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Elternzeit planen 2026

Alle Termine aus deinem Geburtstermin: Anmeldefrist, Mutterschutz, Kündigungsschutz und Elterngeld-Fenster (§§ 15–18 BEEG).

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Berechnungsgrundlage: §§ 15, 16, 18 BEEG, § 3 MuSchG, § 4 BEEG (Elterngeld-Fenster) | Keine Rechtsberatung | Stand: Juni 2026

Elternzeit 2026: Zeit und Geld in einem Plan

Die meisten Tools rechnen nur das Elterngeld — dieser Planer liefert die Zeitschiene: Mutterschutz (6 Wochen vor, 8/12 Wochen nach der Geburt), Beginn der Elternzeit direkt im Anschluss, die 7-Wochen-Anmeldefrist und den Kündigungsschutz ab 8 Wochen vor Beginn (§ 18 BEEG).

Wichtig: Mit der Anmeldung legst du dich für 2 Jahre fest. Jeder Elternteil kann bis zu 3 Zeitabschnitte nehmen, während der Elternzeit sind bis zu 32 Wochenstunden Teilzeit erlaubt. Das passende Geld dazu: Elterngeldrechner (Basis, Plus, Partnerschaftsbonus) und Teilzeit-Rechner für das Netto bei reduzierten Stunden.

Quellen & Rechtsgrundlagen
  • § 15 BEEG — Anspruch (3 Jahre, 24 Monate übertragbar, 32-h-Teilzeit)
  • § 16 BEEG — Anmeldefristen 7/13 Wochen, 2-Jahres-Bindung, 3 Abschnitte
  • § 18 BEEG — Kündigungsschutz (8/14 Wochen Vorlauf)
  • § 3 MuSchG — Schutzfristen 6 + 8/12 Wochen

Alle Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Stand: Juni 2026.

Häufige Fragen

Wann muss ich die Elternzeit anmelden?

Spätestens 7 Wochen vor Beginn — in Textform beim Arbeitgeber (§ 16 BEEG). Für Elternzeit zwischen 3. Geburtstag und 8. Lebensjahr gilt eine Frist von 13 Wochen. Mit der Anmeldung legst du dich für 2 Jahre fest, welche Zeiten du nimmst.

Wie lange habe ich Anspruch auf Elternzeit?

Bis zum 3. Geburtstag des Kindes — pro Elternteil, aufteilbar auf bis zu 3 Zeitabschnitte. Bis zu 24 Monate davon kannst du zwischen 3. Geburtstag und vollendetem 8. Lebensjahr nehmen (§ 15 Abs. 2 BEEG). Die Mutterschutzfrist nach der Geburt wird auf die Elternzeit der Mutter angerechnet.

Ab wann gilt der Kündigungsschutz?

Ab der Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch 8 Wochen vor deren Beginn (bei Elternzeit bis zum 3. Geburtstag) bzw. 14 Wochen (3.-8. Lebensjahr) — und während der gesamten Elternzeit (§ 18 BEEG).