondere Begründung gebunden, gestellt werden muss er aber.
Wann bleibt ein Anrecht wegen Geringfügigkeit ungeteilt?
§ 18 VersAusglG kennt zwei Fälle. Nach Abs. 1 soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Nach Abs. 2 soll es einzelne Anrechte mit geringem Ausgleichswert nicht ausgleichen. Abs. 3 sagt, was gering heißt: bei einem Rentenbetrag höchstens 1 Prozent, sonst als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße, gemessen am Ende der Ehezeit.
Wie hoch ist die Geringfügigkeitsgrenze 2026?
Die monatliche Bezugsgröße beträgt 2026 3.955 € (§ 1 SVBezGrV 2026). Daraus folgen für ein Ehezeitende im Jahr 2026: 39,55 € pro Monat bei einem Rentenbetrag und 4.746 € bei einem Kapitalwert. Für ein Ehezeitende 2025 gilt die Bezugsgröße 3.745 €, also 37,45 € beziehungsweise 4.494 €.
Was ändert der Gesetzentwurf BT-Drs. 21/6510 an § 18 VersAusglG?
Er hängt an § 18 Abs. 2 einen zweiten Satz an: „Das gilt auch dann, wenn es sich um beiderseitige Anrechte gleicher Art handelt.“ Bisher hat Abs. 1 nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs absoluten Vorrang: Ist die Differenz zweier gleichartiger Anrechte größer als der Grenzwert, werden beide geteilt, auch das für sich genommen winzige. Genau daraus entstehen die Splitteranrechte, die der Entwurf vermeiden will. Der Entwurf ist noch nicht in Kraft.
Wann tritt die Reform in Kraft?
Das steht noch nicht fest. Der Regierungsentwurf ist am 15.06.2026 als BT-Drs. 21/6510 in den Bundestag eingebracht und am 09.07.2026 an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen worden. Danach folgen die Ausschussberatung, zweite und dritte Lesung, der Bundesrat und die Verkündung im Bundesgesetzblatt. Bis dahin entscheiden die Familiengerichte ausschließlich nach geltendem Recht, und der Text des Entwurfs kann sich im Verfahren noch ändern.
Was ist ein Splitteranrecht?
Ein Anrecht mit so kleinem Wert, dass die Verwaltung dahinter in keinem Verhältnis mehr zur späteren Leistung steht. Der Versorgungsträger muss eine neue Anwärterin oder einen neuen Anwärter aufnehmen, führen und irgendwann auszahlen — für ein paar Euro Monatsrente. Die Entwurfsbegründung nennt als Beispiel zwei gleichartige private Anrechte über 30.000 € und 2.000 € Ausgleichswert: Nach geltendem Recht wird auch die 2.000-€-Position geteilt, weil die Differenz über dem Grenzwert liegt.
Was passiert bei der internen Teilung?
Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei demselben Versorgungsträger, bei dem das Anrecht besteht (§ 10 Abs. 1 VersAusglG). Sind nach der Teilung für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art beim selben Träger auszugleichen, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung (§ 10 Abs. 2).
Ändert der Entwurf noch mehr als die Geringfügigkeit?
Ja, drei Punkte sind für Betroffene wichtig. Erstens sollen betriebliche Anrechte künftig unabhängig von der Leistungsform in den Versorgungsausgleich fallen, auch wenn sie auf eine Kapitalleistung gerichtet sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG-E). Das zielt vor allem auf beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer. Zweitens sollen übergangene, also vergessene, verschwiegene oder übersehene Anrechte über den schuldrechtlichen Ausgleich nachholbar werden (§ 20 Abs. 1 VersAusglG-E). Drittens wird der früheste Zeitpunkt für einen Abänderungsantrag vorverlegt.
Kann ich mich auf die Zahlen dieses Rechners im Verfahren berufen?
Nein. Der Rechner zeigt, wie die Geringfügigkeitsprüfung nach § 18 VersAusglG rechnerisch abläuft und was der Entwurf daran ändern würde. Die maßgeblichen Ehezeitanteile teilen die Versorgungsträger dem Gericht selbst mit, und § 18 ist eine Soll-Vorschrift: Das Familiengericht kann im Einzelfall anders entscheiden. Das ersetzt keine anwaltliche Beratung.
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