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Pfändungsrechner 2026

Was ändert sich für dich ab dem 1. Juli 2026? Vergleiche alte und neue Pfändungstabelle in einem Rechner.

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i Trag hier dein Netto-Monatsgehalt ein — also den Betrag, der nach Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherung tatsächlich auf deinem Konto landet. Den Wert findest du auf deiner monatlichen Gehaltsabrechnung ganz unten als „Auszahlungsbetrag“.

Dein Lohn/Gehalt nach Steuern und Sozialabgaben. Für Sonderzahlungen siehe Weihnachts- und Urlaubsgeld nach § 850a ZPO.

i Wähle, wie viele Personen du gesetzlich unterhaltspflichtig versorgst. Dazu zählen z. B. dein Ehepartner ohne ausreichendes eigenes Einkommen, minderjährige Kinder oder volljährige Kinder in Ausbildung. Jede zusätzliche Person erhöht deinen pändungsfreien Betrag.

Ehepartner ohne ausreichendes eigenes Einkommen, minderjährige Kinder, volljährige Kinder in Ausbildung mit Nachweis.

Welche Tabelle willst du berechnen?
iVergleich zeigt beide Tabellen nebeneinander, damit du den Unterschied vor und nach dem 1. Juli 2026 direkt siehst. Wähle eine der Einzel-Tabellen, wenn du nur den Wert für einen bestimmten Zeitraum brauchst.

Pfändungstabelle 2026 in 60 Sekunden

Wer Schulden hat und gepfändet wird, behält monatlich einen Sockelbetrag, der lebensnotwendige Ausgaben deckt. Dieser Grundfreibetrag wird jedes Jahr zum 1. Juli an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags nach § 32a EStG angepasst.

Ab dem 1. Juli 2026 steigt der Grundfreibetrag von 1.555,00 € auf 1.587,40 € (+32,40 € / +2,1 %). Für jede unterhaltsberechtigte Person erhöht sich der Betrag zusätzlich. Die Anhebung fällt geringer aus als 2024 (+5,9 %) und 2025 (+10,9 %).

Rechtsgrundlage: § 850c ZPO i.V.m. Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (BGBl. I 2026 Nr. 80).

Für Konto-Pfändungen (P-Konto) gilt eine separate Logik nach § 899 ZPO. Lies dazu unsere Sub-Page Lohnpfändung vs. P-Konto im Vergleich.

Praxisbeispiel: 2.500 € netto

Wie viel von 2.500 € Nettolohn gepfändet werden kann, hängt entscheidend von deinen Unterhaltspflichten ab. Nach der aktuell gültigen Tabelle (Grundfreibetrag 1.555,00 €):

SituationFreibetragpfändbar/Monat
ohne Unterhaltspflicht1.555,00 €661,50 €
mit 1 unterhaltsberechtigten Person2.140,23 €179,89 €

Schon eine einzige Unterhaltspflicht senkt den pfändbaren Betrag hier von 661,50 € auf 179,89 €. Der Grund: Pro Person steigt nicht nur der Freibetrag, auch der pfändbare Anteil des darüber liegenden Einkommens sinkt.

Nur ein Teil ist pfändbar

Vom Einkommen oberhalb des Freibetrags darf der Gläubiger nicht alles nehmen. § 850c Abs. 3 ZPO staffelt den pfändbaren Anteil nach Unterhaltspflichten: ohne Unterhaltspflicht sind es 7/10, mit einer Person 5/10, mit zweien 4/10 — und so weiter bis 1/10 bei fünf Personen. Erst ab einer Obergrenze (rund 4.767 € netto) ist der übersteigende Teil voll pfändbar.

Lohnpfändung ist nicht Kontopfändung

Diese Tabelle gilt für die Lohnpfändung direkt beim Arbeitgeber. Wird stattdessen dein Konto gepfändet, schützt dich ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) mit einem eigenen Freibetrag nach § 899 ZPO. Beide Schutzmechanismen greifen unabhängig voneinander.

Was der Rechner nicht abbildet

Der Rechner deckt die normale Lohnpfändung nach § 850c ZPO ab. Drei verwandte Fälle rechnen anders: Bei einer Unterhaltspfändung (§ 850d ZPO) gelten strengere Regeln — den Freibetrag setzt das Vollstreckungsgericht individuell fest, er liegt meist unter der Tabelle. Kommen mehrere Einkommen zusammen (z. B. Gehalt plus Rente), kann das Gericht sie auf Antrag des Gläubigers zusammenrechnen (§ 850e ZPO). Und hat eine unterhaltsberechtigte Person eigenes Einkommen, kann das Gericht sie auf Antrag ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen — der Rechner zählt jede angegebene Person voll mit.