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Rentenabschlag-Tabelle

Jeder Monat früher kostet 0,3 % Rente — dauerhaft.

Wie der Abschlag entsteht

Gehst du vor deiner Regelaltersgrenze in Rente, sinkt der Zugangsfaktor um 0,003 (= 0,3 %) je Monat des vorzeitigen Beginns (§ 77 SGB VI). Der Abschlag bleibt lebenslang — er wird mit Erreichen der Regelaltersgrenze nicht zurückgenommen.

Abschlag nach Monaten

Monate früherAbschlagBeispiel: aus 1.500 € werden
12 (1 Jahr)3,6 %1.446,00 €
24 (2 Jahre)7,2 %1.392,00 €
36 (3 Jahre)10,8 %1.338,00 €
48 (4 Jahre)14,4 %1.284,00 €

Wichtige Grenzen

  • Altersrente: bis zu 14,4 % Abschlag (48 Monate früher).
  • Erwerbsminderungsrente: Abschlag auf max. 10,8 % gedeckelt (§ 77 SGB VI). Mehr dazu im EM-Renten-Rechner.
  • Besonders langjährig Versicherte (45 Jahre): abschlagsfreie Altersrente möglich.

Lohnt sich der frühere Ausstieg trotzdem?

Der Abschlag wirkt lebenslang — dafür bekommst du die Rente früher und damit über mehr Jahre. Ob sich das rechnet, ist letztlich eine Frage der Lebenserwartung. Grob gilt: Erst nach vielen Jahren holt die ungekürzte spätere Rente den Vorsprung der früheren, aber niedrigeren Zahlungen wieder ein. Wer früh aussteigen will, sollte deshalb nicht nur auf den Prozentsatz schauen, sondern die Gesamtsumme über die voraussichtliche Bezugsdauer betrachten — und einbeziehen, ob in der Zwischenzeit weiter Beiträge eingezahlt worden wären.

Du musst den Abschlag nicht einfach hinnehmen: Über eine freiwillige Ausgleichszahlung an die Rentenversicherung (§ 187a SGB VI) lässt sich der zu erwartende Abschlag ganz oder teilweise ausgleichen. Solche Zahlungen sind zudem als Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich absetzbar. Wer den vorzeitigen Renteneintritt längerfristig plant, kann die Einzahlung über mehrere Jahre verteilen und so den Steuervorteil mehrfach nutzen.

Ein einfaches Beispiel macht die Größenordnung greifbar: Wer zwei Jahre früher in Rente geht, verliert dauerhaft 7,2 % — aus einer Rente von 1.500 € werden so 1.392 €. Über zwanzig Rentenjahre summiert sich dieser Unterschied auf einen fünfstelligen Betrag. Diesem Verlust steht aber gegenüber, dass du die Rente eben zwei Jahre länger beziehst. Prüfe deshalb immer beide Seiten zusammen, statt dich nur vom Prozentsatz abschrecken zu lassen. Und beachte: Wer neben der vorgezogenen Altersrente weiterarbeitet, profitiert seit 2023 von weggefallenen Hinzuverdienstgrenzen — der frühere Start schließt einen Zuverdienst also nicht aus.

Der Abschlag endet nicht mit der Regelaltersgrenze

Die häufigste Fehlannahme zu dieser Tabelle: Der Abschlag gelte nur, bis man das reguläre Rentenalter erreicht hätte, und falle dann weg. Das Gegenteil steht in § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB VI: Für Entgeltpunkte, die bereits Grundlage einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgeblich.

Der Prozentsatz aus der Tabelle begleitet dich also bis zum Lebensende, und zwar auf jede einzelne Monatsrente. Bei 14,4 % Abschlag und 45 Jahren Rentenbezug summiert sich das auf ein Vielfaches dessen, was der frühere Start an zusätzlichen Rentenjahren einbringt.

Er wirkt sogar über den eigenen Tod hinaus: Weil die Hinterbliebenenrente auf denselben persönlichen Entgeltpunkten aufbaut, wird ein Abschlag aus der eigenen Altersrente an die Witwen- oder Witwerrente weitergereicht.

Zwei Ausnahmen kennt das Gesetz. Satz 2 nimmt die Hälfte der Entgeltpunkte aus, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Und wer eine vorgezogene Rente am Ende doch nicht in Anspruch nimmt, bekommt den Zugangsfaktor nach Abs. 3 Nr. 1 für jeden nicht genutzten Monat wieder um 0,003 erhöht.

Die andere Richtung: 0,5 % Zuschlag je Monat

Dieselbe Norm kennt auch den umgekehrten Fall. Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat, die Wartezeit erfüllt und die Rente trotzdem nicht in Anspruch nimmt, bekommt nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b SGB VI je Kalendermonat 0,005 auf den Zugangsfaktor.

Das sind 0,5 % pro Monat und damit 6 % pro Jahr, deutlich mehr als die 3,6 %, die ein vorgezogenes Jahr kostet. Der Gesetzgeber belohnt späteren Rentenbeginn also stärker, als er früheren bestraft.

Wichtig ist die Reihenfolge: Der Zuschlag setzt voraus, dass du die Regelaltersgrenze bereits überschritten hast. Wer davor weiterarbeitet, sammelt weitere Entgeltpunkte, aber keinen Zuschlag auf den Zugangsfaktor. Beides zusammen gibt es erst nach der Regelaltersgrenze.

Den Abschlag vorab ausgleichen

Der Abschlag ist verhandelbar — nicht mit der Rentenversicherung, aber mit dem eigenen Konto. § 187a SGB VI erlaubt, die Rentenminderung aus einer vorzeitigen Inanspruchnahme durch zusätzliche Beiträge auszugleichen, in voller Höhe oder anteilig.

