19 % ist die Regel
Nach § 12 Abs. 1 UStG gilt für die allermeisten Waren und Dienstleistungen der Regelsatz von 19 %. Der ermäßigte Satz ist die Ausnahme — er muss im Gesetz ausdrücklich genannt sein.
Was mit 7 % besteuert wird
Der ermäßigte Satz von 7 % (§ 12 Abs. 2 UStG) gilt unter anderem für:
- Lebensmittel des täglichen Bedarfs (Anlage 2 UStG)
- Bücher, Zeitungen, Zeitschriften — auch als E-Book (Nr. 14)
- Personennahverkehr bis 50 km (Nr. 10)
- Hotelübernachtungen und kurzfristige Beherbergung (Nr. 11)
- Eintritt für Theater, Konzerte und Museen (Nr. 7)
- Speisen in der Gastronomie — seit 2026 dauerhaft (Nr. 15)
Die Gastro-Änderung 2026
Was als Corona-Hilfe begann, ist seit dem 1. Januar 2026 dauerhaft: Speisen in der Gastronomie werden mit 7 % besteuert — egal ob im Restaurant serviert oder zum Mitnehmen (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG, Steueränderungsgesetz 2025). Die frühere Unterscheidung zwischen Vor-Ort-Verzehr und Take-away ist damit bei Speisen aufgehoben.
Wichtig: Getränke bleiben bei 19 %. Gemischte Rechnungen — etwa Menü mit Getränk — müssen die beiden Sätze sauber trennen.
Häufige Grenzfälle
Die Zuordnung wirkt manchmal willkürlich, folgt aber der Anlage 2 zum UStG. Ein paar Klassiker, an denen sich viele die Zähne ausbeißen:
- Milch 7 %, Mineralwasser 19 %: Milch gilt als Grundnahrungsmittel, Wasser in Flaschen dagegen als Getränk. Leitungswasser ist wiederum ermäßigt.
- Tierfutter 7 %, Hundesteuer-Zubehör 19 %: Futtermittel sind ermäßigt, Leine und Napf nicht.
- Schnittblumen 7 %, Blumentopf 19 %: Pflanzen sind ermäßigt, das Gefäß nicht.
- E-Book 7 % seit 2020 gleichgestellt mit dem gedruckten Buch (Nr. 14) — Hörbücher ebenfalls.
Lieferdienst, Catering und Imbiss
Seit 2026 sind Speisen einheitlich ermäßigt — ob du die Pizza im Lokal isst, abholst oder liefern lässt, spielt für die Speise keine Rolle mehr. Der Gesetzeswortlaut nennt in Nr. 15 ausdrücklich die „Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen“. Verpflegungsdienstleistung ist der Begriff, unter den auch das Catering fällt.
Damit hat die frühere Kernfrage stark an Bedeutung verloren, ob eine Leistung als bloße Lieferung von Lebensmitteln oder wegen Personal, Geschirr und Service als sonstige Leistung einzuordnen war. Für die Speise landen beide Wege heute bei 7 %. Die Abgrenzung bleibt nur dort relevant, wo eine Leistung ihren Schwerpunkt gar nicht mehr in der Verpflegung hat, etwa bei einer Eventagentur, die das Essen als Nebenleistung eines Gesamtpakets erbringt.
Unverändert gilt: das mitgelieferte Getränk bleibt bei 19 %, weil Nr. 15 die Abgabe von Getränken ausdrücklich ausnimmt. Auf gemischten Rechnungen müssen Speisen und Getränke deshalb getrennt ausgewiesen werden.
Wann gar keine MwSt anfällt
Zwei Fälle sind vom ermäßigten Satz zu unterscheiden:
- 0 % Nullsteuersatz (§ 12 Abs. 3 UStG): Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen bis 30 kWp.
- Kleinunternehmer (§ 19 UStG): Wer unter den Umsatzgrenzen bleibt, weist gar keine Umsatzsteuer aus — kann dafür aber auch keine Vorsteuer abziehen.
Rechnung richtig ausweisen
Als Unternehmer musst du auf jeder Rechnung den Steuersatz und den Steuerbetrag getrennt ausweisen (§ 14 UStG). Wer versehentlich 19 % statt 7 % ausweist, schuldet dem Finanzamt trotzdem den zu hoch ausgewiesenen Betrag (§ 14c UStG) — die Rechnung muss dann förmlich berichtigt werden. Bei gemischten Leistungen (Speise 7 %, Getränk 19 %) gehören beide Sätze sauber in getrennte Zeilen.
Für Kleinunternehmer entfällt das: Sie weisen gar keine Umsatzsteuer aus und vermerken stattdessen den Hinweis auf § 19 UStG auf der Rechnung. Der Preis ist dann ein reiner Nettobetrag ohne MwSt.
Sonderfall Hotel: zwei Sätze auf einer Rechnung
Ein gutes Beispiel für die saubere Trennung ist die Hotelrechnung: Die reine Übernachtung ist mit 7 % ermäßigt (Nr. 11), das Frühstück, die Minibar oder das Parkhaus dagegen mit 19 %. Hotels weisen diese Posten deshalb getrennt aus oder bilden einen pauschalen „Business-Package“-Anteil mit 19 %. Wer geschäftlich reist, sollte auf diese Aufteilung achten — nur so stimmt der Vorsteuerabzug.
Beispiel: MwSt herausrechnen
Auf einer Rechnung stehen 119 € brutto bei 19 %. Der Nettobetrag ist 119 € ÷ 1,19 = 100 €, die enthaltene Mehrwertsteuer also 19 €. Bei 7 % wäre es 119 € ÷ 1,07 = 111,21 € netto und 7,79 € MwSt.
