Krankenkassenbeitrag berechnen 2026
Dein Anteil an Kranken- und Pflegeversicherung — mit Zusatzbeitrag, Kinderlosenzuschlag und Arbeitgeber-Anteil.
Beschlossen (Juli 2026): Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz soll den Anstieg der Zusatzbeiträge bremsen — an den aktuellen Beitragssätzen hier ändert es nichts. BT-Drs. 21/6130
Berechnungsgrundlage: §§ 241, 242, 243, 249 SGB V, §§ 55, 58 SGB XI, BBG 5.812,50 €/Monat (2026) | Stand: Juni 2026
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Beispiel: Krankenkassenbeitrag bei 3.000 € brutto
Nehmen wir 3.000 € brutto, Zusatzbeitrag 2,9 %, mit Kind (kein PV-Zuschlag):
- Krankenversicherung — 14,6 % + 2,9 % Zusatz, hälftig getragen262,50 €
- + Pflegeversicherung — Arbeitnehmeranteil54,00 €
- = dein Anteil pro Monat316,50 €
Von deinem Bruttolohn gehen rund 316,50 € an Kranken- und Pflegeversicherung — den gleichen Betrag zahlt dein Arbeitgeber obendrauf. Kinderlose über 23 zahlen bei der Pflege einen Zuschlag. Deinen Fall rechnest du oben aus.
Krankenkassenbeitrag 2026: Wie er sich zusammensetzt
Der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung liegt bei 14,6 % (§ 241 SGB V), dazu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag (§ 242, Durchschnitt 2026: 2,9 %). Beides teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber seit 2019 wieder paritätisch. Die Pflegeversicherung kostet 3,6 %; Kinderlose ab 23 zahlen 0,6 Punkte Zuschlag allein, ab dem zweiten Kind sinkt der Satz um 0,25 Punkte je Kind (bis zum 5.).
Beiträge fallen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 €/Monat an. Den größten Stellhebel hast du beim Zusatzbeitrag — er unterscheidet sich von Kasse zu Kasse deutlich, und ein Wechsel ist nach 12 Monaten jederzeit möglich.
Kassenwechsel: die Frist ist präziser als „zwei Monate“
§ 175 Abs. 4 SGB V bindet dich mindestens zwölf Monate an deine Kasse. Danach ist eine Kündigung möglich zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet von dem Monat, in dem du sie erklärst. Kündigst du im Januar, endet die Mitgliedschaft also am 31. März — unabhängig davon, ob du am 2. oder am 30. Januar erklärt hast. Der Kalendermonat zählt, nicht der Tag.
Der praktisch wichtigste Satz steht in Satz 4 und wird fast nie erwähnt: Du musst gar nicht selbst kündigen. Meldest du dich bei der neuen Kasse an, ersetzt deren Meldung über die Ausübung des Wahlrechts deine Kündigungserklärung. Die Kündigung gilt dabei als zu dem Zeitpunkt erklärt, an dem deine Wahlerklärung bei der neuen Kasse eingegangen ist. Ein Schreiben an die alte Kasse ist überflüssig, und wer es trotzdem zuerst schickt, verschenkt nur Zeit.
Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung
Erhebt deine Kasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren Zusatzbeitragssatz, kannst du abweichend von der Zwölfmonatsbindung kündigen (§ 175 Abs. 4 Satz 6 SGB V). Die Erklärung ist bis zum Ablauf des Monats möglich, für den der erhöhte Beitrag erstmals erhoben wird. Auch hier genügt die Anmeldung bei der neuen Kasse.
Die Kasse trifft dabei eine echte Pflicht: Sie muss dich spätestens einen Monat vorher in einem gesonderten Schreiben auf dieses Kündigungsrecht hinweisen, dazu auf den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz und auf die Kassenübersicht des GKV-Spitzenverbands (Satz 7). Liegt ihr neuer Satz über dem Durchschnitt, muss sie zusätzlich ausdrücklich auf die Möglichkeit hinweisen, in eine günstigere Kasse zu wechseln.
Und wenn sie das verschläft, geht das zu ihren Lasten: Nach Satz 8 gilt eine später erklärte Kündigung rückwirkend als in dem Monat erklärt, für den der erhöhte Beitrag erstmals erhoben wurde. Wer den Hinweis nie bekommen hat, verliert sein Sonderkündigungsrecht also nicht. Ein Blick in die Post lohnt sich hier doppelt.
Wann nur 14,0 Prozent gelten
Neben dem allgemeinen Satz kennt das Gesetz einen ermäßigten Beitragssatz von 14,0 Prozent (§ 243 SGB V). Das Kriterium ist knapp formuliert und eindeutig: Er gilt für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben.
Betroffen sind typischerweise hauptberuflich Selbständige, die den Krankengeldanspruch abgewählt haben, sowie bestimmte Gruppen ohne Entgeltersatzanspruch. Für Arbeitnehmer im normalen Beschäftigungsverhältnis ist der ermäßigte Satz dagegen nicht zugänglich — sie haben den Anspruch kraft Gesetzes. Die 0,6 Prozentpunkte Differenz sind also kein Rabatt, den man beantragen kann, sondern der Preis für den Verzicht auf eine Leistung. Der Zusatzbeitrag kommt in beiden Fällen unverändert obendrauf.
