19 % ist die Regel
Nach § 12 Abs. 1 UStG gilt für die allermeisten Waren und Dienstleistungen der Regelsatz von 19 %. Der ermäßigte Satz ist die Ausnahme — er muss im Gesetz ausdrücklich genannt sein.
Was mit 7 % besteuert wird
Der ermäßigte Satz von 7 % (§ 12 Abs. 2 UStG) gilt unter anderem für:
- Lebensmittel des täglichen Bedarfs (Anlage 2 UStG)
- Bücher, Zeitungen, Zeitschriften — auch als E-Book (Nr. 14)
- Personennahverkehr bis 50 km (Nr. 10)
- Hotelübernachtungen und kurzfristige Beherbergung (Nr. 11)
- Eintritt für Theater, Konzerte und Museen (Nr. 7)
- Speisen in der Gastronomie — seit 2026 dauerhaft (Nr. 15)
Die Gastro-Änderung 2026
Was als Corona-Hilfe begann, ist seit dem 1. Januar 2026 dauerhaft: Speisen in der Gastronomie werden mit 7 % besteuert — egal ob im Restaurant serviert oder zum Mitnehmen (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG, Steueränderungsgesetz 2025). Die frühere Unterscheidung zwischen Vor-Ort-Verzehr und Take-away ist damit bei Speisen aufgehoben.
Wichtig: Getränke bleiben bei 19 %. Gemischte Rechnungen — etwa Menü mit Getränk — müssen die beiden Sätze sauber trennen.
Wann gar keine MwSt anfällt
Zwei Fälle sind vom ermäßigten Satz zu unterscheiden:
- 0 % Nullsteuersatz (§ 12 Abs. 3 UStG): Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen bis 30 kWp.
- Kleinunternehmer (§ 19 UStG): Wer unter den Umsatzgrenzen bleibt, weist gar keine Umsatzsteuer aus — kann dafür aber auch keine Vorsteuer abziehen.
Beispiel: MwSt herausrechnen
Auf einer Rechnung stehen 119 € brutto bei 19 %. Der Nettobetrag ist 119 € ÷ 1,19 = 100 €, die enthaltene Mehrwertsteuer also 19 €. Bei 7 % wäre es 119 € ÷ 1,07 = 111,21 € netto und 7,79 € MwSt.