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Krankenkassenbeitrag berechnen 2026

Dein Anteil an Kranken- und Pflegeversicherung — mit Zusatzbeitrag, Kinderlosenzuschlag und Arbeitgeber-Anteil.

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Steht im Beitragsbescheid deiner Kasse. Default = Durchschnitt 2026 (2,9 %)

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Berechnungsgrundlage: §§ 241, 242, 243, 249 SGB V, §§ 55, 58 SGB XI, BBG 5.812,50 €/Monat (2026) | Stand: Juni 2026

Krankenkassenbeitrag 2026: Wie er sich zusammensetzt

Der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung liegt bei 14,6 % (§ 241 SGB V), dazu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag (§ 242, Durchschnitt 2026: 2,9 %). Beides teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber seit 2019 wieder paritätisch. Die Pflegeversicherung kostet 3,6 %; Kinderlose ab 23 zahlen 0,6 Punkte Zuschlag allein, ab dem zweiten Kind sinkt der Satz um 0,25 Punkte je Kind (bis zum 5.).

Beiträge fallen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 €/Monat an. Den größten Stellhebel hast du beim Zusatzbeitrag — er unterscheidet sich von Kasse zu Kasse deutlich, und ein Wechsel ist nach 12 Monaten jederzeit möglich.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: Juni 2026.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Krankenkassenbeitrag 2026?

Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 % (§ 241 SGB V), dazu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag (Durchschnitt 2026: 2,9 %). Beides teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte. Die Pflegeversicherung liegt bei 3,6 %, ebenfalls paritätisch — plus 0,6 Punkte Zuschlag für Kinderlose, die der Arbeitnehmer allein trägt.

Was ist der Zusatzbeitrag und warum lohnt der Vergleich?

Jede Krankenkasse legt ihren Zusatzbeitrag selbst fest (§ 242 SGB V) — 2026 reicht die Spanne von rund 1,8 % bis über 3 %. Bei 4.000 € Brutto bedeutet ein Prozentpunkt Unterschied rund 20 € pro Monat für dich. Ein Kassenwechsel ist nach 12 Monaten Mitgliedschaft mit zwei Monaten Frist jederzeit möglich.

Warum zahlen Kinderlose und Sachsen mehr Pflegeversicherung?

Kinderlose ab 23 Jahren zahlen einen Zuschlag von 0,6 Beitragssatzpunkten, den sie allein tragen (§ 55 Abs. 3 SGB XI). In Sachsen trägt der Arbeitnehmer einen Beitragssatzpunkt mehr als der Arbeitgeber (§ 58 Abs. 3 SGB XI), weil dort der Buß- und Bettag als Feiertag erhalten blieb.