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19 % oder 7 % — welcher Mehrwertsteuersatz gilt?

Der Regelsatz, die wichtigsten Ausnahmen und was sich 2026 in der Gastronomie ändert.

19 % ist die Regel

Nach § 12 Abs. 1 UStG gilt für die allermeisten Waren und Dienstleistungen der Regelsatz von 19 %. Der ermäßigte Satz ist die Ausnahme — er muss im Gesetz ausdrücklich genannt sein.

Was mit 7 % besteuert wird

Der ermäßigte Satz von 7 % (§ 12 Abs. 2 UStG) gilt unter anderem für:

  • Lebensmittel des täglichen Bedarfs (Anlage 2 UStG)
  • Bücher, Zeitungen, Zeitschriften — auch als E-Book (Nr. 14)
  • Personennahverkehr bis 50 km (Nr. 10)
  • Hotelübernachtungen und kurzfristige Beherbergung (Nr. 11)
  • Eintritt für Theater, Konzerte und Museen (Nr. 7)
  • Speisen in der Gastronomie — seit 2026 dauerhaft (Nr. 15)

Die Gastro-Änderung 2026

Was als Corona-Hilfe begann, ist seit dem 1. Januar 2026 dauerhaft: Speisen in der Gastronomie werden mit 7 % besteuert — egal ob im Restaurant serviert oder zum Mitnehmen (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG, Steueränderungsgesetz 2025). Die frühere Unterscheidung zwischen Vor-Ort-Verzehr und Take-away ist damit bei Speisen aufgehoben.

Wichtig: Getränke bleiben bei 19 %. Gemischte Rechnungen — etwa Menü mit Getränk — müssen die beiden Sätze sauber trennen.

Wann gar keine MwSt anfällt

Zwei Fälle sind vom ermäßigten Satz zu unterscheiden:

  • 0 % Nullsteuersatz (§ 12 Abs. 3 UStG): Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen bis 30 kWp.
  • Kleinunternehmer (§ 19 UStG): Wer unter den Umsatzgrenzen bleibt, weist gar keine Umsatzsteuer aus — kann dafür aber auch keine Vorsteuer abziehen.

Beispiel: MwSt herausrechnen

Auf einer Rechnung stehen 119 € brutto bei 19 %. Der Nettobetrag ist 119 € ÷ 1,19 = 100 €, die enthaltene Mehrwertsteuer also 19 €. Bei 7 % wäre es 119 € ÷ 1,07 = 111,21 € netto und 7,79 € MwSt.

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