Nicht nur das Gehalt zählt
Der Rechner oben geht vom Monatsbrutto aus. Wer daneben weitere Einnahmen hat, sollte § 226 Abs. 1 SGB V kennen: Der Beitragsbemessung liegen bei versicherungspflichtig Beschäftigten vier Größen zugrunde — das Arbeitsentgelt, der Zahlbetrag einer gesetzlichen Rente, der Zahlbetrag von Versorgungsbezügen (also etwa einer Betriebsrente) und Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit, soweit es neben Rente oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
Für die letzten beiden gibt es eine Entlastung, die viele Betriebsrentner nicht auf dem Schirm haben. Nach § 226 Abs. 2 SGB V fällt auf Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen überhaupt erst dann ein Beitrag an, wenn beide zusammen ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße übersteigen. Wird diese Grenze gerissen, ist von der Betriebsrente zusätzlich ein Freibetrag in derselben Höhe abzuziehen.
Der Unterschied zwischen beiden Begriffen entscheidet hier über echtes Geld. Bis 2019 war das eine reine Freigrenze: Ein Euro darüber, und die gesamte Betriebsrente wurde beitragspflichtig. Seit 2020 wirkt der Betrag als Freibetrag — beitragspflichtig ist nur noch der Teil, der darüber hinausgeht. Wer eine kleine Betriebsrente bezieht, zahlt dadurch spürbar weniger, als es ältere Ratgeber nahelegen.
Nach oben begrenzt die Beitragsbemessungsgrenze das Ganze, und zwar über alle diese Einnahmen hinweg, nicht je Topf einzeln. Verwechsle sie nicht mit der Versicherungspflichtgrenze: Die Bemessungsgrenze legt fest, bis zu welchem Betrag Beiträge erhoben werden. Die Versicherungspflichtgrenze entscheidet darüber, ob du die gesetzliche Kasse überhaupt verlassen und in eine private Krankenversicherung wechseln darfst. Sie liegt höher, und beide werden jährlich getrennt angepasst.
Bonusprogramme: bis 150 € steuerlich unschädlich
Viele Kassen zahlen Boni für Vorsorge oder Sport nach § 65a SGB V. Steuerlich war lange unklar, ob das eine Beitragserstattung ist — die würde deinen Sonderausgabenabzug kürzen und den Bonus damit teilweise entwerten. Inzwischen steht die Antwort im Gesetz: § 10 Abs. 2b Satz 2 EStG bestimmt, dass solche Bonusleistungen bis zu 150 € pro versicherter Person und Beitragsjahr nicht als Beitragserstattung gelten. Was darüber liegt, gilt stets als Erstattung — du kannst allerdings nachweisen, dass der übersteigende Betrag keine Erstattung ist (Satz 3). Beim Kassenvergleich lohnt es sich deshalb, den Bonus in Euro gegen den Zusatzbeitrag zu rechnen: Ein halber Prozentpunkt Unterschied schlägt bei mittleren Einkommen meist schwerer zu Buche als ein Bonusprogramm.
Ein Punkt noch zur Einordnung des Arbeitgeberanteils: Paritätisch getragen werden der allgemeine Beitragssatz, der Zusatzbeitrag und der Grundsatz der Pflegeversicherung. Allein trägst du dagegen den Kinderlosenzuschlag in der Pflegeversicherung und in Sachsen einen zusätzlichen Beitragssatzpunkt. Genau diese beiden Posten tauchen in keiner Faustformel auf und sind der häufigste Grund, warum die eigene Abrechnung von einer Überschlagsrechnung abweicht.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- § 241 SGB V — Allgemeiner Beitragssatz 14,6 %
- § 243 SGB V — Ermäßigter Satz 14,0 %
- § 55 SGB XI — PV-Satz + Kinderlosenzuschlag/Abschläge
- § 58 SGB XI — Beitragstragung (Sachsen-Sonderregel)
Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: Juni 2026.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Krankenkassenbeitrag 2026?
Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 % (§ 241 SGB V), dazu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag (Durchschnitt 2026: 2,9 %). Beides teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte. Die Pflegeversicherung liegt bei 3,6 %, ebenfalls paritätisch — plus 0,6 Punkte Zuschlag für Kinderlose, die der Arbeitnehmer allein trägt.
Was ist der Zusatzbeitrag und warum lohnt der Vergleich?
Jede Krankenkasse legt ihren Zusatzbeitrag selbst fest (§ 242 SGB V) — 2026 reicht die Spanne von rund 1,8 % bis über 3 %. Bei 4.000 € Brutto bedeutet ein Prozentpunkt Unterschied rund 20 € pro Monat für dich. Ein Kassenwechsel ist nach 12 Monaten Mitgliedschaft mit zwei Monaten Frist jederzeit möglich.
Warum zahlen Kinderlose und Sachsen mehr Pflegeversicherung?
Kinderlose ab 23 Jahren zahlen einen Zuschlag von 0,6 Beitragssatzpunkten, den sie allein tragen (§ 55 Abs. 3 SGB XI). In Sachsen trägt der Arbeitnehmer einen Beitragssatzpunkt mehr als der Arbeitgeber (§ 58 Abs. 3 SGB XI), weil dort der Buß- und Bettag als Feiertag erhalten blieb.