Warum die Liste so willkürlich wirkt
Der ermäßigte Satz folgt keinem Prinzip, sondern einem Katalog. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG verweist für Waren auf die Anlage 2 zum UStG, eine nummerierte Liste, die sich an der Zolltarif-Systematik orientiert. Ob etwas ermäßigt ist, entscheidet damit nicht, wie lebensnotwendig es wirkt, sondern ob es in dieser Liste steht.
Das erklärt die vermeintlichen Absurditäten. Es gibt keine Regel „Grundbedarf ist ermäßigt“, an der man einen Zweifelsfall messen könnte. Wer wissen will, welcher Satz gilt, schlägt nach — und bei Mischprodukten wie einem Geschenkkorb entscheidet, wie die Bestandteile umsatzsteuerlich zu zerlegen sind.
Eine zweite Quelle der Verwirrung sind die Einschränkungen im Nebensatz. Nr. 11 ermäßigt die Beherbergung, nimmt aber Leistungen aus, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen. Nr. 14 ermäßigt elektronische Publikationen, nimmt aber Video- und Musikinhalte sowie überwiegende Werbung aus. Nr. 15 ermäßigt die Verpflegung, nimmt aber Getränke aus. Wer nur die Hauptaussage einer Nummer liest, liegt regelmäßig daneben.
Der falsche Satz auf der Rechnung
Bei zu hoch ausgewiesener Steuer greift § 14c Abs. 1 UStG: Du schuldest auch den Mehrbetrag. Berichtigst du den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, ist § 17 Abs. 1 UStG entsprechend anzuwenden.
Bei einem unberechtigten Ausweis — etwa durch einen Kleinunternehmer — gilt § 14c Abs. 2 UStG: Du schuldest den ausgewiesenen Betrag. Korrigierbar ist das erst, wenn die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist, also wenn dein Kunde die Vorsteuer nicht gezogen oder sie zurückgezahlt hat. Die Berichtigung musst du beim Finanzamt gesondert schriftlich beantragen; sie wirkt erst für den Zeitraum, in dem diese Voraussetzungen eingetreten sind.
Zu niedrig ausgewiesene Steuer ist nicht harmloser. Sie schuldest du ohnehin in gesetzlicher Höhe, nur hast du sie deinem Kunden nicht berechnet. Ob du sie nachfordern kannst, richtet sich nach dem Vertrag, nicht nach dem Steuerrecht.
Häufige Fragen
Warum sind Milch und Mineralwasser unterschiedlich besteuert?
Weil § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG auf die Anlage 2 zum UStG verweist, eine an der Zolltarif-Systematik orientierte Liste. Es gibt keine übergeordnete Regel, nach der Grundbedarf ermäßigt wäre. Was in der Liste steht, ist ermäßigt, was fehlt, nicht.
Gilt der ermäßigte Satz auch für Catering?
Für die Speisen ja. § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG nennt ausdrücklich die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, und Verpflegungsdienstleistung ist der Begriff, unter den auch Catering fällt. Die frühere Abgrenzung nach Personal, Geschirr und Service hat für die Speise damit ihre Bedeutung verloren. Getränke bleiben bei 19 %.
Warum ist das Hotelfrühstück nicht ermäßigt?
§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG ermäßigt die kurzfristige Beherbergung, nimmt in Satz 2 aber Leistungen aus, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen — auch dann, wenn sie mit dem Übernachtungspreis abgegolten sind. Hotels weisen solche Posten deshalb getrennt aus.
Was passiert, wenn ich 19 % statt 7 % ausweise?
Nach § 14c Abs. 1 UStG schuldest du auch den zu hoch ausgewiesenen Mehrbetrag. Berichtigst du den Steuerbetrag gegenüber dem Kunden, ist § 17 Abs. 1 UStG entsprechend anzuwenden. Ohne förmliche Berichtigung bleibt es bei der höheren Schuld.
Und wenn ein Kleinunternehmer versehentlich Umsatzsteuer ausweist?
Dann greift § 14c Abs. 2 UStG: Er schuldet den ausgewiesenen Betrag, obwohl er ihn nicht erheben durfte. Berichtigen lässt sich das erst, wenn die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist, also der Kunde die Vorsteuer nicht gezogen oder zurückgezahlt hat. Der Antrag ist beim Finanzamt gesondert schriftlich zu stellen.
Ist jede Bahnfahrt ermäßigt?
Im Schienenbahnverkehr ja, unabhängig von der Entfernung. Bei Bus, Taxi, Fähre und genehmigtem Linienverkehr gilt der ermäßigte Satz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG nur innerhalb einer Gemeinde oder bis zu einer Beförderungsstrecke von 50 Kilometern.
Sind alle digitalen Publikationen ermäßigt?
Nein. § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG nimmt Veröffentlichungen aus, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen, ebenso solche, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken einschließlich Reisewerbung dienen.
Wie rechne ich 7 % aus einem Bruttobetrag heraus?
Durch 1,07 teilen und die Differenz bilden. Bezogen auf den Bruttobetrag entspricht die Steuer dem Faktor 7/107, also rund 6,54 %. Beispiel: 119 € brutto ÷ 1,07 = 111,21 € netto, enthaltene Steuer 7,79 €.
Quellen
- § 12 UStG – Steuersätze
- Anlage 2 zum UStG – ermäßigt besteuerte Gegenstände
- § 14c UStG – Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
- § 19 UStG – Kleinunternehmer
Normtext abgerufen am 18. Juli 2026. Keine Steuerberatung.