Wie viel je Punkt zu zahlen ist, bestimmt Abs. 3: Maßgeblich ist der Betrag, der zur Wiederauffüllung einer im Versorgungsausgleich geminderten Anwartschaft für einen Entgeltpunkt fällig wäre, geteilt durch den Zugangsfaktor. Je größer der Abschlag, desto teurer wird deshalb jeder ausgeglichene Punkt.

Der Einstieg läuft über die besondere Rentenauskunft nach § 109 Abs. 5 Satz 4 SGB VI. Ein berechtigtes Interesse daran besteht erst nach Vollendung des 50. Lebensjahres (§ 187a Abs. 1a), und in der Auskunft musst du erklären, die vorgezogene Rente tatsächlich in Anspruch nehmen zu wollen.

Zwei Konsequenzen sollte man vorher kennen: Nimmst du die Rente später doch nicht vorzeitig in Anspruch, sind ab diesem Zeitpunkt keine weiteren Ausgleichszahlungen mehr zulässig (Abs. 1 Satz 3). Und gezahlte Beiträge werden nach Abs. 3 Satz 3 nicht erstattet. Sie bleiben als Entgeltpunkte erhalten und erhöhen dann die spätere reguläre Rente.

Ab wann der Abschlag überhaupt greift

Ob ein Abschlag anfällt, hängt nicht am Alter allein, sondern an der Rentenart. Drei Wege führen vor die Regelaltersgrenze, und nur einer davon ist abschlagsfrei.

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte setzt 45 Jahre Wartezeit voraus und ist abschlagsfrei. Für alle ab Jahrgang 1964 liegt ihre Altersgrenze nach § 38 SGB VI bei 65 Jahren. Für frühere Jahrgänge greift die Übergangsregel des § 236b: Jahrgang 1953 konnte mit 63 Jahren und 2 Monaten gehen, Jahrgang 1963 erst mit 64 Jahren und 10 Monaten.

Die Altersrente für langjährig Versicherte verlangt nur 35 Jahre und ist ab 63 möglich, dafür mit vollem Abschlag bis zur Regelaltersgrenze. Genau dieser Fall steht in der Tabelle oben.

Und die Erwerbsminderungsrente folgt einer eigenen Logik: 0,003 je Monat vor Vollendung des 65. Lebensjahres, aber nach § 77 Abs. 2 Satz 2 gedeckelt, weil bei Rentenbeginn vor 62 die Vollendung des 62. Lebensjahres als Bezugspunkt gilt. Mehr als 36 Monate, also 10,8 %, sind dort nie erreichbar.

Was der Abschlag mit dem Rentenwert zu tun hat — und was nicht

Der Abschlag ist ein Faktor, kein Betrag. Die Rentenformel des § 64 SGB VI multipliziert persönliche Entgeltpunkte, Rentenartfaktor und aktuellen Rentenwert; der Zugangsfaktor sitzt dabei auf der Punkteseite. Das hat eine unangenehme Folge: Der Abschlag wirkt prozentual auf alles, auch auf jede künftige Rentenerhöhung.

Steigt der aktuelle Rentenwert — seit dem 1. Juli 2026 sind es 42,52 € je Punkt, steigt deine gekürzte Rente also ebenfalls, aber sie bleibt dauerhaft um denselben Prozentsatz hinter der ungekürzten zurück. Der Abstand in Euro wird mit jeder Anpassung sogar größer.

Umgekehrt gilt: Weitere Beitragsjahre bis zum tatsächlichen Rentenbeginn bringen weiterhin volle Entgeltpunkte. Wer den Ausstieg um ein Jahr verschiebt, gewinnt deshalb doppelt: 3,6 Prozentpunkte weniger Abschlag und ein zusätzliches Beitragsjahr auf dem Punktekonto. Weil beide Effekte zusammenwirken, lässt sich der Break-even nicht über die Prozentzahl allein abschätzen: Rechne beide Varianten mit deinen echten Punkten im Rentenrechner durch, statt mit einer Faustformel zu arbeiten.

Häufige Fragen

Wie viel Rentenabschlag pro Monat?
0,3 % je Monat des vorzeitigen Beginns, dauerhaft. Bei einem Jahr früher sind das 3,6 %, bei drei Jahren 10,8 %.

Wird der Abschlag mit 67 wieder gestrichen?
Nein. Der reduzierte Zugangsfaktor bleibt lebenslang bestehen, auch nachdem du die Regelaltersgrenze erreicht hast.

Wer kann abschlagsfrei vorzeitig in Rente?
Besonders langjährig Versicherte mit 45 Beitragsjahren können vor der Regelaltersgrenze ohne Abschlag in Rente gehen; die maßgebliche Altersgrenze steigt dabei schrittweise an. Für alle anderen vorzeitigen Altersrenten gilt der Abschlag von 0,3 % pro Monat.

Kann ich den Abschlag durch eine Einmalzahlung ausgleichen?
Ja. Über eine freiwillige Ausgleichszahlung nach § 187a SGB VI lässt sich der erwartete Abschlag ganz oder teilweise ausgleichen. Die Zahlung ist als Altersvorsorgeaufwand steuerlich absetzbar und kann über mehrere Jahre verteilt werden.

Gilt der Abschlag auch, wenn ich weiterarbeite?
Ja. Der Abschlag hängt am Zugangsfaktor, nicht am Hinzuverdienst. Seit 2023 sind die Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten weggefallen — du darfst also unbegrenzt dazuverdienen, der einmal festgelegte Abschlag bleibt davon aber unberührt.

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